Findet ihr das gut formuliert?

Ja 71%
Nein 29%
Geht / weiss nicht 0%

7 Stimmen

2 Antworten

Rein inhaltlich ist dieser Schriftsatz überwiegend in Ordnung, die StA muss dem Ganzen aber logischerweise nicht entsprechen, was dir bewusst sein sollte. Bitten tust du darüber hinaus nicht freundlich sondern freundlichst oder höflichst und die Formatierung ist nicht gut. Ich würde dir empfehlen, den Betreff vollständig zu formulieren (Rubrum, Aktenzeichen, ggf. ausformulierter Betreff) und dich auch im Übrigen an die DIN 5008 zu halten, insbesondere sollten Absender und Empfänger klar erkennbar sein.

Der Versandweg sollte entsprechend ebenfalls im Adressfeld, welches du aktuell gar nicht eingefügt hast, vermerkt sein. Eine Übermittlung per Telefax ist grundsätzlich möglich, an deiner Stelle würde ich das Schreiben aber nur vorab per Telefax versenden und in jedem Fall noch zusätzlich postalisch (Einschreiben-Einwurf), mit persönlichem Einwurf, oder via EGVP einreichen.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

DerJames813 
Beitragsersteller
 26.06.2025, 18:05

Klingt das nicht etwas schmierig

ruhrgur  26.06.2025, 18:08
@DerJames813

Was genau soll hier „schmierig” sein? Dein Anliegen solltest du höflich und verständlich darlegen; eine korrekte Formatierung des Schreibens ist hierbei wie gesagt ebenso zu empfehlen.

Viel mehr lässt sich zu deiner Frage so aber erst einmal nicht sagen, da ich nicht weiß, worauf der Schriftsatz überhaupt antwortet. Wenn die StA explizit eine Frist für eine Erwiderung gesetzt und lediglich angekündigt hat, die Ratenzahlungsvereinbarung aufheben zu wollen, ist die Sache natürlich deutlich erfolgversprechender, als wenn diese bereits wieder aufgehoben worden ist.

DerJames813 
Beitragsersteller
 26.06.2025, 18:09
@ruhrgur

Geht um die Aufforderung der kompletten Zahlung. Mit den Schreiben soll die ursprüngliche Ratenzahlungsvereinbarung wieder erreicht werden

ruhrgur  26.06.2025, 18:13
@DerJames813

Du sprichst hier aber von einer gesetzten Frist zur Äußerung. Wurde diese nun etwa doch nicht benannt? Grundsätzlich hat die StA natürlich ein Interesse daran, dass der verbleibende Betrag entrichtet wird. Die Sachlage sollte, wie bereits gesagt, möglichst klar dargelegt werden, im Zweifel auch ausführlicher, wenn bestimmte Details zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der StA bisher unbekannt sind. Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken liegt nicht in deren Interesse, wenn eine Begleichung per Ratenzahlung problemlos möglich ist.

P. S. Wer wählt hier eigentlich die ganze Zeit jeglichen Beitrag unter dieser Frage grundlos und ohne sich selbst zu Wort zu melden runter?

DerJames813 
Beitragsersteller
 26.06.2025, 18:18
@ruhrgur

Ein bekannter hat angeblich eine Rate nicht gezahlt oder ist im Verzug und deswegen Post bekommen. Nun wollen die den ganzen Betrag Frist 2 Wochen. Der breif kam heute das Schreiben selbst ist vom 18.6

Ka wer hier ständig downvoted

ruhrgur  26.06.2025, 18:20
@DerJames813

Dann wurde also eine Frist zur Zahlung gesetzt und keine Frist für eine Stellungnahme. Damit sieht die Sache natürlich anders aus. In diesem Fall sollte nicht nur auf den Grund des ausgebliebenen Zahlung eingegangen und diese nach Möglichkeit nachgewiesen werden (Überweisungsauftrag als Anlage beifügen), sondern auch konkret darauf eingegangen werden, warum eine vollständige Zahlung zum genannten Datum nicht möglich sein wird und ggf. etwaige Nachweise hierfür eingereicht werden, sofern diese nicht bereits bekannt sind.

DerJames813 
Beitragsersteller
 26.06.2025, 18:29
@ruhrgur

Gut jetzt hat man reagiert und die Staatsanwaltschaft sieht auch das jemand Zahlungswillig ist..

Ja

Eventuell, könnte man noch einen rein kopierten Beweis mit einreichen. z.B. einen Kontoauszug.

Garantieren, ob die drauf eingehen kann ich dir leider nicht.