Kann ich jetzt nochmal vor Gericht landen verfassungswidriger Zeichen

Ja 57%
Nein 43%

14 Stimmen

daedag  02.01.2025, 00:06

Was steht genau in dem Urteil? Freispruch? Einstellung gegen Auflagen?

Lorduuu 
Beitragsersteller
 02.01.2025, 00:07

Freispruch

11 Antworten

Ja

Als Beklagter musst du keine Aussage machen und sogar lügen, das wird nicht bestraft.

Was ich aber für wichtiger halte, wirst du das in Zukunft unterlassen?

Einen millionenfachen Massenmörder zu unterstützen muss ja nicht sein.


Lorduuu 
Beitragsersteller
 01.01.2025, 17:12

Ich war das ja ohnehin net bin sehr unschuldig

Wenn du gerichtlich freigesprochen wurdest, gilt grundsätzlich der Strafklageverbrauch, du kannst also nicht erneut wegen der selben Sache angeklagt werden.

Allerdings ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter ganz bestimmten Umständen zulässig:

  • Wenn sich eine Urkunde, die deiner Entlastung diente, als gefälscht herausstellt
  • Wenn sich eine Zeugenaussage, die dich entlastet hat, nachweislich als unwahr herausstellt
  • Wenn dem Richter eine strafbare Amtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann (z.B. nicht bekanntgegebene persönliche Befangenheit)
  • Wenn du nachträglich ein glaubwürdiges Geständnis ablegst
kann ich jetzt (Theportisch) Also Beispiel einfach zugeben, dass ich gelogen "habe" und es eigentlich doch getan habe?

Wie den obigen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines Verfahrens zu entnehmen ist: Nein. Ein Geständnis deinerseits könnte zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.


Ja

FALLS du das gemacht haben solltest, ist es recht wahrscheinlich, dass du nochmal vor Gericht landen könntest. Aber sowas wie ein *****Kreuz zu sprühen oder H***er zu bejahen (auch wenn das nur aus „Spaß“ wäre) ist einfach nur abstoßend


Lorduuu 
Beitragsersteller
 01.01.2025, 16:56

Ne der andere Nutzer sagte "Bei einem Freispruch ist Strafklageverbrauch eingetreten.Dieser Sachverhalt kann daher nicht erneut verfolgt werden."

Derkochi  01.01.2025, 17:03
@Lorduuu

Der Strafklageverbrauch ist eine der wesentlichen (negativen) Prozessvoraussetzungen im Strafprozess. Sinngemäß bedeutet er, dass niemand wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt werden darf. Dies gilt sowohl für die Verurteilung als auch im Wesentlichen für den Freispruch. Weitere Begrifflichkeiten für den Strafklageverbrauch sind: materielle Rechtskraft, Doppelbestrafungsverbot und ne bis in idem.[1]

Nach dem lateinischen Rechtsgrundsatz ne bis in idem gilt nämlich im deutschen Strafrecht ein Verbot der Doppelbestrafung wegen derselben prozessualen Tat, was sich unmittelbar aus dem verfassungsmäßigen „Prozessgrundrecht“ des Art. 103 Abs. 3 GG ergibt.[2]

-Wikipedia-

Derkochi  02.01.2025, 07:45
@Derkochi

Außerdem wenn du zugeben würdest dass du die Tat begangen hast du ja theoretisch ein Geständnis abgelegt, womit es neue Beweise gäbe, die dir zur Last fallen können

Nein

Die Abstimmungsoptionen sind verwirrend. Das 'nein' bezieht sich auf die abschließende Frage im Fließtext („Oder wäre das Nicht möglich?”), nicht auf den Titel.

Wurdest du freigesprochen, legst aber nach Rechtskraft des Urteils ein glaubwürdiges Geständnis ab, so ist eine Wiederaufnahme zu deinen Ungunsten möglich. (§ 362 Nr. 4 StPO)

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Wahlverteidiger (§ 138 II StPO) in Wirtschaftsstrafsachen

Lorduuu 
Beitragsersteller
 01.01.2025, 17:00

Ich wurde freigesprochen niemand darf 2 mal verurteilt werden !!! Bitte lüg nicht

ruhrgur  01.01.2025, 17:04
@Lorduuu

Wenn du sowieso alles besser weißt, wieso fragst du dann? Eine Wiederaufnahme zu deinen Ungunsten ist nach einem Freispruch, wie bereits gesagt, möglich, wenn du ein glaubhaftes Geständnis ablegst. Die Rechtsgrundlage habe ich dir bereits benannt. Diese Ausnahme vom Ne-bis-in-idem-Grundsatz ist nach h. M. auch verfassungsrechtlich unbedenklich. (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 362 Rn. 1)

ruhrgur  02.01.2025, 11:41
@Lorduuu

Ich brauche mir hier nichts anzuschauen, weil das mit deiner Frage nichts mehr zu tun hat. Letztere habe ich dir beantwortet. Wenn dir die Antwort nicht gefällt ist das dein Problem, am gegenwärtigen Rechtsstand ändert das aber nichts.

Okay, hier geht’s um eine ziemlich komplexe rechtliche Sache, und du bist anscheinend ein bisschen hin und her gerissen. Also erstmal: Wenn der Fall bereits abgeschlossen ist und du freigesprochen wurdest, dann ist die Sache im Prinzip durch. Du bist nicht mehr in Gefahr, für dieselbe Tat nochmal verurteilt zu werden – das nennt man "ne bis in idem", was bedeutet, dass du nicht zweimal für denselben Vorfall belangt werden kannst. Das hat dir auch das Gericht bestätigt.

Aber jetzt zu deiner Frage: Kannst du nachträglich zugeben, dass du gelogen hast? Ja, grundsätzlich kannst du das. Als Beschuldigter hast du das Recht, in deiner Aussage zu lügen oder bestimmte Dinge zu verschweigen – das steht dir zu. Aber hier wird es tricky: Wenn du jetzt nachträglich zugibst, dass du die Tat begangen hast, könnte es zu einem neuen Verfahren kommen – aber nur, wenn es neue Beweise oder Informationen gibt, die zu einer weiteren Untersuchung führen. Es gibt keine automatische Konsequenz, dass du erneut bestraft wirst, aber es könnte das Ganze ins Rollen bringen, und es ist auch nicht unbedingt ratsam, das einfach so zu machen, ohne die möglichen Konsequenzen

Falls du also noch mal die Wahrheit sagen möchtest, würde ich dir empfehlen, vorher rechtlichen Rat einzuholen, damit du dir sicher bist, dass du keine Fehler machst und dich nicht selbst in Schwierigkeiten bringst. Klar, du hast ein Recht, dich zu verteidigen und zu lügen, aber wenn du das jetzt tust, könntest du die Sache wieder aufrollen – und dann bist du vielleicht wieder im Spiel.

Kurz gesagt: Du bist im Moment aus dem Schneider, aber wenn du jetzt die Wahrheit sagst, kann es zu einer neuen Untersuchung kommen. Sei dir also der Konsequenzen bewusst.

Viele Grüße