Mahngebühr 220€ für falsch geklebte AutobahnVignette Österreich - kann ich mich wehren?

Ich erhielt Anfang des Jahres 2012 eine Straferkenntnis vom Verkehrsreferat Innsbruck, wonach ich auf der Autobahn Richtung Innsbruck ohne geklebte Vignette unterwegs war. Beigelegt war ein ASFiNAG Frontfoto der Windschutzscheibe ohne erkennbare Vignette mit mir als Lenker und Halter des Fahrzeugs.

Es wurde mir keine Gelegenheit zu einer Entrichtung der Ersatzmaut gegeben, stattdessen enthielt die Straferkenntnis eine Strafgeldaufforderung über 300 EUR.

Ich legte sofort Einspruch ein mit Beweisfoto der auf dem rechten Flügelfenster geklebten Vignette und legte einen Brief bei, in dem ich beschrieb, dass ich schon seit Einführung der Vignettenpflicht mir angewohnt hatte die Vignette jeweils am rechten unteren Rand der Windschutzscheibe zu kleben u. da ich bei meinem vor fünf Jahren gekauften Citroen diese Stelle nicht mehr erreichen konnte, eben auf das danebenliegende Flügelfenster auswich, ohne mir dabei weitere Gedanken zu machen.

Diese Argumentation wurde in einer Straferkenntnis abgewiesen, stattdessen wurde die Strafe auf 330 EUR erhöht.

Danach legte ich umgehend Berufung ein.

Der Berufung wurde dann in einer Berufungserkenntnis stattgegeben mit dem Schluss-Satz: "Der Berufung war daher Folge zu geben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Diese Ermahnung sieht dann so aus, wenn ich das Amtsöstereichisch richtig verstanden habe, dass ich statt der 330 EUR Strafe, nun eine 220 EUR Mahngebühr zu entrichten habe.

Dies entnehme ich dem Text auf der 1. Seite der Berufungserkenntnis, wo steht:

<< Rechtsmittelbelehrung: gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof in Wien, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Diese ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung ist eine Gebühr von Euro 220 durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtses für Gebühren, Verkehrststeuern und Glücksspiel in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten. (§ 17a VfGG, § 24 WwGG)

>

wobei ich nicht verstehe, was genau mit dem Zeitpunkt der Überreichung gemeint ist? Ich empfinde eine Mahngebühr über 220 EUR als absurd überhöht, noch dazu für etwas, für das ich mich nicht schuldig fühle.

Gibt es eine weitere Möglichkeit mich zur Wehr zu setzen?

Österreich, Vignette

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