Frage zu Polizei, Zeugenvernehmung?
Guten Abend!
§ 58a Abs. 3 StPO:
Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e.
Bedeutet, dass während der Vernehmung in Bild und Ton auch jemand schriftlich protokolliert?
§ 58a Abs. 2 S. 4 StPO:
Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
Bedeutet, dass ich verhindern kann, wenn z. B. meine Eltern eine Kopie davon wollen? Oder gilt das nur bei Volljährigen? Oder haben z. B. Eltern sowieso kein Recht auf eine Kopie dieses Protokolls/Videos?