ich bin als Koch fest und unbefristet angestellt in einem Restaurant. In meinem Arbeitsvertrag ist die Rede von einer 37,5 h Woche. Da der Betrieb über die Sommerzeit deutlich weniger besucht war, kam es dazu dass logischerweise auch weniger Arbeit zu verrichten war. Das heißt konkret, dass ausschließlich die angestellten für die vertraglich vereinbarte zeit eingeteilt wurden, welche ein monatliches Festgehalt bekommen. Der Großteil der Belegschaft wird allerdings nach tatsächlich geleisteten Stunden entlohnt. So wie ich. Und somit kam es dazu dass stunden reduziert wurden und personal eingespart wurde.
in meinem Fall heißt das, dass ich volle 4 monate anstatt 37,5 Std/Woche, also 150 Std. im Monat, rund ein drittel an Stunden weniger beschäftigt war. somit entsprechend monatlich etwa ein drittel weniger Lohn ausgezahlt bekam als vereinbart.
Darf mein Arbeitgeber das?
Habe ich Anspruch auf eine Vergütung für die zwar nicht geleisteten, aber vertraglich geregelten Arbeitsstunden Monatlich? Schließlich trägt ja meines Erachtens alleine der Unternehmer die Risiken wie in diesem Fall bei Umsatzeinbrüchen.
Hier ein Auszug aus meinem Arbeitsvertrag bezüglich Arbeitszeit:
§ 5 Arbeitszeit Beginn und Ende der tatsächlichen, täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung und den betrieblichen Erfordernissen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden pro Woche. Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitszeitkonten zu führen. Der Arbeitgeber darf die oben bezeichnete regelmäßige Arbeitszeit in einer Spannbreite von 24 bis 44 Stunden pro Woche verteilen. Die Entscheidung die tatsächlich geleistete Stundenzahl monatsgenau zu vergüten oder ein Arbeitszeitkonto zu führen, obliegt dem Arbeitgeber und muss nicht einheitlich gehandhabt werden. Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, so darf dessen Guthaben maximal 35 Stunden oder ein Minussaldo von bis zu 22 Stunden aufweisen. Seite 2 von 5 In beiden Modellen finden alle Überstunden Berücksichtigung, außer diese werden gegen ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers geleistet, oder befinden sich in dem Arbeitnehmer bekanntem Widerspruch zu geltendem Arbeitsrecht.