Fiktiver Entwurf:
Gesetz zur Wahrung der demokratischen Integrität und des Vertrauens in staatliche Institutionen§ 1 Gefährdung der demokratischen Integrität durch vorsätzliche Tatsachenverdrehung
(1)
Wer vorsätzlich unwahre oder grob entstellte Tatsachen öffentlich behauptet oder verbreitet, die geeignet sind,
- das Ansehen oder die Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer verfassungsmäßigen Organe,
- das Vertrauen der Bevölkerung in die freiheitlich-demokratische Grundordnung, oder
- die Integrität demokratischer Parteien, ihrer Gliederungen oder des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
schwerwiegend zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Gleiches gilt für denjenigen, der öffentlich hetzerische und nachweislich unwahre Äußerungen über leitende Personen der in Absatz 1 genannten Institutionen verbreitet, wenn diese geeignet sind, das Vertrauen in deren Verfassungs- und Amtsausübung in erheblichem Maße zu untergraben.
(3)
In minder schweren Fällen kann das Gericht von einer Strafe absehen oder auf eine geringere Geldstrafe erkennen.
(4)
Der Versuch ist strafbar.