Ich fand die Begründung sehr klar und einfach:
„In der FAZ schreibt er, das Europarecht stehe dem nicht entgegen. Das Dublin-System sollte die Wirkungen des Artikels 16a Grundgesetz auf Europa übertragen. Hätte dies funktioniert, dürfte es in Deutschland praktisch keine Asylbewerber geben. Eine Norm, die an einem strukturellen Vollzugsdefizit leide, sei jedoch nichtig, meinte Huber, der auch für die CDU Innenminister in Thüringen war, in seinem Gastbeitrag.“
Aus dem Artikel 16 a des Grundgesetzes:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Auch der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Papier, hält Zurückweisungen von Asylbewerbern an der Grenze für zulässig. Sie nach Paragraf 18 Asylgesetz sogar geboten, sagte Papier der „Bild“. Nach Paragraf 18 sei Menschen, „die aus sicheren Drittstaaten einreisen, die Einreise zu verweigern“. Deutschland sei „ausnahmslos von sicheren Drittstaaten“ umgeben. Papier zufolge gibt es keine europarechtlichen Regelungen, die über deutschem Recht wie dem Paragrafen 18 des Asylgesetzes stehen. Denn in der Frage, wer ins Land kommen dürfe, sei der Kernbereich der staatlichen Souveränität Deutschlands unmittelbar betroffen. Und ein souveräner Staat könne „nicht gezwungen werden, jeder Person aus der Welt, die an der Grenze angibt, Asyl zu wollen, die Einreise zu gewähren“.