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Rechtanwaltsvergütung unter Mittelwert?

In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde im Kostenfestsetzungsantrag eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angesetzt, obwohl es sich um eine sozialrechtliche Angelegenheit handelt, in der eigentlich Nr. 2302 VV RVG einschlägig wäre. Die Geschäftsgebühr wurde mit 240 €, die Verfahrensgebühr mit 250 € berechnet. Beide Beträge liegen damit nicht nur deutlich unter der Mittelgebühr (414 € bzw. 360 €), sondern sogar unterhalb des Schwellenwertes. Auf die Verfahrensgebühr wurde zudem eine Anrechnung von 120 € vorgenommen (½ der Geschäftsgebühr), was der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG entspricht.

Nun stellt sich die Frage:

Muss das Gericht diese Berechnung wegen der falschen Vorschrift und der Unterschreitung des Schwellenwertes beanstanden, oder ist es zulässig, wenn der Anwalt freiwillig weniger abrechnet – sodass die Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme keine Einwendungen erheben müsste, obwohl die Abrechnung streng genommen nicht korrekt ist.

meine Ausbilderin meinte nur wenn die Nr. falsch sind muss ich das definitiv in der Stellungnahme anzeigen also hier sagen das 2400 nicht ist, sondern 2302

aber wegen den wenigeren Beträgen als Mittelwert kein Plan. Weil warum sollte der Anwalt weniger abrechnen als nötig bei einem normalen Fall - hat er ja dann Pech

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