Man konnte Herrn Querulant nachweisen, dass er vor drei Jahren Folgendes getan hat: Er richtete anonyme Konten bei Gmail und Proton.me ein und nutzte diese anschließend, um Kritik oder Beleidigungen zu versenden.
Fraglich ist nun, ob dieses Verhalten ein „seltenes individualisierendes Merkmal“ darstellt – also ein Merkmal, das eine Person in besonderer Weise kennzeichnet, sodass sie allein aufgrund dieses Verhaltens mit hoher Sicherheit auch bei vergleichbaren Taten identifiziert werden kann.
Zum Vergleich: Wenn jemand regelmäßig Einbruchsdiebstähle mit einem speziellen, ungewöhnlichen Werkzeug begeht, kann dies als ein individualisierendes Tatmerkmal gelten, das bei anderen Einbrüchen Rückschlüsse auf denselben Täter erlaubt.
Jurist A vertrat hierzu die Auffassung: Ja, auch das Verhalten von Herrn Querulant sei individualisierend.
Jurist B hingegen meinte: Nein, das sei ein banales Vorgehen, da viele Personen, die anonym beleidigen wollen, auf genau diese Art (anonyme E-Mail-Konten bei gängigen Anbietern) zurückgreifen.