In der Vergangenheit hat jemand mir gesagt, dass ich verurteilt werde, selbst wenn die anonyme Emails mir technisch nicht zugeordnet werden und auch sprachlich und inhaltlich anders als deine sind. Wenn man mir vor Jahren nachgewiesen konnte, dass ich anonyme Konten erstelle um zu beleidigen oder zu kritisieren. Das ist individualisierende Merkmal. Neben Motiv und Fehde mit dem Geschädigte dann reicht es aus. Richterliche Überzeugung.
Der Berater sagte mir
Die reine Argumentation „hat das früher gemacht + hat Motiv ⇒ hat auch diesmal geschrieben“ ist typischerweise bloß verdachtsbegründend, aber kein Vollbeweis.
Solche Schlüsse sind generisch (viele Menschen könnten anonyme Accounts anlegen) und müssen durch individualisierende Merkmale unterlegt werden
Das Argument ist generisch (viele Menschen könnten anonyme Accounts anlegen). Ohne individualisierende, objektive Anknüpfungen bleibt der Schluss auf die Autorenschaft spekulativ → damit nicht tragfähig für die richterliche Überzeugung
Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht auf einer tragfähigen und verstandesmäßig nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, sondern lediglich auf Vermutungen, die einen Verdacht nicht übersteigen. vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018