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Wie viele steuern müsste ich bezahlen?

ich habe im letzten jahr ca. 2800€ umsatz auf cardmarket generiert. Also ich mache das nur hobby mäßig alle 1-2 monate wenn ein neues Set rauskommt ich kaufe dann immer so 4-5 displays von Yu Gi Oh! für ca. 300-350€, öffne sie alle und picke mir die seltenen und guten karten raus und lege sie in meine sammlung. Fragt nicht warum, ich habe einfach spaß dabei. Die restlichen karten verkaufe ich dann über cardmarket (ich verkaufe auch manchmal, aber das ist eher selten, paar karten aus meiner sammlung wenn mir die karten nicht mehr gefallen -> die bleiben also nicht für immer in der sammlung). Und alle paar monate, wenn ich so 5.000 bis 10.000 Bulk karten angesammelt habe, verkaufe ich die günstig auf ebay für keine ahnung 50-150€.

ich habe das mal ausgerechnet ich habe also in diesem jahr alleine schon ca. 3550€ für Karten ausgegeben und einen Umsatz von 2.932€ gemacht auf cardmarket (ca. 210€ auf ebay). ich kann alle kaufbelege nachweisen, und auch, das diese karten genau aus dem set rauskommen. Ich habe allerdings nicht bedacht, das das schon fast als geschäft läuft, auch wenn ich es nur hobbymäßig und aus spaß mache (weil gewinn mach ich ja keins). Habe im Netz gelesen das man ab 2000€ das Finanzamt einen anruft oder einen Brief schickt, wenn das Cardmarket dem Finanzamt melden sollte ( was sie auch vermutlich tun werden ) Muss ich das dann irgendwie versteuern ? Und wenn ja wie viel müsste ich zahlen bei einem Umsatz von 2932€? Mal angenommen ich könnte nicht nachweisen, das ich 3500€ ausgegeben habe, könnte es dann noch teurer werden ?

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Inwiefern wirkt dieser Text KI oder Chatgpt?

Ein Anwalt gab mir diese Beratung und wollte das wissen.

Das wäre ähnlich wie die Annahme in einem Diebstahlsverfahren, dass das „Aufbrechen eines Schlosses mit einem Schraubenzieher“ ein individuelles Tätermerkmal sei. Es ist tatsächlich so, dass es sich um eine Methode handelt, die handwerklich nicht komplex ist und von einer Vielzahl an Tätern genutzt wird.

 Die Auffassung, dass die wiederholte Verwendung eines E-Mail-Verteilers eine „spezielle Art und Weise“ darstelle, aus der sich die Täterschaft ableiten lasse, ist rechtlich und beweistechnisch nicht haltbar. Um als belastbar zu gelten, muss eine „spezielle Art“ ein individuelles, schwer nachzuahmendes Merkmal aufweisen – ähnlich einer charakteristischen Knotentechnik oder einem selbst hergestellten Tatwerkzeug. Eine E-Mail an einen öffentlich zugänglichen Verteiler zu schicken, hingegen ist eine alltägliche Handlung ohne Besonderheit, die jeder nachmachen kann. Jeder, der über elementare digitale Fähigkeiten verfügt, kann einen Verteiler verwenden oder so tun, als ob er ihn verwendet.

Die Tatsache, dass die Methode nicht geheim und nicht geschützt ist, ermöglicht es Dritten, sie zu ihrem Vorteil einzusetzen, um den Verdacht auf eine bestimmte Person zu lenken – besonders dann, wenn diese bereits in der Vergangenheit ähnlich aufgefallen ist. Deshalb ergibt sich aus der Methode allein keine Täterschaft; notwendig sind unmittelbare, individualisierte Nachweise. Der Bundesgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung tatnahe Indizien, das heißt Hinweise, die einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Tat haben. 

Der Verteiler dient somit nur als Tatmittel, nicht als Nachweis für die Täterschaft. Ähnlich wie beim Kugelschreiber: Seine Nutzung ist variabel; nur Fingerabdrücke oder DNA verbinden ihn mit einer Person. Daher ist auch die versandte E-Mail dem Beschuldigten anhand objektiver, tatbezogener Indizien zuzuordnen.   

Recht, Gesetz, Strafrecht, Straftat

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