Wen gehören die Entdeckungen - den Unis, oder den Wissenschaftlern?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Deinem Arbeitgeber, wenn es mit deinem beruflichen Tun zusammenhängt und dessen Kohle im Projekt steckt.

DerGrafDuckula  12.01.2024, 17:11

So einfach ist es leider nicht, mangels Beschäftigungsverhältnisses greift das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen weder bei pensionierten Hochschulwissenschaftlern und Emeriti noch bei Doktoranden und Studenten. (vgl. hierzu auch: Bartenbach / Volz, Arbeitnehmererfindungen, 7. Auflage 2020, C. Geltungsbereich des ArbEG, Rn. 67)

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DerGrafDuckula  12.01.2024, 17:17

Habe mich bei der Frage verlesen - der Fragesteller ist im Beispiel Arbeitnehmer, daher bitte den anderen Kommentar ignorieren. Erfindung gehört dem Arbeitgeber.

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Interrogantis 
Fragesteller
 16.01.2024, 09:17

Aber die Anerkennung bleibt bei den Wissenschaftlern, oder gehört es auch den Arbeitgebern?

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DerGrafDuckula  17.01.2024, 21:54
@Interrogantis

Der Erfinder wird immer als solcher benannt. Die Rechte an der Erfindung gehen aber an den Arbeitgeber über.

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Hallo Interrogantis,

hier „kurz und schmerzlos“ in Auszügen die §§ des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, aus dem sich die Inhaberschaft des Arbeitgebers ableitet.

 

§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
1.aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
2.maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
[…]
§ 5 Meldepflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. […]
§ 6 Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

Arbeitsprodukte, die in einem Beschäftigungsverhältnis entstehen, gehören grundsätzlich dem Arbeitgeber. Das gilt auch für den gewerblichen Urheberrechtsschutz.

Eine strittige Grauzone stellen Entwicklungen/Erfindungen dar, wenn diese Entwicklung nicht oder nicht voll umfänglich zur Stellenbeschreibung des Urhebers gehört: Wenn z.B. der Pförtner eines Elektrokonzerns eine elektrotechnische Innovation kreiert für das Produktportfolio seiner eigenen Firma. In solchen Fällen wird üblicherweise der Ertrag geteilt. Ansonsten gibt es gelegentlich auch diesbezügliche besondere Vereinbarungen.

Ein derartiger Streitfall ist mir aus der amerikanischen Industriegeschichte in Erinnerung: Der geniale kroatische Ingenieur Nikola Tesla arbeitete für den genialen Ingenieur Thomas Edison. Gemäß mündlicher Absprache sollte Tesla an den Erträgen seiner Neuentwicklungen beteiligt sein. Dazu wurde Edison eines Tages ziemlich vergesslich. Tesla trennte sich im Streit von Edison und gründete sein eigenes erfolgreiches Unternehmen. Damit überholte er seinen ehemaligen Chef zumindest bezüglich der technologischen Weitsicht. Er setzte frühzeitig auf die öffentliche Wechselstromversorgung.

DerGrafDuckula  18.01.2024, 15:33
Eine strittige Grauzone stellen Entwicklungen/Erfindungen dar, wenn diese Entwicklung nicht oder nicht voll umfänglich zur Stellenbeschreibung des Urhebers gehört: [...]

Nicht im deutschen Arbeitnehmererfinderrecht. Hier hat der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Meldepflicht. Die Ergebnisse fallen dem Arbeitgeber zu, sollte er diese nicht ausdrücklich freigeben.

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dompfeifer  18.01.2024, 16:26
@DerGrafDuckula

Danke, das meinte ich auch so. Mit dem Wort "Grauzone" wollte ich nur andeuten, dass es hier auch Streitfälle gibt, besonders bei unklaren Vereinbarungen.

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DerGrafDuckula  18.01.2024, 16:45
@dompfeifer

Es kann sein, dass wir uns noch ein wenig missverstehen. Ich wollte drauf hinaus, dass es diese Grauzone im deutschen Recht grundsätzlich nicht gibt. Das Gesetz behandelt alle Arbeitnehmer gleich, egal ob Pförtner, Reinigungsfachkraft oder Entwicklungs-Ingenieur. Durch die gesetzliche Regelung bedarf es keiner Vereinbarung. Erst wenn es um die Vergütung von Erfindern geht, geht das Gesetz auf die Qualifikation/Position/Aufgabe des Arbeitnehmers ein. Der Pförtner aus deinem Beispiel muss seine Erfindung i.d.R. immer an den Arbeitgeber abtreten.

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DerGrafDuckula  18.01.2024, 16:48
@DerGrafDuckula

Eine Ausnahme ergibt sich erst, wen die Erfindung vollkommen außerhalb des Wirkungsbereichs des Arbeitgebers liegt:

§ 18 Mitteilungspflicht [Auszug]
[...]
(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
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