eBay Käufer möchte Kauf abbrechen?
Wenn jemand euch einen Preisvorschlag auf eBay macht, ihr diesen akzeptiert, somit ein Kaufvertrag zustande kommt und der Käufer DANN den Kauf abbrechen möchte, weil er das Produkt falsch verstanden hat (Beschreibung nicht gelesen, Bilder nicht richtig angeschaut, etc.), ihr den Artikel aber noch nicht losgeschickt habt, würdet ihr die Anfrage akzeptieren oder ablehnen?
Rechtlich gesehen müsst ihr nicht, da ein Kaufvertrag zustande kam und der Käufer vor dem Kauf schauen muss, was er überhaupt kauft, aber Fehler passieren, Menschen sind dumm. Die Frage ist, wie kulant und man dann ist.
15 Stimmen
5 Antworten
Sicher ist das Ärgerlich aber wenigstens Fragt der Käufer vorher nach ob es möglich ist. Solange es vor dem Abschicken ist kann man es ja versuchen und es dann auch akzeptieren. Denn wenn man sich dagegen wehrt und auf den Kauf besteht kann der Käufer einen negativ bewerten obwohl man selber alles richtig gemacht hat. Auch könnte er den Fall dann bei Ebay melden und von ihnen recht bekommt, weil irgendwas damit ist usw. dann lieber abbruch und den ganzen Ärger vermeiden.
Natürlich akzeptieren
Wenn ich das nicht mache, wird der Käufer einen Fall eröffnen, weil der Artikel nicht der Beschreibung entspricht. Er wird schon einen Grund finden. Dann habe ich ein Problem: eBay erstattet das Geld und Ich bin Ware und Geld los
Ob die Beschreibung der Ware entspricht ist völlig egal, wenn der Käufer einen abweichenden Artikel meldet. Denn eBay fährt mit Sicherheit nicht zum Käufer, um den Artikel anzusehen. Die glauben dem Käufer.
Nicht umsonst heißt es Käuferschutz.
Das wäre sehr unmoralisch und auch betrügerisch vom Käufer.
Als normaler Mensch gesteht man sich seinen Fehler ein, ganz einfach.
Zur Not beschädigt der Käufer selbst die Ware und schickt Ebay ein Foto von dem Defekt. Dann bekommt er sein Geld zurück.
Das wäre absolut verwerflich und betrügerisch. Außerdem müsste man wenn dann aufnehmen, wie man das defekte Produkt auspackt, sonst kann ja jeder alles zerstören oder defekte Ware beschaffen, diese dem Käufer schicken und sein Geld zurück erhalten…
Jetzt hast du das Problem erkannt. Allerdings muss man das Auspacken nicht filmen.
Ja. Das ist der Grund, warum ich bei ebay nichts mehr verkaufe.
Akzeptieren und mir eine Menge Stress und Probleme sparen. Außer ich bin grade irgendwas für einen astronomischen Preis losgeworden. Dann würde ich es vielleicht noch drauf ankommen lassen.
Aber für 20 Euro mache ich mir den ganzen Stress nicht.
ich glaub manchmal muss man einfach menschlich und freundlich sein. immer aufs recht pochen und versuchen seinen vorteil durchzusetzen gibt nur unnötig ärger und kopfzerbrechen.
Du schreibst:
Rechtlich gesehen müsst ihr nicht, da ein Kaufvertrag zustande kam .....
Das ist richtig.
Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen.
Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Zwischenzeit Ihre Meinung über den Artikel geändert haben oder Ihnen der Preis des Artikels nun doch zu hoch erscheint.
(Quelle: eBay.de)
Randbemerkung:
Auch den Begriff "Kaufabbruch" gibt es im deutschen Schuldrecht nicht.
Hierbei handelt es sich also nicht um einen Rechtsanspruch des Käufer sondern eigentlich um eine eBay-Option zur Erstattung von Verkäufer-Gebühren.
Gut zu wissen:
eBay ist nicht Vertragspartner beim Kaufvertrag und trifft seine Entscheidungen ausschließlich aufgrund seiner Nutzungsbeastimmungen (eBay-Grundsätze), denen Käufer und Verkäufer bei der Registrierung zugestimmt haben.
eBay weist darauf hin, dass ein Kaufabbruch von Käufer oder Verkäufer die gesetzlichen Ansprüche nicht berührt.
Dies bedeutet: Die Rückerstattung des Kaufpreises an den Käufer heißt nicht, dass dieser auch einen gesetzlichen Anspruch auf das Geld hat. Oder deutlicher gesagt: Mit Auseinandersetzungen kann und will eBay nichts zu tun haben. Das müssen Käufer und Verkäufer ggf. außerhalb von eBay regeln.
Rechtliche Informationen für Käufer & Verkäufer
Es ist zu beachten, dass es sich bei den Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung darstellen. Bei weiteren Fragen ist bitte ein Anwalt bzw. eine Anwältin oder eine andere Rechtsberatungsstelle zu konsultieren.
(Quelle: eBay.de)
Du schreibst:
Fehler passieren, Menschen sind dumm........
Menschen, die eBay benutzen sind vor allem bequem.
Kein anderer Online-Marktplatz stellt seinen Nutzern so umfangreiche Informationen zur Verfügung wie eBay. Dies betrifft sowohl das eBay-Rechtsportal, die eBay-Grundsätze, als auch den eBay-Kundenservice, der einen persönlichen Kontakt in weniger als 5 Minuten ermöglicht.
Du schreibst:
Wenn jemand euch einen Preisvorschlag auf eBay macht,.......
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, weniger ein Irrtum der Grund für einen "Kaufabbruch" ist, sondern die Lust am Zocken.
Beim "Spaß-Bieten", hat der Bieter von Anfang an kein Interesse hat den Artikel zu kaufen. Seine Absicht ist sich aufzugeilen, wenn ein anderer möglichst viel zahlen muss. Er hofft, dass er kurz vor Ende der Auktion doch noch überboten zu werden. Gewinnt er die Auktion wird der Kauf abgebrochen.
Bei der eBay-Option "Preisvorschlag senden" versucht der Zocker herauszufinden, wie weit er den Kaufpreis drücken kann. Ein Kaufinteresse besteht hier aber oft ebenfalls nicht. Ein Indiz hierfür ist, dass der Käufer auch nicht bezahlt, sondern sich darauf verlässt, dass der Verkäufer seiner Anfrage nach einem Kaufabbruch zustimmt.
Das muss nicht so sein, ist aber viel häufiger der Fall, als bei einem Käufer, der auf "Sofort kaufen" klickt.
Wer einen Preisvorschlag sendet handelt nicht spontan, sondern überlegt sich, wie viel er ausgeben will. Danach muss er seinen Preisvorschlag prüfen und bestätigen.
Du schreibst:
Die Frage ist, wie kulant und man dann ist.
Da hast du sicher recht. Leider wird diese Kulanz mit einem Anspruch verwechselt und eBay als gesetzliche Instanz gesehen.
Meine persönliche Meinung zum Kaufabbruch ist Folgende:
Mag sein, dass der Käufer seine Entscheidung bereut, weil sich die Sache eigentliche nicht leisten kann oder doch nicht braucht.
Ist das eine Begründung? - Ja. Auch eine Rechtfertigung, den Vertrag nicht erfüllen zu müssen? - Nein.
Schließlich muss der Käufer den Artikel ja nicht zwingend behalten, sondern kann ihn ebenfalls wieder verkaufen. Etwas anderes musst du nach einem "Kaufabbruch" nämlich auch nicht machen, oder?
Weshalb ich dennoch für "akzeptieren" gestimmt haben, hat folgenden Hintergrund.
Erfahrungsgemäß hast du damit das kleinste Risiko.
Lehnst du den Kaufabbruch ab, besteht die Gefahr, dass der Käufer behauptet, der Artikel sei beschädigt. Wahrscheinlich hat er auch ein Foto, das den Mangel zeigt.
Damit sich die Voraussetzungen für den eBay-Käuferschutz erfüllt und der Käufer erhält sein Geld zurück. Wer den Mangel zu verantworten hat entscheidet eBay aus oben genannten Gründen nicht.
Bei Sachmängeln trägt der Verkäufer die Versandkosten für den Rückversand.
Wenn's schlecht läuft zahlst du den Hin- und Rückversand und hast einen beschädigten Artikel, der sich mehr verkaufen lässt.
Am Ende hast du nicht nur den Ärger - sondern auch den Schaden.
Tipp:
Wenn du die Möglichkeit hast, solltest du die Sache noch schnell versenden und erst dann auf die Anfrage zu "Kaufabbruch" antworten. Hierfür hast du 3 Tage Zeit.
Zum Schluss noch ein Wort in eigener Sache:
Die Annahme, sowie mögliche Erfahrungen, dass Kaufverträge nicht erfüllt werden müssen, lässt viele glauben ihr Handeln als privater Käufer oder Verkäufer nicht so ernst nehmen zu müssen. Dies ist, wie Vieles andere auch ein Irrtum.
Im folgenden Fall geht es um ein Tee-Service das für 30,50 EUR über eine eBay verkauft wurde, aber nicht wie beschrieben aus Silber war.
Irren ist menschlich. Kaufabruch und fertig? In diesem Fall nicht.
Was passieren kann, wenn wie hier der Käufer nicht kulant ist und weshalb der Status "Privater Verkäufer" kein Schutzbrief ist, kann und sollte man sich vielleicht einfach mal ansehen.
Entscheidungen wie diese sind kein Einzelfall, sondern gängige Rechtsprechung.
LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 720,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 681,- Euro seit dem 8. März 2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des Teeservices, bestehend aus einer Teekanne, einem Tablett und sechs silberfarbenen Teegläsern zu zahlen.
https://medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._143-2007.pdf
Die Beschreibung entspricht schon dem Artikel, sonst wäre das ja irreführend, eventuell sogar betrügerisch und natürlich wäre der Käufer dann im Recht. Aber davon gehen wir in diesem Beispiel nicht aus.