Hallo Regina,
pauschal lässt sich deine Frage leider nicht beantworten.
Pflichten des Mieters:
Aus dem Mietvertrag ergeben sich für die Parteien wechselseitige Rechte und Pflichten. Als wichtigste Hauptleistungspflicht erhält der Mieter so ein Nutzungsrecht für die Wohnung und ist im Gegenzug verpflichtet, den vereinbarten Mietzins an den Vermieter zu bezahlen.
Pflichten des Vermieters:
Auch nach Übergabe der Wohnung ergeben sich aus dem Charakter des Mietvertrages als Dauerschuldverhältnis vielfältige Pflichten für den Vermieter. So ist er zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet, d.h. er muss die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand erhalten und etwaig auftretende Mängel beseitigen, soweit diese nicht vom Mieter durch eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung verursacht wurden.
Ausführliche Informationen zum Mietrecht findest du auch hier:
https://www.schumacherlaw.com/mietvertrag-rechte-und-pflichten/#:~:text=Aus%20dem%20Mietvertrag%20ergeben%20sich,an%20den%20Vermieter%20zu%20bezahlen.
Gut zu wissen:
Die grundsätzliche Voraussetzung für eine Instandsetzung/Austausch des Fußbodens ist, dass der Bodenbelag zur Mietsache gehört - sich also im Eigentum des Vermieters gehört.
Hat der Vormieter den Teppichboden verlegt und diesen beim Auszug ohne Einverständnis des Vermieters liegengelassen, liegt das Eigentum immer noch beim Vormieter.
Und es kann noch schlimmer kommen.
Gehört der Teppichboden nicht zur Mietsache, ist der Nachmieter bei Auszug ggf. auch für den Rückbau (Teppichboden-Entfernung) verantwortlich.
In diesem Fall kann der Vermieter den Teppichboden zuvor selbstverständlich nicht vermieten.
Die Abschreibung für Bodenbeläge beträgt glaube ich 11 Jahre. Die Abschreibung ist der Zeitraum, in dem der Vermieter die Ausgaben steuerlich geltend machen kann.
Als Orientierungshilfe kann also gesagt werden, dass etwa alle 11 Jahre ein neuer Bodenbelag aufgrund von Abnutzung gerechtfertigt ist.
Du möchtest wissen:
Hat der Mieter das Recht, einen neuen Teppich zu verlegen?
Bisher bin ich von Teppichboden ausgegangen. Ist diese Annahme korrekt, oder geht es bei der Sache tatsächlich um einen beweglichen Teppich?
Hat der Mieter das Recht, einen neuen Teppich zu verlegen?
Sagen wir mal so: Es gibt kein Recht, dass dem Mieter die Verlegung gesetzlich verbieten könnte.
Dir geht es wahrscheinlich aber auch eher um den Rechtsanspruch auf die Erneuerung des Teppichbelages durch den Vermieter.
Wie lange lebst du selbst bereits in der Wohnung?
In welchem Zustand befand sich der Teppichboden bei Einzug?
Hast du den Vermieter bereits vorher schon einmal auf die Abnutzung hingewiesen?
Du schreibst:
Speziell auch, weil er Kunden teils zuhause empfängt.
Speziell dann, solltest Folgendes wissen:
Grundsätzlich ist der Betrieb eines Gewerbes in einer Mietwohnung untersagt.
Kundenempfang spricht in der Regel gegen die gewerbliche Nutzung der Mietwohnung.
Angaben zur Betriebsstätte gehören bei der Gewerbeanmeldung zu den Pflichtangaben. Unabhängig von der Zulässigkeit, muss der Unternehmer erklären, wo das Gewerbe ausgeübt wird.
Ein weiteres Problem ist Folgendes:
Der Vermieter muss natürlich nicht für Mängel haften, die aufgrund der gewerblichen Nutzung der Wohnung durch seine Mieter entstanden sind.
Übrigens: Es gibt durchaus Nutzungsarten, die der Vermieter nicht ohne Weiteres untersagen darf.
Unberührt hiervon allerdings die Pflicht des Mieters, den Vermieter über die gewerbliche Nutzung zu informieren.
Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung zulässig ist, hängt auch davon ab, ob andere Mieter des Hauses durch den Gewerbebetrieb benachteiligt wird.
Und genau das ist in der Regel der Fall, bei Kundenbetrieb. Höhere Abnutzung = Verkürzte Lebensdauer.
Dabei spielt es weniger eine Rolle, dass der Kunde nur mal eben die Treppenhausbeleuchtung nutzt.
Kosten die der Gewerbebetrieb verursacht, sind Betriebskosten, die nicht auf die Hausgemeinschaft abgewälzt werden können.
Wenn die Tätigkeit teilweise auch die persönliche Anwesenheit des Kunden erfordert, könnte der Gewerbetreibende auch zum Kunden fahren.
Die Kosten für diesen zusätzlichen Aufwand müssten dann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Das die tatsächliche Praxis natürlich ganz anders aussieht, dürfte jedem klar sein.
Hier geht es jedoch um die Rechtsansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund der Bestimmungen zum Mietvertrag.
Im Mietvertrag wurde die übliche Nutzung der Wohnung vereinbart.
Die Ausübung eines Gewerbes gehört sicher nicht zur üblichen Nutzung, im Sinne der Rechtsprechung.
Meine persönliche Meinung ist:
Den Kundenempfang als Anspruchsbegründung halte ich für ungeeignet. Solltes du besser drauf verzichten.
Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, spricht nichts gegen ein offenes Mieter-Vermieter-Gespräch.
Im Idealfall findet das Gespräch vor Ort und vor allem auf Augenhöhe statt.
Dem Vermieter sofort mit rechtlichen Ansprüchen zu konfrontieren, ist nicht sehr clever.
Im Gegensatz zu Mietern, verfügen die Vermieter in der Regel über Basiswissen zur Rechtslage.
Öfter, als man denkt stimmen Vermieter auch problemlos zu, sobald sie von der Abnutzung erfahren und den Zustand in Augenschein genommen haben.
Eine weitere Gruppe von Vermietern handelt kulant. Das heißt, sie müssten nichts machen, kommen den Wünschen des Mieters aber dennoch nach und tragen die Kosten.
Von den wirklich sturen und kampfbereiten Miet-Haien gibt es eigentlich nicht so viele. Im Allgemeinen sind Mieter-Vermieter-Verhältnisse einvernehmlich.
Für den Geschädigten kein Trost. Doch Fakt ist, dass sich die meisten Anliegen zwischen Mieter und Vermieter friedlich regeln lassen.
Wer Druck ausübt, muss Gegendruck aushalten.
Dazu hat der Mieter noch reichlich Gelegenheit, falls eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden wurde.
In dem Fall muss sich der Mieter für eine von zwei Möglichkeiten entscheiden.
- Die Sache auf sich beruhen lassen und nichts weiter unternehmen.
- Gewährleistungsansprüche unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen notfalls auch zivilrechtlich gegen den Vermieter einzuklagen.
Wer sich für den Rechtsweg entscheidet, sollte von Anfang an auf professionelle Unterstützung setzen.
Wenn der Vermieter nicht bezahlen will, wird er das Prozessrisiko durch einen Anwalt prüfen lassen.
Der Rechtsanwalt prüft die Forderung, bzw. die Mietminderung des Mieters auf mögliche Verstöße gegen die Rechtsansprüche des Vermieters.
So schreibt der Gesetzgeber als Anspruchsvoraussetzung vor, dem Schuldner eine angemessene Frist zu gewähren, damit dieser den Vertrag doch noch erfüllen kann.
Erst nachdem die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verlief, befindet sich der Schuldner (Vermieter) in Verzug.
Wer dem Schuldner das Recht auf Nacherfüllung des Vertrags verwehrt, kann sich nicht auf die Pflicht zur Vertragserfüllung berufen.
Zu den Rechten des Mieters gehört auch das Recht auf Minderung der Miete.
Der Minderungsbetrag kann selbstverständlich nicht willkürlich durch den verärgerten Mieter bestimmt werden.
Doch welche Minderung ist bei Mängeln zulässig?
Der Ausfall der Heizung im Winter kann eine Minderung der Miete bis zu 100 % rechtfertigen.
Eine defekte Glühbirne im Treppenhaus bietet hingegen kaum Spielraum für Sanktionen.
Rechtlich handelt es sich bei der Miet-Minderung um Mietschulden. Das die einbehaltene Minderung bei einem Rechtsanwalt hinterlegt wurde, war sicher richtig.
Häufig weicht der einbehaltene Miet-Anteil deutlich von der gesetzlichen Zulässigkeit ab.
Im schlechtesten Fall kann eine unzulässige Minderung der Miete zu einer fristlosen Kündigung der Wohnung, wegen Mietschulden führen.