Moin, letzte Frage wirklich :(
Aufgabe:
X-GmbH hat an französischen Arzt eine Uhr für das Wartezimmer verkauft für 20.000 Euro. X-GmbH hat die Uhr nach Frankreich versandt. X-GmbH hat Lieferschwelle überschritten.
Meine Lösung:
Lieferung § 3 I
Lieferort = § 3c I könnte greifen, da Ärzte als Schwellenerwerberin zu Erwerberkreis des § 3c gehören gemäß § 3c I S. 3 iVm. § 1a III Nr. 1. Jedoch hat Ärztin die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro überschritten gem. § 1b III Nr. 2, somit § 3c I nicht anwendbar, folglich standard Ortsfindung nach § 3 (6) Deutschland
ustbar in D gem. § 1 I 1
Und jetzt das große Problem. Hier könnte eine Befreiung möglich sein durch innergemeinschaftliche Lieferung, da DE->FR, aber ich weiß nicht ob der § 6a auch Ärzte erfasst.
Danke nochmals <3