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Vertraut ihr in die deutsche Rechtsprechung und in den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat?

Internationale Studie: Deutsche vertrauen zu 62 Prozent in Rechtsstaat
Eine Stu­die in sie­ben Län­dern hat un­ter­sucht, wie es um das Ver­trau­en der Be­völ­ke­rung in den Rechts­staat be­stellt ist. Deutsch­land be­legt dabei das un­te­re Mit­tel­feld, Nor­we­gen die Spit­ze. An schnel­le Pro­blem­lö­sung vor Ge­richt glaubt nur ein Drit­tel der Deut­schen.
Wie sehr vertraut die Bevölkerung ihren Gerichten? Schützt der Staat ihr Grundrechte ausreichend? Sind vor dem Gesetz alle gleich? Diese und andere Fragen hat der Rechtsschutzversicherer ARAG rund 7.500 Menschen in Norwegen, Deutschland, Spanien, Italien, den Niederlanden, den USA und dem Vereinigten Königreich gestellt. Die Ergebnisse der Umfrage zeigen: Beim Vertrauen besteht in Europa ein Nord-Süd-Gefälle. Bei den Deutschen muss ein gutes Drittel noch von der Vertrauenswürdigkeit der Justiz und des Rechtsstaats überzeugt werden.
Das meiste Vertrauen in ihren Rechtsstaat haben laut Studie die Menschen in Norwegen mit 81 Prozent. Am wenigsten vertrauen herrscht in Italien mit 43 Prozent und Spanien mit 49 Prozent. In Deutschland kam die Umfrage auf einen Wert von 62 Prozent. Die Niederlande mit 64 Prozent, USA mit 71 Prozent und das Vereinigte Königreich mit 74 Prozent stehen dabei auch vor Deutschland.
Immerhin 70 Prozent der Deutschen sind der Meinung, dass ihr Staat ihre Grundrechte schützt. Damit liegt Deutschland auf Platz drei bei dieser Frage - in Spanien und Italien konnten hier nur gut die Hälfte mit 'ja' stimmen. Bei der Einschätzung, ob alle Bürger vor dem Gesetz gleich seien, herrscht in den Niederlanden mit 72 Prozent die höchste Zustimmung. Dem gegenüber denken dies nur 37 Prozent der Italiener und 34 Prozent der Spanier. In Deutschland, Norwegen, dem Vereinigten Königreich und den USA sind jeweils etwas mehr als die Hälfte der Befragten von einer Gleichbehandlung überzeugt. 
International Einigkeit: Gerichte sind zu langsam
Je weiter südlich, desto unzufriedener sind die Menschen mit dem Rechtsstaat. Auch bei Fragen zum Vertrauen in die Gerichte weisen südeuropäische Länder die niedrigsten Ergebnisse auf. Deutschland rangiert auch hier im Mittelfeld, bei der Dauer von Gerichtsverfahren sind sie aber besonders unzufrieden.
Insgesamt gut aufgehoben fühlen sich vor den Gerichten ihres Landes 68 Prozent der Bewohner der Niederlande, gefolgt von den Norwegern, Deutschen und den Briten. In den USA sind es laut Studie nur gut die Hälfte. Italien hat mit 36 Prozent auch hier den niedrigsten Wert. Sind die Richter meines Landes unbefangen? Davon sind 69 Prozent der Niederländer und 61 Prozent der Deutschen überzeugt. Norwegen und das Vereinigte Königreich liegen auf Platz drei und vier. Am wenigsten an die Unbefangenheit ihrer Richter glauben die Befragten in Italien (38 Prozent), den USA (37 Prozent) und Spanien (33 Prozent).
Die Studie zeigt zudem, dass länderübergreifend nicht einmal die Hälfte der Befragten glaubt, dass sie ihre rechtlichen Probleme schnell vor Gericht lösen können. Hierliegen Deutschland, das Vereinigte Königreich, Norwegen und die USA zwischen 39 Prozent und 34 Prozent, Spanien und Italien bei 22 beziehungsweise 21 Prozent.
Deutsche melden sich am schnellsten bei Anwälten
Die Umfrage kam auch zu dem Ergebnis, das Deutsche sich im internationalen Vergleich seltener auf schnelle Lösungen vor Gericht verlassen. So gab jeder vierte befragte Mensch aus Deutschland an, einen Streitfall nicht vor Gericht verfolgt und nachgegeben zu haben, obwohl man sich im Recht fühlte. Als Gründe gaben die Befragten unteranderem hohe Anwaltskosten, den Stress durch die Streitigkeit und eine fehlende Kosten-Nutzen-Relation an.
Entgegen den Menschen in den Niederlanden, die bei Rechtsschwierigkeiten mehrheitlich zuerst ihre Rechtsschutzversicherung konsultieren wenden sich Deutsche bei Rechtsschwierigkeiten am meisten bei einem Anwalt oder einer Anwältin. Mit Rechtsschutzversicherungen allgemein sind die Deutschen jedoch im Vergleich zu den anderen befragten Ländern am zufriedensten. Die Online-Befragung führte das Marktforschungsinstitut Ipsos in Hamburg im Jahr 2024 im Auftrag der ARAG durch.

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/internationale-studie--deutsche-vertrauen-zu-62-prozent-in-rechtsstaat

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Welche Ansprüche hat B?

B und F sind verheiratet. B kauft eine Küchenmaschine bei A. B überreicht A als Anzahlung 500 € und vereinbart mit diesem, dass er am nächsten Tag die Restsumme vorbeibringt. A ist einverstanden und gibt dem B die Küchenmaschine schon mit, vereinbart aber zur Sicherheit mit B einen Eigentumsvorbehalt. B zahlt am nächsten Tag vereinbarungsgemäß die restlichen 3.500 €. Da F auf Geschäftsreise ist und B sich ohnehin selbst versorgen muss, probiert er nunmehr die Küchenmaschine aus, kommt aber nicht so richtig damit klar. Als er am 07.09. im Golfclub dem C, einem alleinstehenden Immobilienmakler davon berichtet, ist dieser nicht uninteressiert. Am nächsten Tag bespricht C die Angelegenheit mit seiner Haushälterin D, die auch meint, dass die Maschine eine gute Ergänzung in der Küche sei. C beauftragt daher die D, das Gerät von B zu besorgen. Da das Gerät jetzt ja gebraucht sei, sollte sie über den Preis verhandeln. D handelt mit B einen Preis von 3.300 € aus und bringt das Gerät samt Zubehör, dessen Wert zu diesem Zeitpunkt 3.700 € beträgt, zu C. Der C überweist noch am selben Tag die 3.300 € an B. Die D kann sich nunmehr auf ihre anderen Aufgaben als Haushälterin konzentrieren, da das Gerät ihr einen Teil der Küchenarbeit abnimmt. Bereits nach kurzer Zeit ist der verwöhnte C aber das Essen leid und möchte doch lieber von D persönlich bekocht werden. Deswegen veräußert C am 11.09. das Gerät an einen Kunden, den E. Der gesch.ftstüchtige C erzielt hierbei einen Kaufpreis von 3.900 €, weil er zutreffend äußert, das Gerät sei wie neu und dass es wegen der großen Nachfrage zur Zeit für neue Geräte Lieferengpässe gebe. Fortan benutzt E das Gerät und ist hiermit auch absolut zufrieden.

Als nunmehr F am 05.10. von ihrer Geschäftsreise zurückkommt und ihr B über die Ereignisse berichtet, ist F empört: Da B „zwei linke Hände habe“ sei klar, dass er mit dem Gerät nicht zurechtgekommen sei, jedoch hätte sie gern mit dem Gerät gearbeitet. Die F macht dem B daher Vorwürfe, dass er das Gerät veräußert habe. Er solle zusehen, wie er das Gerät zurückbekomme. Da B deswegen übelgelaunt bei C anruft und nunmehr auch noch erfährt, dass C die Maschine gewinnbringend weiterveräußert hat, was von F im Hintergrund des Telefonates auch noch höhnisch kommentiert wird, kocht B vor Wut. Er erklärt gegenüber C die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die D habe ihn „abgezockt“. Die D habe ihm der Wahrheit zuwider erklärt, es gebe bereits ein Nachfolgemodell bzw. es gebe auf das Modell erhebliche Rabatte wegen technischer Fehler. Das sei aber unzutreffend, wie er am 10.09. durch Anruf bei A erfahren habe. C, der ohnehin nicht mehr gut auf B zu sprechen ist, nachdem er kürzlich erfahren hatte, dass B beim letzten Golfturnier geschummelt habe, weist den Täuschungsvorwurf entschieden zurück: D, seine langjährige Haushälterin, würde niemals bewusst die Unwahrheit sagen. Nunmehr springt F ans Telefon und äußert gegenüber C, der Vertrag des C mit B sei „null und nichtig“. C äußert, wenn dem so sei, müsse er dann ja auch seinen gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Ferner habe er eine defekte Sicherung sowie eine defekte Dichtung an der Maschine austauschen lassen, was ihn 30 € gekostet habe. Dies müsse dann ja wohl auch erstattet werden. Im Übrigen sei es seine Sache, wenn er die Maschine gewinnbringend weiterveräußert habe. Schließlich sei bekannt, dass er ein guter Geschäftsmann sei.

Ansprüche B gegen C, D, E?

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Frage zur Veröffentlichung einer privaten Führerstandsmitfahrt (ÖPNV NRW, rechtlich unbedenklich?)?

Morgen,

Ich habe eine Frage, die vielleicht für einige hier im Bereich ÖPNV oder Bahn interessant ist.

Vor einer Weile war ich im Fahrdienst bei einem kommunalen Nahverkehrsbetrieb in NRW tätig. Aus rein privatem Interesse habe ich während einer Fahrt – aus Fahrersicht – eine Art „Führerstandsmitfahrt“ dokumentiert. Das war keine offizielle Produktion, sondern eher eine persönliche Erinnerung an die Strecke und den Berufsalltag.

Das Video zeigt die Sicht aus der Kabine (z. B. bei einer Straßenbahn oder U-Bahn), aufgenommen bei Tageslicht. Es sind keine Funksprüche oder internen Gespräche zu hören.

In manchen Abschnitten sieht man Personen draußen, z. B. an Haltestellen oder an Kreuzungen – aber sie sind nicht im Fokus, nicht namentlich bekannt und nicht direkt gefilmt.

Ich habe das Video damals aus Respekt vor dem Arbeitgeber nicht veröffentlicht. Inzwischen bin ich dort nicht mehr beschäftigt. Jetzt frage ich mich:

Darf ich dieses Video heute bedenkenlos online stellen – oder könnte das rechtlich problematisch werden (z. B. wegen Persönlichkeitsrechten oder betrieblicher Geheimhaltung)?

Es geht nicht darum, das Unternehmen schlecht darzustellen oder interne Abläufe zu zeigen – ich möchte einfach die Faszination für den Fahrberuf und die Strecke weitergeben.

Gibt es dazu Erfahrungen oder Hinweise, worauf man besonders achten sollte?

Danke euch!

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Strafbarkeit der Beteiligten?

K wartete zur Nachtzeit in der unbelebten Berliner U-Bahnstation auf den nächsten Zug. Neben ihm stand S. Dieser war hochgradig wütend und aggressiv, weil ihn seine Freundin kurz zuvor aus der Wohnung geworfen hatte. Als K kurz den Kopf zu S hindrehte, um zu sehen, wer neben ihm stand, schlug S ihm ohne Vorwarnung mit voller Wucht ins Gesicht, um sich abzureagieren.

Dadurch stürzte K ungebremst und ohne Abwehrreaktionen oder Abfangbewegungen mit dem Hinterkopf auf den Steinboden der U-Bahnstation. Dass ein kräftiger Faustschlag gegen den Kopf eines Menschen zur Folge haben kann, dass dieser unglücklich stürzt und durch den Sturz zu Tode kommen kann, war dem S zwar als allgemeine Erfahrungstatsache bewusst. Er ging jedoch im Moment des Schlages fest davon aus, dass so etwas bei K nicht passieren würde. Den am Boden liegenden K verließ S deshalb in der Überzeugung, dass sich sein Opfer bald erholen würde.

B kam zufällig vorbei. Als er K regungslos am Boden sah und auch die Blutlache, die sich unter dessen Kopf gebildet hatte, hielt er ihn für tot. Da fiel sein Blick auf die Armbanduhr des K, die aussah wie eine teure-Uhr. Eine solche Uhr wollte B schon immer haben. Er löste deshalb den Verschluss der Armbanduhr und war schon im Begriff, diese dem K vom Handgelenk zu ziehen, als er erkannte, dass die Uhr eine Imitation war und durch den Sturz beschädigt worden war. Enttäuscht ließ er die Uhr am Handgelenk des K und ging weiter.

Der U-Bahn-Stationsvorsteher U fand K kurze Zeit später. Durch den Sturz auf den Hinterkopf war es bei K zu einem Schädelbasisbruch gekommen, der eine massive Gehirnschwellung verursachte. Daran verstarb K wenige Tage später, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

Wie haben S und B sich strafbar gemacht?

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