B und F sind verheiratet. B kauft eine Küchenmaschine bei A. B überreicht A als Anzahlung 500 € und vereinbart mit diesem, dass er am nächsten Tag die Restsumme vorbeibringt. A ist einverstanden und gibt dem B die Küchenmaschine schon mit, vereinbart aber zur Sicherheit mit B einen Eigentumsvorbehalt. B zahlt am nächsten Tag vereinbarungsgemäß die restlichen 3.500 €. Da F auf Geschäftsreise ist und B sich ohnehin selbst versorgen muss, probiert er nunmehr die Küchenmaschine aus, kommt aber nicht so richtig damit klar. Als er am 07.09. im Golfclub dem C, einem alleinstehenden Immobilienmakler davon berichtet, ist dieser nicht uninteressiert. Am nächsten Tag bespricht C die Angelegenheit mit seiner Haushälterin D, die auch meint, dass die Maschine eine gute Ergänzung in der Küche sei. C beauftragt daher die D, das Gerät von B zu besorgen. Da das Gerät jetzt ja gebraucht sei, sollte sie über den Preis verhandeln. D handelt mit B einen Preis von 3.300 € aus und bringt das Gerät samt Zubehör, dessen Wert zu diesem Zeitpunkt 3.700 € beträgt, zu C. Der C überweist noch am selben Tag die 3.300 € an B. Die D kann sich nunmehr auf ihre anderen Aufgaben als Haushälterin konzentrieren, da das Gerät ihr einen Teil der Küchenarbeit abnimmt. Bereits nach kurzer Zeit ist der verwöhnte C aber das Essen leid und möchte doch lieber von D persönlich bekocht werden. Deswegen veräußert C am 11.09. das Gerät an einen Kunden, den E. Der gesch.ftstüchtige C erzielt hierbei einen Kaufpreis von 3.900 €, weil er zutreffend äußert, das Gerät sei wie neu und dass es wegen der großen Nachfrage zur Zeit für neue Geräte Lieferengpässe gebe. Fortan benutzt E das Gerät und ist hiermit auch absolut zufrieden.
Als nunmehr F am 05.10. von ihrer Geschäftsreise zurückkommt und ihr B über die Ereignisse berichtet, ist F empört: Da B „zwei linke Hände habe“ sei klar, dass er mit dem Gerät nicht zurechtgekommen sei, jedoch hätte sie gern mit dem Gerät gearbeitet. Die F macht dem B daher Vorwürfe, dass er das Gerät veräußert habe. Er solle zusehen, wie er das Gerät zurückbekomme. Da B deswegen übelgelaunt bei C anruft und nunmehr auch noch erfährt, dass C die Maschine gewinnbringend weiterveräußert hat, was von F im Hintergrund des Telefonates auch noch höhnisch kommentiert wird, kocht B vor Wut. Er erklärt gegenüber C die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die D habe ihn „abgezockt“. Die D habe ihm der Wahrheit zuwider erklärt, es gebe bereits ein Nachfolgemodell bzw. es gebe auf das Modell erhebliche Rabatte wegen technischer Fehler. Das sei aber unzutreffend, wie er am 10.09. durch Anruf bei A erfahren habe. C, der ohnehin nicht mehr gut auf B zu sprechen ist, nachdem er kürzlich erfahren hatte, dass B beim letzten Golfturnier geschummelt habe, weist den Täuschungsvorwurf entschieden zurück: D, seine langjährige Haushälterin, würde niemals bewusst die Unwahrheit sagen. Nunmehr springt F ans Telefon und äußert gegenüber C, der Vertrag des C mit B sei „null und nichtig“. C äußert, wenn dem so sei, müsse er dann ja auch seinen gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Ferner habe er eine defekte Sicherung sowie eine defekte Dichtung an der Maschine austauschen lassen, was ihn 30 € gekostet habe. Dies müsse dann ja wohl auch erstattet werden. Im Übrigen sei es seine Sache, wenn er die Maschine gewinnbringend weiterveräußert habe. Schließlich sei bekannt, dass er ein guter Geschäftsmann sei.
Ansprüche B gegen C, D, E?