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Muss ein Ermittlungsverfahren nach Zusage bei der Bundespolizei gemeldet werden?

Guten Tag,

nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens bei der Bundespolizei werden verschiedene Unterlagen unterzeichnet – darunter auch Dokumente zur Diensterklärung, Ausbildung und Besoldung. Diese Schritte sind in der Regel abgeschlossen, bevor der Dienstantritt erfolgt. Der Ausbildungsort wird zuvor ebenfalls bereits mitgeteilt.

Vor der eigentlichen Bewerbungsphase – ganz am Anfang – musste man jegliche Ermittlungs- oder Strafverfahren offenlegen. Die Frage ist nun: Gilt diese Mitteilungspflicht auch noch nach der offiziellen Zusage, aber vor Dienstantritt? Also, wenn nachträglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird – beispielsweise wegen einer geringfügigen Angelegenheit im Bagatellbereich (unter 20 €) –, muss dies ebenfalls gemeldet werden?

In dem konkreten Fall ist davon auszugehen, dass das Verfahren nach Prüfung umgehend eingestellt wird. Eine Stellungnahme wurde bereits abgegeben, allerdings liegt das Verfahren nun schon seit einiger Zeit bei der Staatsanwaltschaft – bisher ohne Rückmeldung oder weitere Bearbeitung.

Und falls ja: Besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit, dass eine bereits zugesagte Einstellung noch zurückgenommen wird, obwohl es sich um ein geringfügiges, noch nicht abgeschlossenes Verfahren handelt?

Vielen Dank im Voraus!

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