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Schreckschusswaffe nach Hause Transportiert, Strafe?

Ich habe letzte Woche Donnerstag (07.08.2025) eine Schreckschusspistole käuflich erworben. Beim Kauf wurde ich gefragt, ob ich einen kl. Waffenschein vorlegen kann. Ich antwortete mit „nein. Mein Antrag dafür, ist noch in Bearbeitung“. Somit wickelte die gute Frau am Tresen meine neu gekaufte Glock 17 Gen. 5 extra in Folie ein. Somit befand sich die waffe ungeladen in ihrer OVP (Waffenkoffer) welche extra mit einem Verschluss gesichert und anschließend in Folie umwickelt war. Da die dazugehörige Munition zum Zeitpunkt des Kaufs im Angebot war, nahm ich auch davon eine Packung mit. Alles befand sich nun in einer weißen Plastiktüte.

Als stolzer Besitzer einer SSW lief ich dann mit meiner Tüte zum Auto und verstaute das Ganze im Beifahrerfußraum.
Genau als ich vom Parkplatz des jeweiligen Ladens fuhr, wurde ich von der Polizei angehalten und kontrolliert. Dabei wurde, aufgrund meines nicht vorhanden Waffenscheins , meine vor 10 min gekaufte Glock 17 Gen 5 SSW sichergestellt.

Worauf ich im großen und Ganzen hinaus möchte. Drohen mir hierbei jetzt Konsequenzen oder wird nur geprüft ob alles rechtens ist? und kann ich in einigen Wochen damit rechnen, den ganzen Spaß wieder entgehen zu nehmen?

Mir ist bewusst, dass das FÜHREN einer Schreckschuss ausschließlich mit kl. Waffenschein rechtens ist. Auch dabei gelten gewisse Auflagen.
Reden wir in meiner Situation jetzt von einem FÜHREN oder von TRANSPORT?

Antworten wie „hättest du halt gewartet bis du den Schein ausgestellt bekommen hast“ können für sich behalten werden. :)

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Sexuelle Missbrauch und die Widersprüchlichkeit von § 180 StGB?

Das Schutzalter in Deutschland liegt bei 14, ab dann gilt die sexuelle Selbstbestimmung (abgesehen von bestimmten Ausnahmen). Z.B. ist es problemlos möglich, wenn ein 15-Jähriger mit einer Gleichaltrigen Sex hat. Es gibt jedoch auch noch folgenden Paragrafen:§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1.

durch seine Vermittlung oder

2.

durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

Verschafft also eine Person (ggf auch 15-Jahre alt, das Alter ist egal) den beiden 15-Jährigen (ggf sogar auf deren Initiative hin) eine Gelegenheit für Sex, z.B. durch Überlassung eines Zimmers oder unterlässt es als Garant, sexuelle Handlungen zu unterbinden (Aufsicht im Ferienlager), so liegt eine Straftat vor.

Von Experten wurde aufgrund der Widersprüchlichkeit deshalb die ersatzlose Streichung des Paragrafen gefordert. Ist die sexuelle Handlung (z.B. bei Personen unter 14) strafbar, liegt ohnehin Anstiftung oder Beihilfe zur Straftat vor.

Auch mir ist schleierhaft, wieso sexuelle Aktivitäten von sexualmündigen Personen nicht gefördert werden dürfen, erst Recht, wenn es sich um jugendtypische Situationen handelt.

Wie schätzt ihr den Paragrafen ein? Ist er gar verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz?

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