Das Schutzalter in Deutschland liegt bei 14, ab dann gilt die sexuelle Selbstbestimmung (abgesehen von bestimmten Ausnahmen). Z.B. ist es problemlos möglich, wenn ein 15-Jähriger mit einer Gleichaltrigen Sex hat. Es gibt jedoch auch noch folgenden Paragrafen:§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1.
durch seine Vermittlung oder
2.
durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Verschafft also eine Person (ggf auch 15-Jahre alt, das Alter ist egal) den beiden 15-Jährigen (ggf sogar auf deren Initiative hin) eine Gelegenheit für Sex, z.B. durch Überlassung eines Zimmers oder unterlässt es als Garant, sexuelle Handlungen zu unterbinden (Aufsicht im Ferienlager), so liegt eine Straftat vor.
Von Experten wurde aufgrund der Widersprüchlichkeit deshalb die ersatzlose Streichung des Paragrafen gefordert. Ist die sexuelle Handlung (z.B. bei Personen unter 14) strafbar, liegt ohnehin Anstiftung oder Beihilfe zur Straftat vor.
Auch mir ist schleierhaft, wieso sexuelle Aktivitäten von sexualmündigen Personen nicht gefördert werden dürfen, erst Recht, wenn es sich um jugendtypische Situationen handelt.
Wie schätzt ihr den Paragrafen ein? Ist er gar verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz?