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Bewerbung auf Arbeits-PC, IT hat Sie gefunden?

Moin,

Weil ich's aus dem fernen Bekanntenkreis mitbekommen habe, und das bei mir ein paar Fragen aufwirft:

Jemand schreibt auf dem Firmen-Laptop eine Bewerbung für eine Stelle in einem anderen Unternehmen. Die Firma findet diese Bewerbung auf dem Laptop.

Die Nutzung des Laptops für private Zwecke ist vom Arbeitgeber ausdrücklich nicht erlaubt worden.

Wo wird hier nun rechtlich die Grenze gezogen?

- Darf der Arbeitgeber die Daten auf dem Laptop ohne weiteres einsehen? Auch, wenn er sie nicht öffnet?

- Darf der Arbeitgeber aus dem Verdacht heraus, der Mitarbeiter würde den Laptop auch zu privaten Zwecken nutzen, eine Kündigung oder wenigstens Abmahnung ableiten? Dürfte er das auch, wenn er von den Daten gar nichts hätte wissen dürfen, und an die Infos illegal gekommen ist?

- darf der Arbeitgeber eine Datei öffnen, die eindeutig eine Bewerbung ist? Z.B. weil Sie, oder der Ordner in dem die Datei liegt "Bewerbung" heißt.

- Und darf der Arbeitgeber dann mit diesen Informationen irgendetwas machen? Z.B. bei dem Betrieb, an den die Bewerbung gerichtet ist, anrufen und fragen stellen, oder den Mitarbeiter dort schlechtreden? Oder den Lebenslauf kopieren o.Ä.?

Wie weit darf der Arbeitgeber allgemein im Hinblick auf Datenschutz und Persönlichkeitsrechte in dieser Sache gehen?

Mal ganz abgesehen davon, dass es grundsätzlich unklug ist, die Bewerbungen auf dem Firmen-PC zu schreiben....

fände ich mal interessant zu wissen.

Gruß m0rz

Datenschutz, Arbeit, Kündigung, Arbeitsrecht, Gesetz, Gesetzeslage, Grundgesetz, DSGVO

Heimliche Überwachung ala MfS im sog. "Rechtsstaat"?

Heimliche Überwachung greift oft in Grundrechte ein. Eine Person bemerkte über Jahre hinweg, dass sie observiert wird, zur Beobachtung ausgeschrieben ist und ähnliches. Ein zu diesen Maßnahmen passendes Strafverfahren kam nie ans Licht. Benachrichtigungen erhielt die Person auch nicht. Sie stellte daraufhin gegenüber der für ihren Wohnort zuständigen Polizeibehörde einen Antrag auf Benachrichtigung über die gegen sie gerichteten Maßnahmen. Die Polizeibehörde lehnte den Antrag ab. Im folgenden Klageverfahren wurde aufgrund der weitgehend geschwärzten, aber umfangreichen Akte der Polizei klar, dass die Person mit ihrem Eindruck einer jahrelangen Überwachung richtig lag.

Gleichwohl verweigert die Polizei weiterhin eine Unterrichtung über die einzelnen Maßnahmen mit der Begründung, dass sonst keine Gefahrenabwehr mehr möglich sei, weil sich der Kläger auf die Maßnahmen einstellen könnte. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Kläger recht VG Berlin (Urt. v. 6.06.2024, Az. 1 K 273/19). Weil der Kläger ohnehin seit Jahren Kenntnis davon habe, dass in irgendeiner Weise verdeckte Maßnahmen gegen ihn durchgeführt werden, sei zu vermuten, dass er bereits konspirativ vorgehe, weil aus seiner Perspektive jede Maßnahme und jede Kombination von Maßnahmen zu befürchten sei. Das Berufungsverfahren ist anhängig.

Wie wäre eure Reaktion darauf, wenn derart Staatsvorgehen so gegen euch geführt werden würde?

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illegal, Polizei, Gesetz, MfS, Überwachung, Rechtsstaatlichkeit, Rechtswidrig

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