Ein Anzeigeerstatter hat nach einer eingestellten Anzeige nach 152 Abs. 2 StPO eine neue Anzeige zum identischen Tatvorwurf aufgrund neuer Erkenntnisse & Tatsachen gegen X erstattet:
Die Staatsanwaltschaft ordnete diese neue Anzeige aufgrund des identischen Tatvorwurfes dem alten AZ (eingestellt nach 152 Abs. 2StPO) zu:
Es wurde durch den Anzeigeerstatter zur Anzeige gegen X aufgrund neuer Erkenntnisse & Tatsachen bei der Polizei eine Sachstandsanfrage gestellt und gefragt, ob schon bekannt ist, ob das nach 152 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder aufgenommen wurde/wird oder schon weitere Ermittlungen angewiesen wurden/werden:
Daraufhin erhielt der Anzeigenerstatter von der sachbearbeiteten Polizistin die schriftliche Antwort, dass die Polizei nicht befugt sei, Sachstandsmitteilungen zu machen und der Anzeigeerstatter sich an die StA wenden solle:
Bei der Anzeige gegen X, welche zur Einstellung nach 152 Abs. 2 StPO führte, hatte der Anzeigeerstatter damals auch eine Sachstandsanfrage bei der Polizei gestellt und erhielt da die Antwort, dass da ihr keine Erkenntnisse über den Sachstand vorliegen würden:
Auch wenn dem Anzeigeerstatter da mitgeteilt wurde, dass der Polizei keine Erkenntnisse über den Sachstand vorliegen würden, hat sie ja eine Art Sachstandsmitteilung gemacht, nämlich dass ihr da keine Erkenntnisse über den Sachstand vorliegen würden:
Spricht die Antwort "nicht dazu befugt sein" stark dafür, dass es schon weitere Ermittlungen in der Sache gegen X aufgrund der neuen Erkenntnisse & Tatsachen gab/gibt oder das nach 152 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder aufgenommen wurde/wird?