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EU-Pläne: Jagd auf Wölfe erleichtern?

Vergangene Woche hat das Europäische Parlament überraschend im Eilverfahren für eine Lockerung des Schutzstatus von Wölfen gestimmt. Künftig sollen sie nicht mehr „streng geschützt“, sondern nur noch „geschützt“ sein. Die Maßnahme muss noch von den EU-Mitgliedsstaaten bestätigt werden. Damit könnten Länder künftig leichter Abschüsse erlauben – solange der Erhaltungszustand der Art gesichert bleibt. In Deutschland müsste dafür das Bundesnaturschutz- und Jagdgesetz geändert werden. Bislang dürfen Wölfe hier nur in Ausnahmefällen abgeschossen werden, etwa nach DNA-Nachweisen bei mehrfachen Rissen.

2023 wurden laut offizieller Statistik über 5000 Nutztiere von Wölfen gerissen, verletzt oder anschließend vermisst. Bundesagrarminister Alois Rainer (CSU) begrüßt daher den EU-Beschluss ausdrücklich. Er will den Ländern „klare und praktikable Regeln“ für Abschüsse geben und gleichzeitig den Herdenschutz ausbauen. Ziel sei es, den Bundesländern einen rechtssicheren Abschuss zu ermöglichen, wenn einzelne Tiere immer wieder Schutzbarrieren überwinden. Unterstützung kommt auch von Peter Liese (CDU), umweltpolitischer Sprecher der EVP-Fraktion im EU-Parlament. Zwar habe es bislang keine tödlichen Angriffe auf Menschen gegeben, doch für Haustiere und die Weidetierhaltung stelle der Wolf bereits ein ernstzunehmendes Problem dar. Aus dem Grund hätten auch Menschen zunehmend Angst vor Wölfen.

Kritik an dem Beschluss kommt von Umweltparteien und Naturschutzverbänden. Die Grünen kritisieren, es gebe keine wissenschaftliche Grundlage dafür. Nutztiere könnten demnach auch ohne vermehrte Abschüsse besser geschützt werden. Der EU-Abgeordnete Sebastian Everding (Tierschutzpartei) kritisiert den Beschluss als „skandalös“ und warnt vor einer Schwächung des Artenschutzes inmitten des globalen Artensterbens. Auch der WWF lehnt Abschüsse als Lösung ab. Die wirksamste Schutzmaßnahme gegen Nutztier-Risse seien Elektrozäune und Herdenschutzhunde, sagte WWF-Programmleiterin Sybille Klenzendorf laut SZ. Derweil erinnerte der NABU jüngst daran, dass Deutschland nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU verpflichtet ist, Wölfen langfristig einen lebensfähigen Bestand zu sichern.

Quelle

📍Wie findet Ihr die Pläne der EU, den Schutzstatus von Wölfen herabzusetzen, um die Jagd auf diese zu erleichtern?

Eindeutig richtig 36%
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Wie sieht ihr die Beweisführung in diesem Fall?

Herr X steht in Verdacht anonym einen Professor beleidigt zu haben.

Man beschlagnahmte sein Handy.

Man fand da das Konto eingeloggt und die Email.

Er will so vorgehen :

Den Gutachter der Polizei im Hauptsacheveerhandlung anzuhören

Wurden die gefundenen Emails auf dem Handy da geschrieben und gesendet oder von ganz anderen Gerät?

Der Gutachter wird voraussichtlich sagen : Nein. Sie wurden in ganz anderem Zeitpunkt lediglich passiv im Hintergrund synchronisiert, weil das Konto da eingeloggt war. Also von einem anderen nicht beschlagnahmtem PC gemacht.

Jetzt es so : Belastend : Das Konto da eingeloggt. Entlastend : Die Emails wurden da nicht geschrieben oder versendet.

Der Angeklagte mein : Dann bin ich nicht das. Eher die Freundin, die in anderem Zeitpunkt da einloggt. Ich werde sie dennoch nicht nennen, um sie nicht zu belasten.

Der Link „Gerät = Täter“ bricht weg. | Fast – aber nicht vollständig. Das Konto lief auf Ihrem Handy eingeloggt. Gericht fragt: Wer hatte die Zugangsdaten? Versandt wurde von einem anderen, bisher unbekannten Gerät

Der Gutachter, der bestätigt, dass die Mails nur synchronisiert wurden, ist eine starke Trumpfkarte – er zerstört den direkten Geräte-Tat-Link.

Wie sieht so aus?

  1. Im Zweifeln fuer den angeklagten?
  2. Oder eher : Wir sehen zwar kein Lokal­versand, aber mangels konkreter Alternativ-Spur bleibt der HandyInhaber der wahrscheinlichste Täter
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Was bedeutet diese Mitteilung der Polizei?

Ein Anzeigeerstatter hat nach einer eingestellten Anzeige nach 152 Abs. 2 StPO eine neue Anzeige zum identischen Tatvorwurf aufgrund neuer Erkenntnisse & Tatsachen gegen X erstattet:

Die Staatsanwaltschaft ordnete diese neue Anzeige aufgrund des identischen Tatvorwurfes dem alten AZ (eingestellt nach 152 Abs. 2StPO) zu:

Es wurde durch den Anzeigeerstatter zur Anzeige gegen X aufgrund neuer Erkenntnisse & Tatsachen bei der Polizei eine Sachstandsanfrage gestellt und gefragt, ob schon bekannt ist, ob das nach 152 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder aufgenommen wurde/wird oder schon weitere Ermittlungen angewiesen wurden/werden:

Daraufhin erhielt der Anzeigenerstatter von der sachbearbeiteten Polizistin die schriftliche Antwort, dass die Polizei nicht befugt sei, Sachstandsmitteilungen zu machen und der Anzeigeerstatter sich an die StA wenden solle:

Bei der Anzeige gegen X, welche zur Einstellung nach 152 Abs. 2 StPO führte, hatte der Anzeigeerstatter damals auch eine Sachstandsanfrage bei der Polizei gestellt und erhielt da die Antwort, dass da ihr keine Erkenntnisse über den Sachstand vorliegen würden:

Auch wenn dem Anzeigeerstatter da mitgeteilt wurde, dass der Polizei keine Erkenntnisse über den Sachstand vorliegen würden, hat sie ja eine Art Sachstandsmitteilung gemacht, nämlich dass ihr da keine Erkenntnisse über den Sachstand vorliegen würden:

Spricht die Antwort "nicht dazu befugt sein" stark dafür, dass es schon weitere Ermittlungen in der Sache gegen X aufgrund der neuen Erkenntnisse & Tatsachen gab/gibt oder das nach 152 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder aufgenommen wurde/wird?

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