Strafanzeige als 12 jähriger was kommt auf mich zu?

5 Antworten

Eine Strafanzeige kann bei der Polizei erstattet werden. Strafrechtlich relevant ist sie für Dich allerdings nicht, da Du erst mit 14 strafmündig bist. Wenn die Beleidigungen über das Internet geschehen sind, so ist die Anzeige für Deine Mutter relevant, da Telefon und Internet sich auf Deine Mutter angemeldet sind und inwieweit sie mit strafrechtlich verantwortlich ist bzw. haftbar gemacht werden kann. Beleidigung ist ein Straftatbestand nach §185 StGB und die Polizei ist verpflichtet, bei der Anzeige dieser Straftat ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung einzuleiten. Die Sache erhält eine Vorgangsnummer und sie wird nun die Ermittlungen aufnehmen.

Hierbei geht es vor allem auch um den Begriff der Aufsichtspflicht und inwiefern sie verletzt wurde, wenn man Kindern und Jugendlichen unkontrolliert und unbeaufsichtigt den Zugang zum Internet ermöglicht.

Genügt also eine Mutter der Ausichtspflicht, "wenn sie ihrem minderjährigen Kind bei der Zurverfügungstellung eines internetfähigen Computers über die mit der Internetnutzung verbundenen Rechtsverletzungsgefahren altersgemäß belehren und dem Kind die urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen – oder ob die Eltern auch die Internetnutzung überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig überprüfen müssten.

Der Bundesgerichtshof verneinte eine weitergehende Überwachungspflicht der Eltern eines normal entwickelten 13jährigen Kindes (BGH 15.11.2012, I ZR 74/12). Derartige (oben beschriebene) Maßnahmen sind erst erforderlich, wenn Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Dabei kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Eine generelle Verpflichtung zur Überwachung des Onlineverhaltens eines Kindes durch seine Eltern würde der Wertung des in § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB beschriebenen Grundsatzes des Austarierens der elterlichen Sorge mit der wachsenden Selbständigkeit des Kindes zuwiderlaufen.

Allerdings urteilte der Bundesgerichthof weiter, dass es diesbezüglich nicht ausreichend ist, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (BGH 11.6.2015, I ZR 7/14)." (zit. nach: https://www.fsm.de/wissen/a-bis-z/haftung-von-minderjaehrigen/)

Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt daher zu allererst von der "geistigen Reife" des Minderjährigen ab.

Deine Mutter sollte sich aber grundsätzlich einmal ernsthaft über Dein Internetverhalten Gedanken machen und dies ggf. entsprechend einschränken.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Erziehungswissenschaftler/Psychologe/Diplompädagoge

Bist du sicher, dass sich da keiner einen Scherz erlaubt hat? Keiner bekommt einen Brief, in dem steht "Ihr strafunmündiges Kind wurde angezeigt, wir verraten aber nicht warum, weitere Maßnahmen folgen möglicherweise."

Eher wird es heißen "Ihrem 12jährigen Sohn Kevin wird vorgeworfen, das Datenschutzrecht verletzt sowie Homosexuelle durch Äußerungen diskriminiert zu haben."'

Woher kennst Du deine verlautbarten Äußerungen? Du bist zwar erst 12 - aber über die Auswirkungen und Folgen sollte man sich schon allmählich bewusst sein.

Ein altes Sprichwort sagt: "Bevor man den Mund aufmacht - sollte man das Gehirn einschalten." ;-)

Das gibt wohl eine Weile Taschengeldentzug.

Also wenn der Bursche mit seinen 12 Jahren weiss das er schwulenfeindliche Hetze im Netz verbreitet hat und auch weiß daß er den Datenschutz verletzt hat dann ist der schon ziemlich reif für sein Alter.

So einfach ist das.

Last Euch das Mal von einem Polizeibeamten aus Basel gesagt sein