Autohändler verkauft Reifen mit Standplatten?

6 Antworten

Reifen sind Verschleißteile.

Hättest du bereits bei der Übergabe/ Probefahrt bemängeln müssen.

Erstmal wäre zu klären, ob es sich tatsächlich um einen Standplatten handelt. Gibt schließlich noch andere Ursachen für Vibrationen bei schneller fahrt.

Wenn es ein Standplatten ist, dann ist es aus meiner Sicht auch ein Sachmangel den der Händler im Rahmen der Gewährleistung beseitigen muss. Schließlich fällt das nicht unter Verschleiß.

ich habe mich bei Profis und dem Verbraucherschutz informiert, da ich das gleiche Problem habe.Bei der Probefahrt angemerkt und abgetan mit: Mit Wuchten bekommen wir das weg.... im Nachgang erfahren, dass das Fahrzeug 11 Monate stand:

  1. Sachmangel und Gewährleistung: Ein Standplatten ist kein normaler Verschleiß durch Nutzung, sondern ein Mangel, der durch unsachgemäße oder zu lange Lagerung entstanden ist. Da Sie das Auto von einem Händler gekauft haben, greift die gesetzliche Sachmängelhaftung (Gewährleistung). Innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe wird zudem gesetzlich vermutet (§ 477 BGB), dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (Beweislastumkehr). Der Verkäufer müsste das Gegenteil beweisen, was bei Standplatten schwierig sein dürfte.
  2. Recht auf Nacherfüllung: Ihr vorrangiges Recht als Käufer ist die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Das bedeutet, Sie können vom Verkäufer verlangen, den Mangel zu beseitigen. Bei Reifen mit Standplatten ist eine Reparatur in der Regel nicht möglich oder sinnvoll, daher läuft die Nacherfüllung auf den Austausch der Reifen hinaus. Der Verkäufer muss Ihnen also neue, mangelfreie Reifen (vergleichbarer Art und Güte) beschaffen und montieren.
  3. Kosten der Nacherfüllung und "Abzug neu für alt": Hier kommt der entscheidende Punkt zu Ihrer Frage: Gemäß § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-1 und Materialkosten, zu tragen.2
  • Die Rechtsprechung (insbesondere des Bundesgerichtshofs - BGH) ist bei der Nacherfüllung sehr käuferfreundlich. Ein "Abzug neu für alt" (also die Anrechnung des Vorteils, den Sie durch neue statt der alten, bereits teilweise abgenutzten Reifen haben) ist im Rahmen der Nacherfüllung nach herrschender Meinung und Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig.
  • Der Gedanke dahinter ist, dass der Verkäufer durch die Nacherfüllung nur den Zustand herstellen muss, der von Anfang an geschuldet war – nämlich ein mangelfreies Fahrzeug (mit mangelfreien Reifen). Die Kosten dafür hat er voll zu tragen. Dass die neuen Reifen länger halten als die alten noch gehalten hätten, ist im Rahmen der Nacherfüllung in der Regel das Problem des Verkäufers.
  • Anders wäre es unter Umständen bei einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, aber Ihr primärer Anspruch ist die Nacherfüllung.

Der Händler ist also zu 100% dafür zu belangen.

Woher ich das weiß:Recherche