Muss ich den Schein abgeben?

Ja 80%
Nein 20%

5 Stimmen

5 Antworten

Nein

Als Probezeitmaßnahme erfolgt eine schriftliche Ermahnung und die Nahelegung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten.

Ansonsten noch das vorgesehene Bußgeld.

kann man da irgendwas machen? Klagen usw.

Du kannst gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Die Frage ist nur, wie du das begründen willst, damit das auch Erfolg hat.


Rotfuchs716  06.02.2025, 16:18

Begründung: eventuell Regenwetter denn bei Regen sind die Messungen falsch. Nachweis verlangen, dass das Radargerät geeicht wurde.

Ja habe auch mpu usw. Gemacht aber es ist eine Katastrophe klar eindeutig

Es wäre insofern eine Katastrophe, da sehr wahrscheinlich eine erneute MPU-Aufforderung (mit verkehrsrechtlicher Fragestellung) folgen dürfte, sofern es sich wirklich um einen A-Verstoß gehandelt hat... :/

Ja

Es ist egal. Wenn 80 auf der Autobahn steht, ist dort eine Gefahrenstelle. Und wenn der Lappen weg ist, ist das richtig so. Bedenke, dass bei 105 km/h 7 km/h Toleranz abgezogen sind. (6% immer aufgerundet). Dein normaler Bremsweg ist 64m. Gemessen, die Toleranz nicht berücksichtigt, war der Bremsweg 125m. Nach Bußgeldanforderung rechnet man einen Bremsweg von 110m, statt 64m. 50m mehr Bremsweg in einer Gefahrenstelle. das ist fast das Doppelte vom Normalen!


Lukas10515 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 21:06

Ja klar verstehe ich es (es war eine lange gerade zwischen 2 Tunneln)

Lukas10515 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 21:12
@CEW1971

Ich verstehe deine Antwort völlig aus rechtlicher Betrachtung

Lukas10515 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 21:14
@CEW1971

Es kam meiner seite aus dazu das ich in "Fahrkoma" schläflichkeit gerit dazu wollte ich abfahren

Lukas10515 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 21:16

Wird bei sowas auch das gesamt packet trotzdem einer Person beachtet keine ahnung ich bin nicht die person die absichtlich andere gefährden möchte im Gegenteil blutspenden, freiwillig feuerwehr usw. Arbeit öffentlicher dienst

CEW1971  18.10.2024, 21:39
@Lukas10515

Es nutzt nichts, wenn man des Nachbarn Haus löscht, aber für zum Bremsen beim Auto mit Kind auf der Rückbank fehlten zum Anhalten 50 Meter. Zu hohe Geschwindigkeit ist der Grund von fast 80% aller Unfälle.

105 km/h vorgeworfene Geschwindigkeit, Messgeschwindigkeit oder Tachogeschwindigkeit?

  1. Der Tacho geht in der Regel etwas vor.
  2. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird noch eine Messtoleranz abgezogen, bei einer Messgeschwindigkeit bis 100 km/h sind das 3 km/h, die von der Messgeschwindigkeit noch runter gehen, darüber sind es 3 % des Messergebnisses.

Eine Überschreitung um 21 - 25 km/h (nach Toleranzabzug) außerorts mit einem PKW hat folgende Konsequenzen:

  • 100 € Bußgeld außerorts (TBNR 141721; 11.3.4 BKat) bzw.
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV)
  • Kein Regelfahrverbot, auch nicht im Wiederholungsfall. Das steht aber Einzelfallentscheidungen nicht im Weg.

Die genannten Beträge sind Regelsätze und können im Einzelfall erhöht werden. Wenn die Behörde von Vorsatz ausgeht, wird die Geldbuße gemäß § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV grundsätzlich verdoppelt.

Probezeit wurde schon verlängert ende wäre 11.24

Hast du bereits an dem Aufbauseminar teilgenommen? Wenn ja, folgt jetzt eine schriftliche Verwarnung verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG). Dieses Angebot solltest du in Anspruch nehmen, beim nächsten A-Verstoß ist ist Fahrerlaubnis weg.

Der reguläre Ablauf bei Probezeitverstößen:

  • Erster A-Verstoß: ⇒ Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG)
  • Zweiter A-Verstoß nach Absolvierung des Aufbauseminars: ⇒ Verwarnung und Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG)
  • Dritter A-Verstoß nach Ablauf der zwei Monatsfrist: Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG)

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.


Lukas10515 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 21:11

Bin am verzweifeln gerade

Lukas10515 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 21:10

Ja habe auch mpu usw. Gemacht aber es ist eine Katastrophe klar eindeutig selbstverschuldung aber bei allen anderen wäre ein Fahrverbot in Ordnung (probezeit bestanden) bei mir ich bin 1 Monat vor probezeit Ende ich weiß das ich scheiß gebaut hab (das war ja auch nicht extra) war um ehrlich zu sein ein bisschen Dösrig wollte auch schon die nächste runter

Ja

Bestimmt geht das. Ist ein A Verstoß ab 21 Sachen drüber und Bußgeld wird auf jeden Fall kommen, einen Punkt gibt es und ggf. Fahrverbot.

Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und Aufbauseminar. Bin auch schon oft erheblich schneller gefahren, grade wenn mich die Baustellen nerven wo eh nie gearbeitet wird, aber hatte halt nur Glück mich nie erwischen zu lassen. Generell sollte man das aber lassen.

Nebenbei, meine Probezeit ist auch im November rum.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Klasse B seit 2 Jahren, Stapler in Planung.

Lukas10515 
Beitragsersteller
 18.10.2024, 20:38

Aber wenn man schon sowas gemacht hat dann ist der Schein weg oder

Thomas520532  18.10.2024, 20:55
@Lukas10515

Kenne mich da nicht wirklich aus aber ich denke es kann sein dass du den behälst, nur halt ein Fahrverbot hast.