Das "Spiegelei" regelt ausschließlich die Vorfahrt und verbietet das Parken auf der Fahrbahn außerhalb geschlossener Ortschaften. Es hat aber keinerlei Auswirkungen auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Worauf dein Fahrlehrer vermutlich hinauswollte ist der weitverbreitete Irrtum (leider zum Teil auch unter Fahrlehrern), dass hinter einer Kreuzung eine etwaige vorherige Geschwindigkeitsbegrenzung ende. Das ist falsch.
Kreuzungen und Einmündungen haben (für Geradeausfahrer) ebenfalls keinen Einfluss auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Bei Geschwindigkeitsbegrenzungen (durch Zeichen 274) handelt es sich um ein sog. Streckenverbot. Das bedeutet, es endet (u.a.) erst, wenn man die Strecke verlässt (abbiegt) oder die Strecke endet (z.B. endender Arm einer Einmündung). Wenn man geradeaus über eine Kreuzung fährt, bleibt man aber verkehrsrechtlich auf der Strecke.
Wenn vor der Kreuzung Tempo 70 gilt, so gilt das also auch geradeaus hinter der Kreuzung, selbst, wenn dort kein 70-Schild steht.
Das klassische Argument, dass Abbieger, die auf die 70-Straße auffahren, nicht wissen können, dass dort Tempo 70 gilt, ändert daran nichts. Allerdings gilt Tempo 70 dann nicht für die Abbieger. weil sie kein entsprechendes Verkehrszeichen passiert haben. Abbiegern kann also erst bei mehr als 100 km/h ein Vorwurf gemacht werden.
Siehe auch dieses Urteil.
Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet [...]. Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr.