Ich bin gerade maximal verwirrt.
Das liegt daran, dass diese Verkehrszeichenkombination gar keinen anderen Zustand zulässt.
Mehrere Zusatzzeichen zu einem (Haupt)Verkehrszeichen führen immer wieder zu Unkarheiten, weil weder die StVO noch die Rechtsprechung bisher eine eindeutige Lesart von mehreren Zusatzzeichen festgelegt haben. So kommt es, dass Straßenverkehrsbehörden etwas anordnen, was von Verkehrsteilnehmern unterschiedlich interpretiert werden kann. Bei solchen Unklarheiten hat man als Verkehrsteilnehmer durchaus Chancen, einen Bußgeld- oder Gebührenbescheid abzuwenden. Allerdings meist erst vor Gericht.
Hier ein Urteil des VG Hamburg, welches das Problem meiner Ansicht nach ganz gut darstellt. Mein Lieblingszitat daraus:
Es wäre auch im ruhenden Verkehr eine Überforderung eines juristisch nur im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung vorgebildeten Bürgers, ihm anzusinnen, sich über die Sinnhaftigkeit der Anordnung von Verkehrszeichen vertiefte Gedanken zu machen und darauf aufbauend den mutmaßlichen - nicht geäußerten - Willen einer Straßenverkehrsbehörde zu ergründen.
Also, wir haben hier ein Zonenhaltverbot, welches nur in der genannten Zeit gilt. Außerhalb der Zeiten gibt es kein Zonenhaltverbot.
Bei der Parkscheibe wird es schon widersinnig. Innerhalb der Zeit gilt das Haltverbot, womit sich eine Parkscheibe erübrigt. (Streng genommen bedeutet es: Beim Beachten des Haltverbots ist eine Parkscheibe auszulegen.) Außerhalb der Zeit ist das Haltverbot nicht existent. Es gibt dann gar kein Verkehrszeichen, auf welches sich die Parkscheibenpflicht beziehen könnte.
Möglicherweise wollte die Behörde es erlauben, mit Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen zu parken (Anlage 2 lfd. Nr. 64 Nr. 3 und 4 StVO). Dafür wäre aber so ein Verkehrszeichen erforderlich.
Beim letzten Zusatzzeichen könnte man sich fragen, wovon Bewohner befreit werden sollen.
Von der (sinnfreien) Parkscheibenpflicht? Da die Parkscheibenpflicht wie erwähnt praktisch gar nicht existent ist, kann allerdings auch niemand davon befreit werden. Ausgehend von der Annahme, dass die Behörde das Parken in gekennzeichneten Flächen mit Parkscheibe erlauben wollte, würde das bedeuten, dass Bewohner von dieser Parkerlaubnis befreit sind, in gekennzeichneten Flächen also nicht parken dürften. Möglicherweise wollte die Behörde Bewohner nicht von der Parkerlaubnis, sondern vielleicht nur von der Parkscheibenpflicht beim Parken in gekennzeichneten Flächen ausnehmen. Das geht aber nicht, weil man vom Regelungsgehalt eines Verkehrszeichens nur insgesamt und nicht lediglich in Teilen befreit werden kann.
Von der zeitllichen Beschränkung? Das würde bedeuten, dass das Haltverbot für Bewohner rund um die Uhr gilt. Da Bewohner aber normalerweise bevorzugt und nicht benachteiligt werden, dürfte diese Regelung nicht gewollt sein.
Oder vom Haltverbot an sich? Dann wäre die gesamte Verkehrszeichenkombination für Bewohner irrelevant. Das Parken wäre dann überall ohne zeitliche Beschränkung und ohne Parkscheibe (unter Beachtung der sonstigen Regeln der StVO) erlaubt. Das ist wohl die einzig vernünftige Auslegung.Zu guter Letzt könnte es noch sein, dass die Behörde gemäß Anlage 2 StVO (siehe Link oben) eigentlich Bewohnern das Parken (nur) in gekennzeichneten Flächen, aber ohne Parkscheibe erlauben wollte. Dafür wäre aber ein anderes Zusatzzeichen notwendig ("Parken für Bewohner mit Parkausweis x in gekennzeichneten Flächen").
Fazit: Ich könnte verstehen, wenn deine Verwirrung jetzt noch etwas gestiegen ist. Daher noch mal die Kurzform.
Die in meinen Augen einzig sinnvolle Auslegung ist, dass Bewohner vom Haltverbot komplett ausgenommen sind. Alternativ könnte man argumentieren, dass die Regelung unklar ist und daher nicht geahndet werden darf.