Nein, es kommt kein Aufbauseminar auf dich zu.

Ein Auffahrunfall hat keine Probezeitrelevanz, solange niemand verletzt wurde.

Selbst wenn du kostenpflichtig verwarnt worden wärst, wären das nur 35€ gewesen und das hätte nichts daran geändert, dass es keine Probezeitrelevanz hat.

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Das ist keine StVO-Markierung. Der Bildausschnitt verhindert leider die Einbeziehung der Umgebung in eine Interpretation. Vielleicht soll auf eine Wartepflicht an rechts-vor-links-Kreuzungen hingewiesen werden, obwohl dafür eigentlich Haifischzähne vorgesehen sind.

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Kommt drauf an, was vorgefallen ist.

  • Wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, müsstest du auf jeden Fall Post bekommen. Beispielsweise eine Anhörung/Vorladung oder einen Einstellungsbescheid.
  • Eine Ordnungswidrigkeit wäre verjährt. Da würde also nichts mehr kommen.
  • Wenn du nur in Gewahrsam genommen wurdest, wird auch nichts mehr kommen. Es sei denn, in deinem Bundesland sind Ingewahrsamnahmen kostenpflichtig und die Behörde lässt sich über ein Jahr Zeit mit dem Versenden des Kostenbescheides.
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Vermutlich eher nicht, sonst hätten sie dir das wohl mitgeteilt.

Aber 100%ig kann man das nicht sagen. Das liegt schließlich im Ermessen der Beamten. Theoretisch könnten sie sich auch später noch dazu entscheiden.

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Wenn man den Führerschein nicht mitführt, bekommt man in der Regel eine Mängelmeldung und muss ihn innerhalb einiger Tage bei einer Wache vorzeigen. Tut man das nicht, wird geprüft, ob ggf. ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt.

Unabhängig davon kann das Nichtmitführen des Führerscheins mit 10€ Verwarngeld geahndet werden.

Der Ausweis muss bei einer Verkehrskontrolle nicht vorgezeigt werden. Es gibt generell keine Mitführpflicht für einen Ausweis.

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Ich kenne kein Gesetz, das es verbietet, die Wahrheit zu sagen.

Ich wüsste nicht, warum die Nennung der Wahrheit Volksverhetzung sein sollte.

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Das kann man nicht so pauschal sagen.

Die Person darf nicht mehr identifizierbar sein, auch nicht für Menschen, die die Person ggf. besser kennen als andere.

Eine Identifizierung beschränkt sich dabei nicht auf das Gesicht. Auch andere körperliche Merkmale können dazu zählen, wenn sie eine Identifikation ermöglichen (z.B. eine auffällige Tätowierung am Hals oder ein auffälliger Bart in Verbindung mit einem fehlenden Arm).

Wie gesagt, es gibt da keine scharfe Grenze. Man müsste jeden Einzelfall individuell beurteilen.

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Bei 17 km/h zu viel außerorts sind das 60€ Bußgeld + 28,50€ Verfahrenskosten.

Kein Punkt, kein Fahrverbot, keine Probezeitmaßnahmen (weder A-Verstoß noch B-Verstoß).

Bußgeldrechner

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§ 9 Abs. 1 Satz 3 StVO

Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.

Den Rückspiegeln ist zu entnehemen, dass von hinten keine Bahn kommt. Es wird also keine Bahn behindert und deshalb darf man sich in dieser Situation auf den Schienen einordnen.

Gibt es allgemein eine Regel, wann man auf Schienen halten / warten darf und wann nicht?

Nein, keine allgemeine Regel. Aber mehrere einzelne. Neben der o.g. sind das u.a. folgende:

  • § 2 Abs. 3 StVO: Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
  • § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO: Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
  • § 12 Abs. Satz 4 StVO: Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

Daneben gibt es noch andere Regeln bzgl Schienenfahrzeugen, die aber nicht das Warten/Halten betreffen. Wenn du sie alle lesen möchtest, dann gehe auf diese Seite, drücke STRG-F und gib das Suchwort "Schiene" ein.

"Warten" bedeutet verkehrsbedingtes (ungewolltes) Warten, also z.B. beim Abbiegen wegen Gegenverkehr oder an einer roten Ampel.

"Halten" bedeutet eine gewollte Fahrtunterbrechung, also aus eigenem Antrieb heraus, ohne das es verkehrsbedingt notwendig ist.

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§ 2a Abs. 2 StVG ist da ziemlich eindeutig:

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1.seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

Es kommt also allein darauf an, wann der Verstoß begangen wurde. Der darauffolgende Ablauf der Probezeit ändert daran nichts. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind auch dann vorgesehen.

Falls doch was gibt es für Alternativen?

Du kannst natürlich versuchen, irgendwie dagegen vorzugehen. Ob und welche Möglichkeiten es evtl. gibt, wird man aber erst nach Erhalt des Anhörungsbogens beurteilen können. Für eine vollumfängliche Einschätzung ist dabei ein Anwalt ratsam.

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Direkt an der Kreuzung wäre es eine Frage der Vorfahrt. So wie in der Zeichnung hast du ihm ja aber die Vorfahrt gewährt, bzw. warst noch weit genug weg, als dass seine Vorfahrt jemals in Gefahr war.

Mit Beenden seines Abbiegevorgangs ist die Frage der Vorfahrt beendet. Nun ist es eine Frage des § 6 Abs. 1 StVO:

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.

Das besagt ganz klar, dass du in dieser Situation Vorrang hattest. Der andere hätte sich hinter den parkenden Autos einordnen und dort warten müssen. Und wenn ihm das nicht möglich gewesen wäre, weil z.B. die parkenden Autos zu nah an der Kreuzung standen oder dort bereits jemand gewartet hat, hätte er gemäß § 11 Abs. 3 StVO nicht abbiegen dürfen und hätte auf seine Vorfahrt verzichten müssen.

Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert

Der Andere gehörte zu einer zwar kleinen, aber leider immer wieder auftretenden Klasse von Autofahrern, die meinen, die Straßen wären nur für sie alleine da und für sie würden Verkehrsregeln nicht gelten.

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Das Thema Aufbauseminar ist in erster Linie eines der Fahrerlaubnisbehörden, nicht so sehr eines der Polizei. Daher kann es gut sein, dass Polizisten sich zum Thema Aufbauseminar eher zurückhalten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Polizei vor Ort darauf hingewiesen hat oder nicht.

Tatsache ist: Ein Handyverstoß ist ein A-Verstoß und daher erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt von seiten der Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung eines Aufbauseminars.

Ein Handyverstoß liegt allerdings nur vor, wenn das Handy (bestimmungsgemäß) benutzt wurde. Ein Weglegen von einem auf einen anderen Platz zählt nicht dazu und wäre demnach kein Verstoß.

Das Ablesen der Uhrzeit oder das bloße Nachsehen, ob Nachrichten eingegangen sind, zählen dagegen bereits als Benutzen.

Das Überprüfen des Handys auf Kratzer ist in meinen Augen noch kein bestimmungsgemäßes Nutzen. Allerdings dürfte es schwierig werden, die Bußgeldstelle bzw. das Gericht davon zu überzeugen, dass du eben nur nach Kratzern geguckt und es nicht benutzt hast. Ein Richter ist letztlich frei in seiner Beweiswürdigung und könnte so oder so entscheiden.

Eigentlich ist es ungewöhnlich, ein Bußgeld (ab 60€) bereits vor Ort zu bezahlen, denn das wird förmlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet und verursacht auch zusätzliche Verfahrenskosten. Ein Bezahlen vor Ort ist gemäß § 56 Abs. 2 OWiG lediglich bei Verwarngeldern (bis 55€) vorgesehen. Ich bin mir daher nicht sicher, welche rechtliche Wirkung das Bezahlen jetzt hat. Möglicherweise kannst du immer noch dagegen vorgehen, wenn du das möchtest.

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Parken im eingeschränkten Haltverbot kostet 25€ (pro Verstoß).

Wenn das Auto zwischen den beiden Verstößen nicht bewegt wurde, handelt es sich nur um einen einzigen Verstoß. Der zweite darf dann nicht geahndet werden.

Wenn das Verkehrszeichen durch Bewuchs verdeckt war, kann das ein Grund für einen Einspruch sein. Das müsste aber erstmal genauer geprüft werden und liegt letztlich auch im Ermessen der Bußgeldstelle bzw. des Richters.

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So direkt vermutlich erstmal nicht.

Allerdings gibt es § 2a Abs. 4 StVG

die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Außerdem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Eignung zum Besitz einer Fahrerlaubnis unabhängig von der Probezeit gemäß § 11 FeV zu prüfen.

Würde sich überhaupt jemand die Mühe machen sowas anzuzeigen?

Ja, solche Menschen gibt es.

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Das gibt 160€ Bußgeld plus 28,50€ Kosten. Außerdem 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Bußgeldrechner

TBNR 104608
Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von *)... km/h (101 - 130 km/h) den erforderlichen Abstand von ...,.. m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Ihr Abstand betrug **)...,.. m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Toleranzen sind zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
§ 4 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 12.6.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV Tab.: 704001
A-Verstoß - 2 Punkte
160,00€
1 Monat Fahrverbot

Da es ein A-Verstoß ist, gibt es eine Anordnung zum Aufbauseminar und eine Probezeitverlängerung auf vier Jahre.

Verteidigungsstrategien können anhand der geschilderten Informationen nicht beurteilt werden.

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Hier gilt mal wieder der Grundsatz "ein Bild sagt mehr als tausend Worte".

Anhand der Schilderung kann man nur spekulieren, um was es sich da genau handelt. Ich gehe von einem Schutzstreifen für Radfahrer aus. Da gelten gemäß Anlage 3 lfd. Nr. 22 StVO folgende Regeln:

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
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Gemäß § 2a Abs. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn das Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist absolviert wurde.

Anscheinend hast du es aber innerhalb der Frist absolviert. Nur weil du den Schein einen Tag später abgibst, ändert das nichts daran, dass du es fristgerecht absolviert hast. Ich sehe daher kein Problem. Die Fahrerlaubnisbehörde sollte das anerkennen.

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Auch wenn die obere Straße für Fahrzeuge gesperrt ist, hat die Zeichnung für mich den Charakter einer Einmündung. Daher sehe ich es so, dass genauso geblinkt werden muss, wie an jeder anderen Einmündung auch.

Dass die obere Straße gesperrt ist, bedeutet nicht zwangsweise, dass dort kein erlaubter Fahrzeugverkehr stattfindet. Dort darf nämlich jeder fahren, der (berechtigterweise) Sonderrechte in Anspruch nimmt.

Im Übrigen gilt hier ohne Verkehrszeichen rechts-vor-links, auch wenn die Leitlinie etwas anderes suggeriert.

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