Da es wohl ein LKW war: 60€, 1 Punkt, B-Verstoß
Mit Gefährdung: 75€, 1 Punkt, B-Verstoß
Mit Unfall: 100€, 1 Punkt, B-Verstoß
Jeweils +28,50€ Kosten.
Da es wohl ein LKW war: 60€, 1 Punkt, B-Verstoß
Mit Gefährdung: 75€, 1 Punkt, B-Verstoß
Mit Unfall: 100€, 1 Punkt, B-Verstoß
Jeweils +28,50€ Kosten.
erst ab 1,6‰ ist eine MPU sicher.
Bei 1,1‰ bis 1,59‰ kann eine MPU angeordnet werden, wenn weitere Anhaltspunkte für eine Alkoholproblematik vorliegen. Das kann z.B. das Fehlen sämtlicher Ausfallerscheinungen sein. Wenn man also trotz des hohen Alkoholpegels noch normal redet, sicher steht und geht und normal reagiert.
Unter 1,1‰ wird meines Wissens nach keine MPU gefordert.
Auf dem Weg zur Beuthstraße bist du sicherlich an einem Zeichen für den Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone vorbeigefahren (Zeichen 290.1). So eine Zone endet, analog zu einer Tempo-30-Zone, erst, wenn sie durch Zeichen 290.2 beendet wird. Die Beuthstraße muss also nicht noch mal explizit beschildert werden.
Dass die Beuthstra0e noch zu der Zone gehört, sieht man auch daran, dass die Zone am Ende der Beuthstraße durch Zeichen 290.2 beendet wird.
Ich würde keinen Einspruch einlegen.
Es fallen mir spontan zwei Regeln ein, die in so einer Situation ggf. beachtet werden müssen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 + 5 StVO
Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
[...]
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Ansonsten noch § 1 Abs. 2 StVO
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Wenn eine Fußgängerfurt vorhanden ist, dürfte das (auch nur ansatzweise) Parken darauf wegen der Behinderung von Fußgängern verboten sein. Ohne Fußgängerfurt könnte es ggf. erlaubt sein.
Es handelt sich um Tateinheit. D.h., der schwerere Verstoß wird geahndet und das Bußgeld ggf. ein wenig erhöht.
Es handelt sich aber nur um einen einzigen A-Verstoß.
Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, wird in diesem Fall höchstwahrscheinlich eine kostenpflichtige Fahrtenbuchauflage auf den Halter zukommen.
Nun ist Cannabis bis 25g ja legal.
Richtig, da geht es um den Besitz.
Das Fahren unter Cannabiseinfluss ist aber weiterhin verboten und wiederholte Verstöße dagegen können eine MPU rechtfertigen. Auch Missbrauch oder Abhängigkeit sind Gründe für eine MPU. Um solche Fälle beurteilen zu können, denke ich, dass Einträge wie deiner bei der Fahrerlaubnisbehörde bestehen bleiben.
§ 111a Abs. 2 StPO
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
Wenn die vorläufige Entziehung aufgehoben wird, bekommst du deine Fahrerlaubnis wieder, musst also nicht erst wieder eine beantragen.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es nicht rechtens ist. Der Betreiber verlangt Gebühren für das Parken. Wenn man aber gar nicht parkt, können in meinen Augen auch keine Gebühren anfallen.
Es handelt sich zwar um einen Privatparkplatz, aber in der Rechtsprechung wird in solchen Fällen auch immer wieder ein Vergleich mit dem öffentlichen Parken gezogen. Daher kann es vielleicht ein Argumentationspunkt sein, auf § 12 Abs. 2 StVO zu verweisen, wo das "Parken" legaldefiniert ist:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Das Befahren eines Parkplatzes für 1,5 Minuten kann demnach noch kein Parken darstellen.
Dahinter steht offensichtlich der Mobility Hub Parkservice. Schon deren Internetpräsenz zeigt ganz deutlich, dass die Zahlungsaufforderungen eine Vorrangstellung auf der Seite einnehmen. Das scheint also zu deren Geschäftsmodell zu gehören. Ob das nun tatsächlich rechtswidrig ist, müssen Experten bewerten.
Auch die Bewertungen auf Parkopedia und Google zeigen, dass du beileibe nicht der Einzige bist.
Ich sehe nichts, was dem Führerschein im Weg stehen sollte.
Eine MPU wird deswegen nicht gefordert werden.
Ab 0,3‰ ist das möglich. Die Alkoholisierung muss dabei ausschlaggebend für den Unfall sein. Die Dauer der Entziehung beträgt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, in besonderen Fällen auch für immer.
Geschwindigkeitsverstöße werden erst bei mehr als 20 km/h zu viel probezeitrelevant, egal ob innerorts oder außerorts (A-Verstoß).
Darunter gibt es nur ein Verwarn-/Bußgeld. Es handelt sich auch nicht um einen B-Verstoß. Wie gesagt, probezeittechnisch irrelevant.
Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3a StVG 10 Jahre.
Dazu kommt aber noch § 29 Abs. 5 StVG:
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
Da du keine neue Fahrerlaubnis bekommmen hast, begann die Tilgungsfrist erst nach 5 Jahren, also 2019. Erst ab dann liefen die 10 Jahre. Der Eintrag wird also erst 2029 getilgt.
Diese Regelung bestand auch schon 2013, hatte also auch 2014 schon so Geltung. Ohne MPU wirst du also noch 5 Jahre warten müssen. Eine neue Ausbildung wird nicht erforderlich sein, aber du wirst höchstwahrscheinlich noch mal die theoretische und praktische Prüfung absolvieren müssen. Das ist bei 10+ Jahren ohne Fahrpraxis eigentlich die Regel.
Bei einem Erstverstoß erfolgt eine MPU gemäß § 13 Nr. 2c FeV erst ab 1,6‰.
Es sollte also keine MPU auferlegt werden.
§ 2a Abs. 2 StVG ist da ziemlich eindeutig:
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Es kommt also auf den Zeitpunkt an, an dem der Verstoß beganngen wurde. Eine zwischenzeitlich abgelaufene Probezeit ändert daran nichts.
Für den Verstoß bekommst du erstmal das normale Bußgeld und den Punkt/die Punkte, ggf. Fahrverbot, so wie jeder andere außerhalb der Probezeit auch.
Bußgeldrechner
Die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen besteht aus einer Verwarnung und dem Vorschlag, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (keine Pflicht). Mit Verwarnung ist in diesem Sinn aber kein Bußgeld o.ä. gemeint, sondern quasi nur ein schriftliches "sei in Zukunft bitte vorsichtiger". Ähnlich wie eine gelbe Karte im Fußball, die nennt sich ja auch Verwarnung.
Für die verkehrspsychologosche Beratung gibt es eine Frist von zwei Monaten. Wenn du nach Ablauf dieser Frist einen dritten A-Verstoß begehst, wird dir die Fahrerlaubnis entzogen.
Die genannte Vorschrift bezieht sich nur auf das Parken auf Gehwegen. Auf der Fahrbahn darf stets auf Schachtdeckeln geparkt werden.
Ohne Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung ist das Parken auf Gehwegen sowieso verboten. Daher stellt sich die Frage gar nicht, ob in dem Fall auf Schachtdeckeln (auf dem Gehweg) geparkt werden darf.
Und mit Zeichen 315 oder einer Parkflächenmarkierung ist das Parken auf Schachtdeckeln (auf dem Gehweg) verboten.
Der Bußgeldbescheid muss erstmal rechtskräftig werden. Das ist zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides der Fall (wenn keine Einspruch eingelegt wird) oder wenn man das Bußgeld bezahlt.
Erst dann meldet die Bußgeldstelle den Fall an die Führerscheinstelle. Von dort kommt dann irgendwann die Aufforderung zum Aufbauseminar. Das kann unter Umständen mehrere Monate dauern.
Nein.
Aus dem Verwarngeld wird formal ein Bußgeld gleicher Höhe, allerdings kommen 28,50€ Kosten dazu.
Auf die Probezeit hat es aber keinerlei Einfluss.
Wegen der Unfallflucht erhältst du eine vom Richter festzulegende Strafe. Je nach Umständen auch den Entzug der Fahrerlaubnis. Außerdem ist es ein A-Verstoß.
Die Blitzer haben die jeweiligen Verwarngeld-/Bußgeldfolgen und ggf. Punkte/Fahrverbot zur Folge. Möglicherweise handelt es sich auch hier (ggf. teilweise) um A-Verstöße.
Der erste rechtskräftig werdende A-Verstoß hat ein Aufbauseminar und Probezeitverlängerung zur Folge. Die anderen A-Verstöße haben keine Probezeitfolgen.
Aufgrund der Gesamtumstände könnte die Fahrerlaubnisbehörde auch eine MPU einfordern.