Ja, ich würde sagen, die von dir eingezeichnete rote Fahrlinie ist korrekt.
Der rechts neben dir hat ausschließlich einen Rechtspfeil auf der Fahrbahn und muss daher rechts in die Mittermaierstraße abbiegen.
Sieht aber tatsächlich etwas wild aus.
Ja, ich würde sagen, die von dir eingezeichnete rote Fahrlinie ist korrekt.
Der rechts neben dir hat ausschließlich einen Rechtspfeil auf der Fahrbahn und muss daher rechts in die Mittermaierstraße abbiegen.
Sieht aber tatsächlich etwas wild aus.
Normalerweise nicht, weil das gemäß § 13 Nr. 2c FeV bei einem einmaligen Verstoß erst ab 1,6 ‰ der Fall ist.
Es gibt allerdiings mittlerweile Urteile, die auch ab 1,1 ‰ eine MPU erlauben., wenn weitere Auffälligkeiten hinzutreten, z.B. das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen, was auf eine Alkoholgewöhnung schließen lässt.
Auch wenn sie sich nicht am selben Mast befinden (was ich als unglücklich empfinde) regeln die Ampel und das Stopp-Schild doch dieselbe Einmündung (Kreuzung?).
Wenn die Ampel also an ist, kann das Stopp-Schild ignoriert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 StVO: "Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor.").
Nur wenn die Ampel aus ist, gilt das Stopp-Schild.
Grundsätzlich ja.
Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
§ 25 StVO
Da weder Polizei noch Ampel noch Schilder vorhanden sind, gilt rechts vor links.
BLAU darf daher als "Rechtenster" zuerst fahren und hat auch keine sonstigen Nachrangpflichten zu erfüllen.
Danach kommt gemäß rechts vor links GELB und als Letztes ROT.
Das ist ein durchgehend niedriger Bordstein und daher kein abgesenkter Bordstein (Apple Karten). Ein abgesenkter Bordstein erfordert in der näheren Umgebung einen höheren Bordstein, ansonsten ist keine Absenkung vorhanden.
Allerdings dürfte das ein "anderer Straßenteil" i.S.v. § 10 StVO sein. Die Seitenstraße (Sackgasse) dient nicht dem Durchgangsverkehr, sondern nur dem Erreichen einiger weniger Häuser. Sie ist baulich schmaler und weist einen abweichenden (minderwertigen) Untergrund auf. Ihr Charakter ähnelt eher dem einer Grundstückszufahrt.
Daher kein rechts vor links. Die Fahrer aus der Seitenstraße müssen allen Anderen Vorrang gewähren.
Rechtlich ist die Situation natürlich eindeutig: Bei max. 50 darf nicht schneller als 50 gefahren werden.
Ich selbst stamme aus einer Generation, in der eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 5-10 km/h gang und gäbe war und daher dem nornalen Verkehrsfluss entsprach. Wenn die Leute heute Strich 50 fahren empfinde ich das daher auch als nervig, aber natürlich nicht ungesetzlich.
Noch nerviger, aber weiterhin nicht unbedingt ungesetzlich, empfinde ich Leute, die langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren. Bei 45 innerorts würde ich wahrscheinlich noch nichts weiter machen. Bei 40 innerorts würde ich bei entsprechender Gelegenheit überholen. Bei gefahrenen 80 außerorts und entsprechender Verkehrslage ist das Überholen für mich ebenfalls Standard.
A-Verstoß erst ab 21 km/h zu viel, egal ob innerorts oder außerorts.
Alles darunter ist nicht probezeitrelevant, also auch kein B-Verstoß.
Wenn kein Einsatzfahrzeug kommt oder es noch so weit weg ist, dass man es nicht behindert, wechselt man als Mittelspurfahrer spätestens ab Beginn der Zweispurigkeit von rechts nach links. Auf den Meter genau wird es dabei nicht ankommen.
Wenn ein Einsatzfahrzeug kommt, welches man als Mittelspurfahrer behindern könnte, hält man rechtzeitig vor dem Ende des linken Fahrstreifens an, so dass das Einsatzfahrzeug ungehindert den Fahrstreifen wechseln kann.
HU um mehr als 8 Monate überzogen:
60 € Bußgeld + 28,50 € Kosten, 1 Punkt, B-Verstoß.
Für den Halter, nicht für einen Fahrer. Der Verstoß wird auch begangen, wenn das Fahrzeug steht.
Die Prüfungsbescheinigung gilt nur im Inland, auch für die darin eingetragenen Klassen AM und L.
Man kann sich für die Klassen AM und L aber einen normalen Kartenführerschein ausstellen lassen, der dann wie jeder normale Führerschein auch im Ausland gültig ist. In die Prüfungsbescheinigung wird dann nur die Klasse B eingetragen.
Das ist nicht von einer Behörde. Die Machart des Zettels spricht eindeutig für einen Nachbarn, der sich hier ungerechtfertigt einmischt. Fachgerecht entsorgen und gut ist.
Ich habe in der Fahrschule gelernt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Möglichkeit auch auszunutzen. um Andere nicht unnötig zu behindern. Eine echte Pflicht dazu gibt es allerdings nur im (auslegungsbedürftigen) Rahmen von § 3 Abs. 2 StVO:
Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Wir kennen hier nicht alle Umstände des Falls und können daher auch nicht beurteilen ob ein Fehler vorliegt oder wo dieser Fehler liegt.
Bei dem Schreiben dürfte es sich um eine Anhörung handeln und die dient dazu, einem Betroffenen/Beschuldigten Gelegenheit zu geben sich zum Sachverhalt zu äußern. Der Sinn dahinter ist in erster Linie, ungerechtfertigte Vorwürfe aus dem Weg zu räumen, damit kein Unschuldiger bestraft wird.
Wenn der Vorwurf also ungerechtfertigt ist, würde ich mich bereits jetzt entsprechend äußern, damit die Chance höher wird, dass es gar nicht erst zu einem Bußgeldbescheid oder einer Gerichtsverhandlung kommt. Ob man das macht und ob man dazu einen Rechtsanwalt konsultiert oder das selbst macht, bleibt natürlich jedem selbst überlassen.
Nein. Geschwindigkeitsverstöße bis 20 km/h sind nicht probezeitrelevant. Auch nicht im Wiederholungsfall.
Erst ab 21 km/h ist es ein A-Verstoß und führt beim ersten Verstoß zum Aufbauseminar. Egal ob innerorts oder außerorts.
Wow - null Informationen zur Örtlichkeit, zur Beschilderung, zu den näheren Umständen o.ä., aber man möchte eine rechtliche Einschätzung erhalten.
Sorry, aber ohne weitere Ergänzungen lässt diese Fragestellung genau Null Beurteilung zu.
stand auf einem verbotenen Parkplatz
Das lässt zumindest stark vermuten, dass ein Verstoß vorlag.
Ein Radfahrer bleibt ein Radfahrer, auch wenn für ihn andere Verkehrswege freigegeben sind.
Auf einem Gehweg mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei" dürfen Radfahrer ja auch fahren, bleiben aber dennoch Radfahrer. Bei Kindern ist der einzige Unterschied, dass die Freigabe nicht individuell per Verkehrszeichen, sondern als allgemeine Regel existiert.
§ 26 StVO gibt nur Fußgängern Vorrang; nicht allen Verkehrsteilnehmern, die vom Gehweg kommen.
Derartige Linien geben von sich aus keine Vorfahrt, sondern weisen in der Regel darauf hin, dass aufgrund einer anderen Regelung Vorfahrt/Vorrang besteht.
Das kann z.B. bei einem Feld-/Waldweg oder in allen Fällen des § 10 StVO der Fall sein.
Genauer beurteilen könnte man das nur mit einem Foto oder besser noch StreetView-Link. Dass so eine Linie vorhanden ist, lässt dem ersten Anschein nach zumindest vermuten, dass dort aufgrund irgendeiner Regel kein rechts vor links gilt.
Unter "Nur für Radfahrer" kann ich mir kein StVO-konformes Verkehrszeichen vorstellen.
Mit E-Scootern dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften befahren werden:
Mit E-Scootern dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften befahren werden:
Auf Wegen mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" darf nicht gefahren werden.
Auf Wegen mit dem Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" darf gefahren werden.
Den Gedanken kann man vielleicht haben, aber ich glaube nicht, dass das erfolgreich sein wird. Sehen wir uns § 16 OWiG mal an
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
All die von mir hervorgehobenen Bedingungen müssen erfüllt sein. Allein schon die Alternative, dass die Feuerwehr zu so einem Einsatz fährt, lässt das Merkmal "nicht anders abwendbar" entfallen.
Du müsstest also schon irgendwelche Fachkenntnisse oder Spezialwerkzeug haben, ohne das die Befreiung aus dem Aufzug nicht möglich ist. Außerdem müsste konkret eine Situation vorliegen, die begründet, dass du nicht auch 5-10 Minuten später eintreffen kannst.