Das "Spiegelei" regelt ausschließlich die Vorfahrt und verbietet das Parken auf der Fahrbahn außerhalb geschlossener Ortschaften. Es hat aber keinerlei Auswirkungen auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung.

Worauf dein Fahrlehrer vermutlich hinauswollte ist der weitverbreitete Irrtum (leider zum Teil auch unter Fahrlehrern), dass hinter einer Kreuzung eine etwaige vorherige Geschwindigkeitsbegrenzung ende. Das ist falsch.

Kreuzungen und Einmündungen haben (für Geradeausfahrer) ebenfalls keinen Einfluss auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Bei Geschwindigkeitsbegrenzungen (durch Zeichen 274) handelt es sich um ein sog. Streckenverbot. Das bedeutet, es endet (u.a.) erst, wenn man die Strecke verlässt (abbiegt) oder die Strecke endet (z.B. endender Arm einer Einmündung). Wenn man geradeaus über eine Kreuzung fährt, bleibt man aber verkehrsrechtlich auf der Strecke.

Wenn vor der Kreuzung Tempo 70 gilt, so gilt das also auch geradeaus hinter der Kreuzung, selbst, wenn dort kein 70-Schild steht.

Das klassische Argument, dass Abbieger, die auf die 70-Straße auffahren, nicht wissen können, dass dort Tempo 70 gilt, ändert daran nichts. Allerdings gilt Tempo 70 dann nicht für die Abbieger. weil sie kein entsprechendes Verkehrszeichen passiert haben. Abbiegern kann also erst bei mehr als 100 km/h ein Vorwurf gemacht werden.

Siehe auch dieses Urteil.

Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet [...]. Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr.
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§ 48a Abs. 2 FeV besagt:

Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a [18 Jahre] erreicht hat.

Ab 18 darfst du also ohne Begleitperson fahren.

Außerdem gilt $ 48a Abs. 3 Nr. 1 FeV:

Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient.

Deine BF17-Prüfungsbescheinigung gilt also noch drei Monate weiter, aber (wie bisher) nur im Inland. Es besteht insofern kein Zeitdruck.

§ 48a FeV

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Abgesehen vom Anfang/Ende-Problem, der nicht möglichen Parkscheibenregelung und der Parkflächenmarkierung frage ich mich, warum ein eingeschränktes statt eines absoluten Haltverbotes verwendet wurde.

So können auch Nichtelektrofahrzeuge dort halten oder auch länger als 3 Minuten zum Ein-/Aussteigen, bzw. Be-/Entladen dort stehen.

Als Elektrofahrzeugfahrer, der dort laden möchte, würde ich mich ziemlich ärgern, wenn dort gerade jemand anfängt, im Rahmen eines Umzugs seinen vollbeladenen Transporter samt Anhänger auszuladen.

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Beispielideen:

  • Zu viele Geschwindigkeitsverstöße nach dem "Ende 30"-Schild in der Vergangenheit,
  • Allgemeine verwaltungsinterne Änderung, wie so eine Situation zu beschildern ist oder
  • Einzelfallentscheidung einer Straßenverkehrsbehörde, um mehr Klarheit zu schaffen

Ich könnte mir vorstellen, dass ein Austausch des festen Schildes möglicherweise noch ein wenig Zeit in Anspruch nimmt oder die Entscheidung zum Austausch des Schildes noch nicht endgültig gefallen ist.

Vielleicht möchte man bei der Gelegenheit auch gleich den merkwürdigen eckigen VZ-Mast gegen einen üblichen runden austauschen. Oder sind eckige VZ-Masten bei euch die Regel?

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Ohne Kennzeichen natürlich keine Halterermittlung.

Bei erheblichen Verstößen könnte man schauen, ob irgendwelche Auffälligkeiten vorliegen (auffälliger Helm, markante Kleidung, Umbauten am Motorrad). Dann könnte man das Blitzerfoto an die umliegenden Polizeidienststellen schicken. Vielleicht erkennt jemand das Motorrad oder trifft es im Rahmen der Streife in den nächsten Wochen an.

Wird das Motorrad-Modell auf dem Foto erkannt, könnte man auch eine Abfrage beim Kraftfahrbundesamt machen, um alle Halter dieses Modells in der näheren Umgebung festzustellen. Kommen dann nur 3-4 Halter heraus, kann man Hausbesuche und Nachbarschaftbefragungen starten.

Ansonsten sind Krafträder im Vergleich zu sonstigen Kraftfahrzeugen eher in der Minderheit und deren Geschwindigkeitsverstöße fallen halt, gerade bei unerheblichen Verstößen, als geringer Schwund unter den Tisch.

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Möglichkeit 1: Das Bußgeld wurde aufgrund eines oder mehrerer Einträge im Fahreignungsregister verdreifacht.

Möglichkeit 2: Das Bußgeld wurde aufgrund eines oder mehrerer Einträge im Fahreignungsregister um die Hälfte auf 390€ erhöht und wegen Vorsatzes dann verdoppelt. (Halte ich für wahrscheinlicher)

In beiden Fällen kommt man auf 780€.

Dazu kommen dann 42,50€ Verfahrenskosten, macht insgesamt 822,50€.

Auch das Fahrverbot wurde aus demselben Grund auf 2 Monate erhöht.

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Ohne Pfeil gilt die Ampel für alle Richtungen.

Beim Abbiegen gelten dann die normalen Abbiegeregeln. also Gegenverkehr durchlassen und auf Fußgänger, Radfahrer etc. achten.

Wenn hier kein Gegenverkehr kommen kann, ist das halt so. Allerdings musst du Falschfahrer, die rechtswidrig doch von vorne kommen, durchlassen, wenn sie ihrerseits geradeaus oder rechts fahren wollen.

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Selbstverständlich muss man das führen. Und auch regelmäßig vorlegen, auch ohne einen Verstoß begangen zu haben.

Die Anordnung selbst ist bereits mit Kosten von 21,50 bis 200 € verbunden.

Ein Verstoß gegen das Führen des Fahrtenbuches kostet 100 € Bußgeld.

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Im Falle eines Ampelausfalls gilt die abknickende Vorfahrtstraße. Die gestrichelte Linie ist dann die zum Warten empfohlene Stelle, wenn vorfahrtberechtigte Fahrzeuge von rechts kommen.

Im Ampelbetrieb kann man die gestrichelte Linie ignorieren.

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Lesart 1: Das absolute Haltverbot auf der Fahrbahn, von dem das Be- und Entladen befreit ist, gilt nur innerhalb der markierten Parkflächen. Außerhalb der markierten Parkflächen gibt es kein Haltverbot.

Lesart 2: Absolutes Haltverbot auf der Fahrbahn. Vom Haltverbot ist das Be- und Entladen befreit. Die Befreiung gilt aber nur auf markierten Parkflächen. Außerhalb markierter Parkflächen darf weder gehalten noch geladen werden.

Die Behörde wollte vermutlich Lesart 2 anordnen. Dann wäre ein einziges Zusatzschild mit dem Text "Be- und Entladen innerhalb markierter Parkflächen frei" eindeutig gewesen.

So kann man zu dem Schluss kommen, dass das Haltverbot wegen Unklarheit unbeachtlch ist.

Zumal eine Parkflächenmarkierung eine Relegung zum ruhenden Verkehr ist und damit das Haltverbot eh vollständig beendet.

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70€ ist das normale Bußgeld für das Radwegparken mit Behinderung.

Verdopplung wegen Vorsatzes: 140€
Der Warnblinker hat verraten, dass du bewusst ordungswidrig geparkt hast.

Der Rest (28,50€) sind die üblichen Verfahrenskosten.

Geht alles in Ordnung.

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Anhand deiner Schilderung ist anzunehemen, dass nichts mehr kommen wird.

Drei Monate nach dem Verstoß tritt die Verjährung ein, wobei es in der Regel auf das Abfassen der Schreibens und nicht auf den Eingang des Schreibens bei dir ankommt (also plus ein paar Tage).

Spätestens nach 3,5 Monaten kannst du also sicher sein, dass nichts mehr kommt.

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Natürlich kann man auch mal Pech mit den Ampeln haben. Manchmal liegt es auch an den Ampelschaltungen, wenn man immer dieselbe Strecke zur selben Zeit fährt.

Allgemein hat es aber eher mit einer Wahrnehmungsverzerrung zu tun, weil wir uns an negative Erfahrungen besser erinnern als an "normale".

Eine rote Ampel empfinden wir als negativ und behalten sie daher eher in Erinnerung.

Eine grüne Ampel wird emotionslos durchfahren und eher nicht erinnert.

Da man sich eher an die roten und nicht an die grünen Ampel erinnert, kommt es zu der Fehleinschätzung, die Ampel für einen selbst seien "immer" Rot.

Dasselbe Prinzip gilt auch an der Supermarktkasse, wenn man sagt: An den anderen Kassen geht es immer schneller voran. Beispielquelle

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Zur Vermeidung eines Auffahrunfalles könnte das erlaubt sein.

Vor Gericht würden vermutlich viele Fragen gestellt werden, z.B.:

  • Was für ein Fahrzeug bist du gefahren (Motorrad / PKW / Transporter / LKW)?
  • Was für ein Fahrzeug fuhr hinter dir (Motorrad / PKW / Transporter / LKW)?
  • Wie schnell war er? Hat er gebremst, wenn ja, wann?
  • Wie weit bist du nach vorne gefahren? Wurde der Querverkehr dadurch gefährdet?
  • Hättest du auch nach links/rechts Ausweichen können?
  • Zu welcher Tageszeit war das?
  • Wie "groß" war die Kreuzung?
  • Wie viel Verkehr herrschte zu dem Zeitpunkt?

Rechtlich äußert sich das in § 16 OWiG, ggf. auch § 15 OWiG, wobei da wohl eher Vorsatz des hinter dir Fahrenden vorliegen müsste.

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Alles was du da an Erklärungen vorschlägst wird in der Praxis nicht funktionieren. Tatsache ist: Du hast das Zeichen zum Folgen missachtet.

Ob da noch was nachkommt kann man nicht beurteilen. Wenn die Polizisten sich dein Gesicht gemerkt haben, kann es durchaus sein, dass noch eine Strafe erfolgt.

TBNR 136600
Sie befolgten nicht das Zeichen des Polizeibeamten.
§ 36 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 129 BKat

70 €, 1 Punkt, B-Verstoß (kein Aufbauseminar oder Probezeitverlängerung, soweit nicht bereits ein B-Verstoß vorliegt)

Sollten die Polizisten / die Bußgeldstelle zu dem Schluss kommen, dass es sich beim Zeichen "Bitte folgen" bereits quasi vorauseilend um ein Zeichen zum Halten gehandelt hat, wäre es

TBNR 136606 Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizeibeamten.
§ 36 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 129 BKat

70 €, 1 Punkt,
A-Verstoß (Aufbauseminar + Probezeitverlängerung)

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Möglichkeit 1: Du hast einen Verstoß begangen, der hier nicht ansatzweise beurteilt werden kann, weil keiner hier die Stelle kennt und keine Fotos oder besser noch ein StreetView-Link vorliegt.

Möglichkeit 2: Vielleicht beziehst du dich mit "1 m hinter" auf die Vorderreifen. Entscheidend ist jedenfalls der vorderste Teil des Fahrzeugs, in der Regel also die Stoßstange. Wenn die auch nur 1 cm über die Zickzacklinie ragt, liegt ein Verstoß vor.

Möglichkeit 3: Du hast nichts falsch gemacht und der Strafzettel ist zu Unrecht ergangen.

Möglichkeit 4: Irgendein Scherzkeks hat diesen Strafzettel bekommen und bei dir angebracht.

Rechtlich kannst du natürlich über den üblichen Weg (Anhörung / Einspruch) dagegen vorgehen, wenn du meinst, es liegt kein Verstoß vor.

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Du bist aus einem Grundstück auf die Straße eingefahren und hast daher eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Notfalls hättest du dich einweisen lassen müssen (was alleine in der Praxis natürlich quasi unmöglich ist). Ein solcher Verstoß mit Unfall würde 35€ kosten. Dass du schon längere Zeit gestanden hast, spricht zu deinen Gunsten.

Auf Verkehrsflächen, die grundsätzlich für bestimmte Verkehrsarten freigegeben sind, muss man mit entsprechendem Verkehr auch aus einer falschen Richtung rechnen. Hier war der Gehweg aber nicht für Radfahrer freigegeben. Daher stellt sich die Frage, ob du hier mit einem Radfahrer hättest rechnen müssen. Das vorschriftswidrige Benutzen des Gehweges mit Unfall kostet 100€.

Die Polizei wird entweder einen von euch oder auch beide als Verursacher ansehen und ein entsprechendes Bußgeldverfahren einleiten. Alles weitere läuft dann über die Bußgeldstelle.

Die Schadensabwicklung übernehmen die Versicherungen. Da sieht es ähnlich aus. Je nachdem, wie die Versicherungen die Schuldverhältnisse sehen, kann einer die Alleinschuld bekommen oder beide eine wie auch immer gewichtete Mitschuld. Bei dir als Kraftfahrzeugfahrer spielt für dich nachteilig möglicherweise auch die Betriebshaftung eine Rolle.

Sowohl gegen die Entscheidung der Bußgeldstelle als auch gegen die Schadensabwicklung kann man, wenn man möchte, gerichtlich vorgehen.

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Wie dem Beitrag von Rolajamo zu entnehmen ist wird gegen beide strafrechtlich ermittelt. Das Ergebnis wird es vermutlich in einigen Monaten geben.

In meinen Augen hätte die LKW-Fahrerin es in der Hand gehabt, es gar nicht so weit kommen zu lassen.Sie sah, dass vor ihr ein Schwertransport mit Begleitfahrzeug fährt und für sie ein Überholverbot bestand. Sie hätte also einfach entspannt mit ausreichendem Sicherheitsabstand hinter dem Begleitfahrzeug bleiben können.

Stattdessen nähert sie sich dem Begleitfahrzeug immer weiter, so dass dieses vermutlich angenommen hat, der LKW wolle rechts überholen. Das wollte das Begleitfahrzeug verhindern.

Ein rechtzeitiges Herüberziehen des Begleitfahrzeugs wäre in meinen Augen okay gewesen. Das knappe Rüberziehen mit zusätzlichem Bremsen ist natürlich die falsche Wahl des Mittels.

Im anschließenden Telefonat mit der Polizei sieht man, dass die LKW-Fahrerin einen gewissen Abstand hält und erstmal alles okay ist. Erst, als sie sich dabei langsam wieder dem Begleitfahrzeug nähert, kommt es zur selben Situation.

Wie gesagt, beide haben Mist gebaut, die LKW-Fahrerin hat die Situation durch ihr Verhalten aber überhaupt erst entstehen lassen.

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gab es in eurem bekannten oder Freundeskreis solche vorfälle ?

Nein, aber...

Bestimmte körperliche oder geistige Mängel führen zur Ungeeignetheit des Besitzes einer Fahrerlaiubnis. Siehe insbesondere Anlage 4 FeV, aber auch §§ 11, 13, 13a, 14 FeV.

Gemäß § 2Abs. 12 StVG hat die Polizei derartige Erkenntnisse an die Fahrerlaubnisbehörde weiterzuleiten.

Eine Weitermeldung durch diePolizei also nicht nur "in Ordnung", sondern sogar "geboten".

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Frage zur Vorfahrtsregel in einer bestimmten Situation?

Moinsen,
ich mache grade die Fahrschule und bin bei einer bestimmten Situation völlig überfragt.
Ich habe versucht das mit meinem Fahrlehrer zu klären, aber irgendwo scheint es ein bisschen in der Kommunikation zu haken wo ich nicht durchblicke und da ich oft mit Texten besser klar komme kann mir das vielleicht jemand hier besser verständlich machen.
Situation ist wie im folgenden Bild: 3 Autos an einer Kreuzung, A&B fahren geradeaus und C biegt links ab und es gilt Rechts vor Links.

Meine Auffassung ist:
A hat B rechts und muss warten.
B hat C rechts und muss warten.
C hat niemanden rechts, daher Vorfahrt und kann fahren.
Das C links abbiegt spielt für mich in der Hinsicht keine Rolle, weil C abbiegt, danach B und dann A und nie der Gegenverkehr gefährdet werden sollte.

Die Lösung des Fahrlehrers dagegen ist:
A&B müssen warten. C muss aber auch warten, weil er links abbiegt und daher dem entgegenkommenden Verkehr (Also A) Vorrang geben muss, was zu einer Pattsituation führt die entschärft werden muss in dem B zuerst A den Vorrang gibt und dann ganz normal C fahren lässt.

Mein Problem ist das ich nicht ganz verstehe warum es überhaupt hier zu einer Pattsituation kommen soll, bzw. warum hier C Vorrang gewähren muss. Oder konkreter, warum die Tatsache das C links abbiegt hier dazu führt, das A - welches wenn C nicht links abbiegen würde zuletzt fahren müsste - hier plötzlich behandelt wird als dürfte es auf einmal losfahren wenn B auch noch existiert.
Das Beispiel geht ja davon aus das alle Fahrzeuge in etwa gleich ankommen und warten, nicht das ein Auto schon halb am weiterfahren ist während die anderen beiden grade an die Kreuzung kommen (was ja die Situation auch komplett verändern würde).
Anders als bei einer Vorfahrtstraße oder Ampel fährt in Kreuzungen ja - prinzipiell - ein Auto zuerst, also das, welches nach Rechts vor Links Regelung Vorfahrt hat, daher kann A C ja nicht entgegenkommen, da A B ja sonst die Vorfahrt nehmen würde, genauso wie B nicht fahren darf weil er sonst C die Vorfahrt nehmen würde.
Wenn man weiter denkt, würde die gefährliche Situation ja nur dann entstehen wenn A die Vorfahrt nimmt, aber rein prinzipiell könnte B das ja auch tun, was die richtige Lösung noch komplexer machen würde.

Ich hoffe ich konnte gut ausdrücken warum mich die Situation verwirrt und das mir jemand helfen kann wo ich den Denkfehler habe.

Die richtige Lösung wirkt für mich einfach komplett überkompliziert und als ich die Frage mal Bekannten gestellt habe, ist ehrlich gesagt auch keiner darauf gekommen das hier eine Pattsituation entsteht die durch Kommunikation der Fahrer aufgelöst werden muss.

Schon mal Danke im Vorraus.

...zum Beitrag

A hat die Regel "rechts vor links" zu beachten und darf daher nicht fahren.

B hat ebenfalls die Regel "rechts vor links" zu beachten und darf daher ebenfalls nicht fahren.

C hat die Regeln nach § 9 Abs. 3 und 4 StVO zu beachten:

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen

Das führt insgesamt zu einer Pattsituation, in der sich die beteiligten Fahrzeuge durch Handzeichen o.ä. einigen müssen, wer zuerst fährt.

die entschärft werden muss in dem B zuerst A den Vorrang gibt und dann ganz normal C fahren lässt

Diese Aussage entbehrt jeder StVO-rechtlichen Grundlage und ist auch nach allgemeinen Ansichten zu einer solchen Situation vollkommener Quatsch. Es gibt in so einer Situation keine "erst der, dann der"-Regelung. Die Regel lautet: Individuelle Einigung.

Off-Topic: Ich staune immer wieder über Fahrlehrer, die ihren Schützlingen absoluten Quatsch beibringen. Gern genommen auch die Behauptung, eine Geschwindigkeitsbegrenzung ende an einer Kreuzung/Einmündung.

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