Der Behördenmitarbeiter, der das Knöllchen ausgestellt hat, konnte nicht wissen, dass du eine Panne hattest. Daher hat er dich als Falschparker aufgeschrieben. Soweit alles okay.

Die Frage ist jetzt, ob du der Bußgeldstelle gegenüber (nachträglich) glaubhaft machen kannst, dass du dort wegen einer Panne gestanden hast. Eine Panne ist keine "gewollte" Fahrtunterbrechung und gilt daher (erstmal) nicht als "Parken". Erst, wenn man das Fahrzeug nicht in einer angemessenen Zeit entfernt hat, wird aus der Panne ein Parken.

Ein Zettel mit einem entsprechenden Hinweis hätte möglicherweise geholfen. Jetzt nachträglich mit dem Argument "Panne" zu kommen, wird womöglich als Schutzbehauptung ausgelegt und ggf. entsprechend nicht weiterhelfen.

Aus deiner Sicht ist das Knöllchen ungerechtertigt.
Aus Sicht der Behörde ist es gerechtfertigt.

Wenn du dagegen Einspruch einlegst, obliegt es der Behörde oder ggf. dem Gericht, deinen Angaben Glauben zu schenken. Eine abschließende Antwort kann hier nicht gegeben werden.

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Eine durch VZ 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung ist eine streckenbezogene Anordnung und endet erst, wenn es explizit aufgehoben wird (z.B. durch VZ 278 oder durch eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung jedweder (ggf. fahrzeugbezogener) Art oder durch das Ende der Strecke (z.B. an einer Einmündung)).

Eine durch den Text der StVO (nicht durch Verkehrszeichen) angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt immer über eine Ampel/Kreuzung hinaus.

An einer Kreuzung gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung weiter, wenn man geradeaus über die Kreuzung fährt.
Wenn man abbiegt, gilt grundsätzlich die Geschwindigkeitsbegrenzung des Querverkehrs. Wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung des Querverkehrs nach der Kreuzung nicht wiederholt wird und man somit als Abbieger keine Kenntnis davon haben kann, wird man dafür (im Idealfall, insbesondere als Ortsunkundiger) jedoch nicht bestraft.

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Das ist keine Pattsituation, weil der blaue PKW als Rechtsabbieger niemandem Vorfahrt oder Vorrang gewähren muss. Er hat quasi "freie Fahrt" und kann daher als Erster fahren.

Wenn der blaue PKW nach rechts abgebogen ist, bleibt nur noch der Konflikt zwischen dir und dem Motorrad. Du darfst dabei vor dem Motorrad fahren, weil dieses als Linksabbieger dir als Gegenverkehr Vorrang gewähren muss.

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Der Anhänger muss zugelassen werden und bekommt dabei ein eigenes Kennzeichen.

Die Verwendung des PKW-Kennzeichens am Anhänger ist kein Kennzeichenmissbrauch, sondern Urkundenfälschung.

Darüber hinaus liegen noch Steuerhinterziehung und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor.

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In § 39 StVO ist das Sinnbild in Bild 1 als "Mofa" definiert. In Bild 2 ist wörtlich von "Mofa" die Rede.

Ein Mofa ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV legaldefiniert:

einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas)

Damit ist klar, dass es sich nur dann um ein Mofa handelt, wenn es nicht schneller als 25km/h fährt. Kleinkrafträder sind eben keine Mofas.

Die Strafe für das Befahren mit einem Kleinkraftrad wäre 50 €:

TBNR 141163
Sie befuhren mit einem Kraftfahrzeug den Gehweg/gemeinsamen Geh- und Radweg/Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/Bereich einer Fußgängerzone *), obwohl dieser für Sie durch Zeichen 239/240/241/ 242.1 **) gesperrt war.
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In § 12 Abs. 4 StVO steht:

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen

Ein Parkstreifen gilt also auch als Seitenstreifen.

Das Verkehrszeichen besagt, dass auf dem Seitenstreifen (Parkstreifen) ein eingeschränktes Haltverbot gilt. Es darf dort also nicht geparkt werden.

Der Bereich zwischen Fahrbahn und Parkstreifen ist ein Radfahrstreifen, kein Seitenstreifen.

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Der Bildausschnitt gibt das nicht so eindeutig her. Ein StreetView-Link wäre besser gewesen, um sich da auch ein bisschen umsehen zu können.

Ich kann da rechts und links der Einmündung keinen Bordstein erkennen, der höher als der im Einmündungsbereich ist. Daher würde ich für rechts vor links plädieren.

Die Behörde wird sich aber möglicherweise etwas dabei gedacht haben, da einen Bordstein im Einmündungsbereich einzubauen. Möglicherweise soll es nach deren Willen ein abgesenkter Bordstein sein, damit kein rechts vor links gilt.

Ich finde es dem Bildausschnitt nach zu beurteilen baulich verwirrend gemacht.

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Der rechte Seitenspiegel ist zwar vorgeschrieben, aber des Fehlen desselben dürfte nur eine geringe Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit haben, solange du noch den linken und den Innenspiegel hast.

D.h., du darfst trotz dieses Mangels an deinem Fahrzeug weiter am Straßenverkehr teilnehmen.

Nebengedanke: Wenn man nicht durch den TÜV kommt, liegt das ja auch an einem Fahrzeugmangel. Trotzdem darf man in der Regel weiter mit dem Fahrzeug fahren, bis der Mangel behoben ist. Dein fehlender Außenspiegel ist dasselbe in Grün.

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Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 OWiG.

Das Bußgeld beträgt theoretisch zwischen fünf und 1000 €.

Praktisch wird es meistens je nach Gemeinde grob irgendwo zwischen 30 und 100 € liegen.

Für das Foto sehe ich im Moment keine Vorschrift, die das verbietet. Falls jemand eine entsprechende Vorschrift hat, gerne kommentieren.

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Absolutes Haltverbot (nur) auf dem Seitenstreifen in der Zeit von 7 bis 17 Uhr.

Das Zusatzzeichen "Ladezone" hat nur Hinweischarakter, enthält aber keine rechtliche Regelung. In diesem Fall ist es überflüssig, weil der Seitenstreifen innerhalb der angegebenen Zeit überhaupt nicht genutzt werden darf.

Außerhalb der angegebenen Zeiten darf der Seitenstreifen von jedem unbeschränkt zum Halten oder Parken genutzt werden.

Die Behörde hat hier sicherlich falsch beschildert. Eine Ladezone wird korrekterweise nicht mit einem absoluten, sondern mit einem eingeschränkten Haltverbot beschildert. Das Zusatzschild "Ladezone" hat aber auch dann keine rechtliche Wirkung. Jeder dürfte dort auch ohne Ladetätigkeit bis zu drei Minuten oder zum Ein-/Aussteigen halten.

Besser wäre, Zeichen 230 zu verwenden.

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Sind illegal in Deutschland

Ein rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber verliert seine Aufenthaltsgestattung und hält sich damit nicht mehr rechtmäßig in Deutschland auf. Eine Duldung stellt keine Erlaubnis zum rechtmäßigen Aufenthalt dar. Sie sorgt allerdings dafür, dass der illegale Aufenthalt nicht strafbar ist und schützt vor einer Abschiebung.

Bürgergeld bekommen sie meines Wissens nach nicht, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Arbeitsaufnahme von geduldeten Personen ist insbesondere in § 4a Abs. 4 AufenthG und § 61 Abs. 1 AsylG geregelt. Näheres dazu z.B. auf dieser Seite.

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Im öffentlichen Verkehrsraum hat so ein privates Schild keine Bedeutung und du kannst es getrost ignorieren.

Auf Privatgrund, der keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellt, kann das anders aussehen.

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Der Gesetzgeber veröffentlicht alle Gesetze, Verordungen etc.

Dem Bürger obliegt es, diese Veröffentlichungen wahrzunehmen.

Daher kann der Rechtsstaat davon ausgehen, dass der Bürger die bestehenden Gesetze kennt.

Als Radfahrer hast du daher auch ohne Fahrschulausbildung die Verkehrsregeln zu kennen und zu beachten.

Die Erfordernis einer Fahrschulausbildung für Kraftfahrzeuge besteht lediglich deshalb, weil von diesen Fahrzeugen eine höhere Gefahr ausgeht und der Gesetzgeber deshalb die Schulung der (für jedermann geltenden Verkehrsregeln) durch eine Fahrschule für angebracht hält.

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Sorry, aber die Frage ist unmöglich zu beantworten.

Du haust hier die verschiedensten Regelungen raus:

  • Das Foto suggeriert, dass es um ein Haltverbot geht.
  • In deiner Frage geht es um ein "Parken ohne Parkschein".
  • In der Frage thematisierst du einen "Bissonderfahrstreifen" (Bussonderfahrstreifen?).
  • Außerdem erwähnst du noch eine Parkraumbewirtschaftungszone.

Darüber hinaus wird nicht deutlich, wo genau du geparkt hast.

Was soll man da sagen?

Verdeutliche die exakte Stelle, an der du geparkt hast und stelle am Besten einen GoogleStreetView-Link zur Verfügung. Dann können wir das auch beurteilen.

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Nein, das Parken ist dort nicht erlaiubt.

Die bauliche Gestaltung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei dem markierten Bereich um einen Gehweg handelt. Und auf dem Gehweg ist das Parken verboten. Ein Gehweg muss nicht immer beschildert sein. Es reicht, wenn sich die Eigenschaft als Gehweg aus der baulichen Gestaltung ergibt.

Eine erlaubende Beschilderung ist nicht vorhanden.

Auch als Seiten-/Parkstreifen ist der Bereich nicht gestaltet.

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Das Gebot, Vorfahrt zu gewähren, gilt hier nur gegenüber dem Querverkehr.

Gegenüber dem dir Entgegenkommenden gelten die Regeln über das Abbiegen. In diesem Fall:

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen

Du hättest also Vorrang und der dir Entgegenkommende grundsätzlich erstmal die Schuld an einem Unfall.

"Vorfahrt gewähren" und "Stopp" sind übrigens gleichwertig, Das Haltgebot des Stopp-Schildes lässt das "Vorfahrt gewähren"-Schild nicht vorrangig erscheinen.

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Die ersten drei Regelungen zum Verkehrszeichen "Fahrradstraße" hast du ja schon in eigenen Worten wiedergegeben (wobei ich nicht weiß, woher du die Aussage "der Radverkehr hat vorrang" hast, das steht dort nämlich nicht).

Fehlt nur noch Regelung Nr. 4, die da lautet:

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Bei der Frage der Vorfahrt gibt es also keine Bevorzugung von Radfahrern. Es gelten die Vorfahrtsregeln, wie sie auch außerhalb einer Fahrradstraße gelten.

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Beim Einfahren niemals blinken

§ 8 Abs. 1a Satz 2 StVO ist da eindeutig:

Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

Andererseits gibt es natürlich § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO:

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Das "deutlich" in dieser Vorschrift erfordert meiner Ansicht nach das Vermeiden von Missverständnissen / Unklarheiten. Wenn bei der Einfahrt geblinkt wird, wissen Andere nicht, ob man wirklich bei der ersten Ausfahrt abbiegen möchte oder ob man zu "blöd" war, das Blinken beim Einfahren in den Kreisverkehr zu unterlassen.

Wir können jetzt natürlich auch noch darüber diskutieren, was "beim Einfahren" eigentlch bedeutet. Ist es der Beginn des Einfahrens oder der gesamte Vorgang bis zur Beendigung des Einfahrens?

Außerdem kommt es noch auf die individuelle Gestaltung des Kreisverkehrs an.

In einem größeren Kreisverkehr, wo sich die erste Ausfahrt in einer gewissen Entfernung zu meiner Einfahrt befindet, würde ich erst blinken, wenn ich mich deutlich im Kreisverkehr befinde.

In einem kleineren Kreisverkehr, wo sich die erste Ausfahrt nahe an meiner Einfahrt befindet, würde ich nicht direkt beim Beginn des Einfahrens blinken, aber sofort ab dem Zeitpunkt, wo objektiv klar ist, dass es sich nicht um ein "Einfahrblinken" handelt.

Wie so oft im Leben sind die Dinge halt nicht immer nur Schwarz oder Weiß ;-)

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Wenn das wirklich ein Polizist war, sollte er lernen, sich in der Freizeit etwas zu entspannen.

Ich glaube nicht, das da was nachkommt, aber als möglichen Verstoß sehe ich folgendes:

TBNR 141259
Sie fuhren beim Überholen verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296 *)).
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 155.2 BKat
30,00 €

und sagte das ich Post bekomme ist das rechtens?

Ja, eine beobachtete Ordnungswidrigkeit kann auch angezeigt werden.

Ich mein er hat auch keine Beweise

Seine eigenen Wahrnehmungen sind ein Zeugenbeweis. Wie die Bußgeldstelle oder ein Richter diese Wahrnehmungen beurteilt, kann man hier nicht vorhersagen.

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