Es geht um Folgendes: Mein Therapeut, bei dem ich nur eine Stunde war, verlangte per Rechnung schriftlich 289 Euro von mir. Es war das erste Mal, dass wir uns sahen, ich habe ihn aufgesucht, aber er arbeitet mit der Kassa. Er hat mir am Ende einen schriftlichen Befund ausgestellt, den ich gebraucht habe, der mir aber leider nichts gebracht hat. Daraufhin schrieb ich ihm, dass ich einfach fragen wollte, ob ich aufgrund dessen eine niedrigere Summe zahlen kann, aber die volle zahle natürlich, wenn er nein sagt. Das ist alles schriftlich per WhatsApp festgehalten.
Er schrieb mir: "Ja, gib mir einfach 100 Euro, dann hat sich’s." Ich stimmte dem schriftlich zu und habe das auch so getan. Gilt das nicht als mündliche Vereinbarung, die über die schriftliche hinausgeht als neuer Vertrag mündlich? Jetzt sagt er mir sogar, dass die schriftlichen 289 schon ein Rabatt waren, wovon er mir vorher nichts sagte, und er eigentlich bei 520 Euro war, dass dies keine Sprechstunde, sondern für einen Befund war. Ich habe die 100 nach der mündlichen Vereinbarung schon überwiesen.
Zumindest nach § 914 ABGB berufen (Vertragsauslegung):
Verträge sind so auszulegen, wie es der übereinstimmende Wille der Parteien war.
§ 1380 ABGB – Vergleich:
„Ein Vergleich ist ein Vertrag, wodurch strittige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet.“