Gilt diese Entscheidung auch analog fuer Sozialhilfe vom Sozialamt?

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) (Az.: B 14 AS 151/10 R) betrifft speziell Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), also ALG II bzw. Hartz IV.

Eine analoge Anwendung der BSG-Entscheidung könnte bedeuten, dass auch hier die speziellen Bedarfe für Haushaltsenergie nicht individuell abgezogen werden dürfen, wenn sie in den pauschalen Unterkunftskosten bereits enthalten sind.

Der ALG II-Bezieher bezahlte pauschal 110 EUR Miete, inklusive aller Nebenkosten einschließlich Strom. Obwohl die Unterkunftskosten sehr günstig waren, zog das Jobcenter in Hamburg 28 EUR für Strom von den Leistungen für die Unterkunft ab. Der Mann bekam also nur 82 EUR für sein Zimmer und sollte die übrigen 28 EUR aus seiner Regelleistung zahlen.

Das Jobcenter begründete den Abzug, weil nach § 20 (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html) und § 22 SGB II (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html) die Kosten der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten seien und durch die Mietzahlung der Kostenanteil abzusetzen sei.

So geht es nicht, stellte das Bundessozialgericht klar (Az.: B 14 AS 151/10 R). Das Bundessozialgericht stärkte damit die Rechte von Hartz-IV-Empfängern und schloss sich der Vorinstanz, dem Landessozialgericht (LSG) in Hamburg vollumfänglich an. Nicht ersichtlich war bereits LSG Hamburg, wie das Jobcenter auf den angeblich abzuziehenden Betrag von 28 EUR kam. In den Hartz IV Regelleistungen sind für Kosten von Haushaltsenergie nur etwa 20 EUR monatlich veranschlagt. Das allerdings nur am Rande bemerkt.

BSG: Jobcenter darf kein Geld für einzelne Bedarfe einbehalten​

Das BSG urteilte, das LSG Hamburg habe zutreffend entschieden, dass für die vom Jobcenter vorgenommene Kürzung der Leistungen für die Unterkunft um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Das Leistungssystem des SGB II lasse eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu.

Denn die ALG II Regelleistungen sind pauschal berechnet und vom Gesetzgeber dementsprechend ausgestaltet worden (LSG Hamburg, Az.: L 5 AS 9/07 https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127568)). Aus den pauschalen Regelsätzen dürfen weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beziehers abweichende Berechnungen durch die Behörden vorgenommen werden, sagten die Richter in der Urteilsbegründung.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts an. Für derartiges Herausrechnen gebe es in den Sozialgesetzen keine rechtliche Grundlage. Das Urteil ist rechtsgültig.

Quelle:

Urteil des Landesgerichts Hamburg

  • Az.: L 5 AS 9/07 (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127568)

Urteil des Bundessozialgerichtes

  • Az.: B 14 AS 151/10 R
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