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Was heisst das jetzt konkret (Tierschutzverordnung)?

Hey ihr Lieben.

Ich belese mich gerade über den amerikanischen Wolfshund. Dabei bin ich hierauf gestossen.

Wer einen AWH in der Schweiz legal erwerben und halten möchte, muss zwingend eine seriöse Zucht auswählen und sich mittels Stammbaumanalyse versichern, dass das Tier gemäss Schweizerischer Tierschutzverordnung als Hund respektive Haustier gilt.

https://chwolf.org/woelfe-kennenlernen/wolfhunde/amerikanischer-wolfhund-awh

Nun hab ich mir mal die Tierschutzverordnung angesehen um zu wissen, was das nun heisst. Da bin ich auf folgende Dinge gestossen.

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/416/de#chap_3

Art. 86 Wildtierhybriden 
Den Wildtieren gleichgestellt sind:
a. 
die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild‑ und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform;
b. 
die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander;
c. 
die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren.

Das wäre ja ein Wolfshund. Was heisst das jetzt? Zur Haltung von Wildtieren steht das.

4. Kapitel: Wildtiere 
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 
Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen 
1 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
2 In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt. 
3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt: 
a. 
Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen;
b. 
sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel;
c. 
sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen‑ und Meeresschildkröten sowie Krokodile;
d. 
Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.
Hund, Haustiere, Haltung, Zucht, Wolfshund

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