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Was weiß die Bundeswehr noch über Wehrpflichtige über 45?

Laut § 4 WPersAV ist die Personalakte eines ungedienten Wehrpflichtigen zum Ende des Jahres zu vernichten, in dem er 45 Jahre alt wird. Bei Untauglichen, Ausgeschlossenen und Befreiten bereits nach fünf Jahren.

Andererseits bestimmt § 3 Abs. 5 WPflG, daß Männer im Spannungs- und Verteidigungsfall noch bis zum Ablauf desjenigen Jahres zum Zwangsdienst einberufen werden können, in dem sie 60 werden.

Jetzt frage ich mich natürlich, welche Informationen die Bundeswehr in der Zeit zwischen diesen Zeitpunkten noch hat, wenn die Personalakte doch vernichtet wurde.

Angenommen, Mann A wurde mit 20 zwangsgemustert und als unbrauchbar aussortiert. Als er 30 ist, tritt der V-Fall ein. Woher weiß die Bundeswehr, daß sie ihn in Ruhe lassen darf? Muß er zum Nachweis seinen Musterungsbescheid aufbewahren?

(Nota Bene: Er konnte den Kriegsdienst mit der Waffe nicht verweigern, auch wenn er gewollt hätte, weil er ja untauglich war und deshalb seine Verweigerung nicht bearbeitet worden wäre.)

Mann B wurde als verwendungsfähig eingestuft oder wehrerfaßt, aber nicht gemustert. An seinem 50. Geburtstag tickt der Typ im Kreml komplett aus. Weiß die Bundeswehr überhaupt, daß B existiert? Hat er noch eine gültige Personenkennziffer?

Oder habe ich im Gesetz eine Bestimmung übersehen, nach der im Spannungs- oder Verteidigungsfall die Erfassung komplett neu durchgeführt wird und so diejenigen mit entsorgten Akten trotzdem im Netz landen? Oder gibt es noch Listen, die außerhalb der Personalakte geführt werden? (Und wenn ja, wo findet sich das jeweils im Gesetz?)

(Antworten in der Richtung "Das ist doch total unrealistisch", "Das passiert eh nicht" etc. sind nicht hilfreich. Der Gesetzgeber muß sich doch etwas dabei gedacht haben, diese zwei unterschiedlichen Geburtstage als Zeitpunkt zu wählen -- sollte man hoffen.)

Musterung, verwaltungsrecht, Wehrdienst, Wehrpflicht, Personalakte, Einberufung, Kreiswehrersatzamt

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