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Ist das Exhibitionismusgesetz nach StGb §183 sexistisch?

Strafgesetzbuch (StGB) "§ 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.

nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2.

nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1

bestraft wird."

Nach Wortlaut gilt dieses Gesetz nur für Männer, was mir allerdings reichlich rechtswidrig erscheint, da laut Artikel 3 GG: "Art 3 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Frauen und Männer gleichbehandelt werden sollten.

Nun stelle ich mir zwei Fragen.

1.: Ist das überhaupt zulässig?

2.: Wie wird dieses Gesetz praktisch angewandt? Existiert diese Ungleichheit "nur" de jure?

Religion, Politik, Recht, Exhibitionismus, Rechtsprechung, Rechtswissenschaft, Sexismus, Strafgesetz, Philosophie und Gesellschaft

Eintragung eines Ordensnamens "Berechtigung zur Führung"?

Guten Abend liebe Community.

Ich bezweifle zwar, dass mir jemand diese Frage beantworten kann, aber man soll ja nichts unversucht lassen.

Man kann ja auf seinem Personalausweis einen Ordens- oder Künstlernamen eintragen lassen. Bei einem Künstlernamen ist das relativ unkompliziert, man muss nur z.B. durch Flyer, Auftritte, etc. beweisen können, dass man diesen Namen tatsächlich trägt. Aber wie ist das bei einem Ordensnamen? Ich habe gelesen, dass die jeweilige Behörde für Inneres des jeweiligen Bundeslands eine "Berechtigung zur Führung eines Ordensnamens" ausstellt; weitere Informationen finde ich nicht, nicht einmal im Personalausweisgesetz. Folgende Frage:

  1. Wie kann das Führen eines Ordensnamens überhaupt nachgewiesen werden? Laut Wikipedia zählt alles als Ordensname, was man als Novize in einer Religions- oder Ordensgemeinde als Namen angenommen hat. Angenommen, es gibt eine Urkunde über eine solche Aufnahme; wie will man die Echtheit nachweisen?
  2. Die Echtheit wäre natürlich einfach nachzuweisen, wenn man nur Urkunden von Religionsgemeinschaften die eine Körperschaft öffentlichen Rechts sind zulässt. Falls dem so ist: Verstößt das dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Religionsfreiheit?

Ich freue mich über jede Antwort!

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