Gesetz – die besten Beiträge

GerichtsVerhandlung, Aussage?

Vielleicht kann mir jemand einen Rat geben. Es geht um zwei Verhandlungen bezüglich Drohung mit körperverletzung. Ein Bekannter names felix hat im rausch einen anderen bekannten (manuel) bedroht u ihm eine reingehauen. Manuel hat eine dreijährige bewährung wegen einer anderen geschichte, gab aber bei der Verhandlung an, zwar mit Felix eine verbale Auseinandersetzung gehabt zu haben aber nicht von ihm angegriffen worden zu sein. Da sich die zwei mittlerweile sehr gut verstehen wollte keiner dem anderen belasten. Der richter glaubte felix nicht, der angab nur eine verbale Auseinandersetzung mit manuel gehabt zu haben. Da es aber einen Zeugen gab, der zwar nicht alles gesehen hat, dennoch aufgrund seiner Aussage glaubwürdiger erschien wurde Felix wegen der Drohung u körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Der Richter sagte noch zu Manuel der als Opfer galt, das er demnächst als Angeklagter vor Gericht stehen würde bezüglich falschaussage und er sich gut überlegen soll was er an diesem Tag angibt.

Nun hat Manuel eine Ladung bekommen wegen falschaussage. Was soll Manuel sagen? Sagt er die Wahrheit, gibt er doch zu damals gelogen zu haben und wird verurteilt bzw wird bestraft. Bleibt er bei seiner aussage die er bei der ersten Verhandlung gemacht hat und der Richter tendiert wieder zu dem damals geladenen Zeugen, könnte manuel verurteilt werden und leider hat er Bewährung. Soll er bei seiner Aussage bleiben oder soll er die Wahrheit sagen. Wenn er die Wahrheit sagt, könnte Felix auch wegen falschaussage bestraft werden, obwohl er damals schon verurteilt wurde?

Recht, Anwalt, Gesetz, Justiz, Strafanzeige, Strafe, Strafrecht, Straftat

Darf ein Hallenvermieter ein Auto einfach ins Freie stellen, wenn man mit Mietzahlungen im Verzug ist?

Ich möchte mit dieser Frage keine Rechtsberatung ersetzen, sondern lediglich das Umfeld sondieren. Wer kennt sich mit Jura aus?

Die Sachlage:

Ein Oldtimer-KFZ war jahrelang in einer Halle untergestellt und wurde dort wesentlich restauriert. Der Mietvertrag verlängerte sich automatisch halbjährig bei ausbleibender rechtzeitiger Kündigung. Dann erkrankte der Eigentümer, wurde wesentlich handlungsunfähig und geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Wesentlich durch die Krankheit versäumte er Mietzahlungen. Der Vermieter mahnte telefonisch offene Zahlungen an, nannte jedoch trotz Nachfrage keine konkreten Beträge. Über die Krankheit wurde informiert und zugesagt, der KFZ-Eigner wolle sich kümmern.

Der Eigentümer versuchte in seiner Krankheitsphase selbst nachzurechnen, was wohl noch offen sei, und überwies schließlich einen hohen Betrag, mit der Bitte, mitzuteilen, ob noch etwas offen sei. Mindestens 3/4 eventuell offener Posten wurde gezahlt. Das Ganze zog sich krankheitsbedingt über längere Zeit hin. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Hallenbesitzer das Fahrzeug offenbar bereits auf seinen Hof gestellt – unabgedeckt und offen unter einen Baum.

Irgendwann beauftragte der KFZ-Eigentümer eine Firma, um die Lage zu klären, und erfuhr so, dass das Auto tatsächlich im Freien stand. Den noch offenen Betrag nannte der Hallenbesitzer weiterhin nicht. Nach seiner Genesung machte sich der Eigentümer selbst ein Bild vor Ort.

Zu jedem Zahlungszeitpunkt überstieg der Wert des Fahrzeugs die möglichen offenen Beträge um ein Vielfaches – selbst bei einer ungünstigen Verwertung (z. B. Verkauf).

Ergebnis: Das KFZ hat erheblichen Schaden genommen: Teile sind verrostet, es ist voll Wasser gelaufen, frisch eingebaute Neuteile sind beschädigt, Schmutz und ein möglicher struktureller Schaden liegen vor. Der Schaden beträgt mindestens ein Drittel des ursprünglichen Wertes, wenn nicht sogar einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Nun will der KFZ-Eigentümer den Hallenbesitzer haftbar machen.

Annahme: Der Hallenbesitzer hatte zwar berechtigte Forderungen, durfte das Fahrzeug (sein „Pfand“) jedoch nicht einfach ins Verderben abschieben – und erst recht nicht ohne auch nur minimale Obhutspflichten (z. B. eine Abdeckung) einzuhalten. Statt Selbstjustiz hätte er den Fall sauber regeln müssen und hätte dadurch eine erweiterte Forderung gegenüber dem Eigentümer aufbauen können. Stattdessen hat er bewusst oder zumindest billigend in Kauf nehmend dem Fahrzeug Schaden zugefügt.

Seine wirtschaftlichen Interessen waren jederzeit gesichert, denn unbestritten ist, dass er ein Einbehaltungs- und Pfandrecht hatte, solange nicht alle berechtigten Forderungen befriedigt waren. Eine wirtschaftliche Dringlichkeit ist beim Halleneigner wohl kaum gegeben gewesen. Dies ist zwar recht nicht relevant, aber zeichnet ein Bild, dass kein wirklicher Druck bestand (ich brauche dringend den Hallenplatz, um wirtschaftlich klarzukommen). Ordentliche Mahnungen gab es nie. Den Rechtsweg hat er nie beschritten, um seine Forderungen durchzusetzen. Vielmehr hat er scheinbar nach dem Motto "Mein Grund und Boden, meine Gesetze - Ich werde nicht bezahlt, ich habe keine Pflichten." gehandelt. Es scheint so, dass für ihn ungewöhnlich war, dass ein KFZ lange in der alle steht und nur ab und an daran gearbeitet wird.

Der Hallenbesitzer sieht das freilich anders.

Frage: Wer hat recht? Ich sehe eine Mitschuld beim KFZ-Eigner, aber den wesentlichen Schuld- und Haftungsanteil beim Hallenbesitzer. Weil er nicht einfach ins Verderben abschieben darf und weil er selbst dann ganz offensichtliche Obhutspflichten hat (Abdeckung etc). Allein durch diese wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Der KFZ-Eigner musste davon ausgehen, dass der Halleneigner mindestens diesen nachkommt. Deshalb: Der Schaden wäre entsprechend aufzuteilen - aber Haupthaftung beim Hallenbesitzer, was zu beweisen wäre. Die Gefahr eines Schadens war für den Halleneigner klar absehbar und sogar zu beobachten, da das KFZ sogar in Sichtweite seines Wohngebäudes Stand. Die Schadensnahme durch Stand im Freibereich wäre aber ebenso schlüssig zu beweisen.

Mieter, Gesetz, Mietvertrag, Haftung

Stimmt es, dass Supermärkte/Discounter im Hausrecht eingeschränkt sind?

Es ist ja gemeinhin bekannt, dass jeder selbst bestimmen kann wer seine Wohnung oder Räumlichkeiten betreten kann.

Ich kann auch bei öffentlichen Einrichtungen, beispielsweise als Clubbesitzer, sagen "Du kommst nur rein wenn Du ein rotes T-Shirt trägst", "Bäcker haben keinen Zutritt" oder einfach völlig willkürlich entscheiden, solange ich eben nicht Geschlecht, Religion, Weltanschauungen, etc. als Grund nenne.

Jetzt lese ich aber immer wieder mal, dass das bei Läden wie Aldi, Rewe, Kaufland, Edeka, usw. eingeschränkt sei. Also eben bei Supermärkten, Discountern, etc., die für den täglichen Bedarf da sind. Dass diese eben nicht einfach so sagen können "nö, deine Nase passt mir nicht, du kommst nicht rein".

Auf der einen Seite klingt das irgendwie logisch: Die sind für die tägliche Versorgung wichtig, das Recht des Kunden diese Versorgung zu bekommen überwiegt einfach (anders als beim Club, der eben reine Unterhaltung ist). Auf der anderen Seite finde ich aber eben nichts, was diese Behauptung belegen würde und die Eigentümer haben natürlich auch ein Interesse ihr Recht durchsetzen zu können.

Stimmt das also wirklich? Gibt es da bestimmte Paragraphen oder Gerichtsurteile, die sagen "Diese Einrichtungen dürfen dir nur aus gutem Grund den Zugang verwehren (Randalieren, Diebstahl, etc)"?

Oder ist es Einzelfallsabhängig? Z.B. nur wenn es sich um den einen einzigen Laden im ganzen Dorf handelt und ein Kunde ansonsten völlig abgeschnitten wäre?

Oder gibt es da gar keine Einschränkungen?

Es wäre sehr schön, wenn entsprechende Paragraphen oder Urteile als Quelle verlinkt werden, sofern es diese gibt (also eben ein Urteil/Paragraphen das sagt "Hausrecht ist eingeschränkt (wenn)" oder ein Urteil das eben sagt "Es gibt kein Anrecht reingelassen zu werden, selbst wenn es zu Unannehmlichkeiten führt")

Vielen Dank schon einmal an jede ernst gemeinte, hilfreiche Antwort.

Laden, Recht, Gesetz, Hausrecht

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