Ablehnungsgrund:
das Generalkonsulat bedauert, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschluss der Prüfung auf Grundlage der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden kann. Die wesentlichen tragenden Gründe werden
Ihnen nachfolgend mitgeteilt.
Sie beantragten ein Visum zur Familienzusammenführung zu Ihrer Ehefrau, die türkische
Staatsangehörige ist.
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums kommt $$ 27, 29, 30 AufenthG in Verbindung mit den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen in Betracht. Die Erteilung des Visums setzt in der Regel unter anderem voraus, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist.
Atypische Umstände, die ein Absehen von der
Regelerteilungsvoraussetzung begründen, sind nicht ersichtlich und wurden nicht vorgetragen.
Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für die Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts gesichert ist.
Der Lebensunterhalt ist weder mit der Steuerklasse 1 noch mit der prognostischen Steuerklasse 3 mit Haupt- und Nebentätigkeit rechnerisch gesichert.
Da Ihr Lebensunterhalt nach Feststellung der Ausländerbehörde in Deutschland nicht gesichert ist, wird die Voraussetzung des $ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Ihr Visumantrag war somit abzulehnen. Im Übrigen hat die zuständige Ausländerbehörde ihre erforderliche Zustimmung versagt. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen sind noch nicht
abschließend geprüft worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
DOPPEL
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.