Darf ich einen Einbrecher töten?
Folgende Situation:
Der Einbrecher kommt rein, ich bin im Keller und hätte eine Waffe parat, der Einbrecher kommt runter und bedroht mich mit einem Messer.
Ich wahne ihn, dass ich ihn niederstrecke, wenn er nicht das Messer fallen lässt und er sich in eine Ecke stellt, bis ich die Polizei gerufen habe.
Der Einbrecher läuft auf mich zu, ich weiche zurück und drücke ab! Ich treffe den Einbrecher mit einer Schrotflinte (aus dem Schützenverein) in die Brust, er ist SOFORT tot.
Darf ich das?
16 Antworten
Ja.
Notwehr muss nicht „angemessen“ sein, sondern geeignet bzw. geboten. Ein Angriff mit einem Messer ist der mit einer tödlichen Waffe. Eine Flinte ist eine geeignete Gegenwehr.
(Wenn Du eine Flinte hättest, würdest Du sie nicht „Schrotflinte“ nennen)
Verhältnismäßigkeit wird nicht verlangt außer in offensichtlich völlig überzogenen Handlungen. Jemand der in Deinem Garten Äpfel klaut, darfst Du nicht erschießen. Aber natürlich jemand, der Dich angreift.
Wenn sich die Sachlage genauso einfach darstellen würde, dann ja. Der Angriff war gegenwärtig, rechtswidrig und galt deiner körperlichen Unversehrtheit oder sogar deinem Leben.
Du wirst allerdings der Staatsanwaltschaft noch einige Fragen beantworten müssen, was die Aufbewahrung deiner Waffe und der Munition sowie deren schneller Zugriffsbereitschaft anbelangt.
Ganz davon abgesehen könnte man dir unterstellen, den Angriff provoziert zu haben. Zumindest wird man diese Möglichkeit untersuchen.
In der Regel kommen Einbrecher nicht ins Haus, um jemanden umzulegen.
Schlauer wäre es, sich ruhig zu verhalten, in einen Raum einzuschliessen, und die Polizei zu verständigen.
Allerdings gibt es den Grundsatz: Recht braucht Unrecht nicht zu weichen.
Ob ich da allerdings durch die Konfrontation den Tod eines Menschen in Kauf nehmen würde, glaube ich als Legalwaffenbesitzer nicht.
Die beschriebene Situation ist eindeutig Notwehr und die Tötung des Einbrechers ist hierbei gerechtfertigt. Das mildeste zur Verfügung stehende und erfolgversprechende Mittel ist hier die Schusswaffe. In Gefahr bringen musst Du Dich selbst nicht. Allerdings wird Notwehr immer erst im Nachhinein von einem Gericht festgestellt und wenn Du Pech hast und an einen linientreuen linksgrünen Richter gerätst kannst Du durchaus verurteilt werden und musst Dich erst durch die Instanzen kämpfen.
Nein. Du darfst niemanden töten.
Das Problem ist, dass du das so beschreibst, als ob die beschriebene Situation dir einen Freifahrschein gibt. Und das ist nicht so.
In der darfst du dich bei einem gegenwärtigen Angriff mit notwendigen Mitteln verteidigen und den Angriff abwehren, bis er beendet ist.
Das Gesetz macht dabei keinerlei Aussage, wie das am Ende aussehen muss/kann/darf und fordert deshalb Gerichte dazu auf detailliert zu investigieren und sich ein Bild über die Gesamtsituation zu machen.
Die Nutzung einer Schrotflinte KANN ein notwendiges Mittel sein, den gegenwärtigen Angriff zu beenden, muss es aber nicht. Wenn das Resultat ist, dass der Angreifer bei dem Einsatz der notwendigen Verteidung stirbt, dann hast du ersteinmal ein Verfahren am Hals, was auf Totschlag lautet. In dem wird aber wahrscheinlich Notwehr festgestellt, was einen Rechtfertigungsgrund Totschlag, Körperverletzung etc sein kann.
Okay. Man darf niemand töten. Aber sofern Notwehr vorliegt, ist es eben straffrei. Insofern darf man das umgangssprachlich. Natürlich hat man ein Verfahren am Hals, aber das wird bei Notwehr eben eingestellt.
Ich wollte nur vermitteln, dass man hier keine Blaupause bekommt, sodass man denkt, der Einsatz einer Schrotflinte wäre grundsätzlich in so einer Situation geboten.
Das ist auch richtig so. Menschen zu töten darf nie „einfach so“ erlaubt werden. Ich werde mich in Zukunft bemühen, juristisch korrekter zu schreiben.
Nein. Du darfst danebenschießen oder auch auf die Extremitäten schießen, wenn es gar nicht anders geht und er dich bedroht.
Das ist vollkommener quatsch. Und auf die Extremitäten schießen tut niemand der auch nur einen Hauch ahnung hat die trifft man unter Stress nämlich im Zweifelsfall einfach nicht.
Genau so ist es. Dieses Märchen, ebenso dass die Polizei immer erst auf die Beine schießt, stirbt wie die Handbreitregel wohl nie aus.
Der Einbrecher läuft auf mich zu, ich weiche zurück und drücke ab!
Was ist daran nicht verständlich? Der Einbrecher läuft auf mich Zu!!
Ja und? er hat nur ein Messer. Du darfst ihn aufhalten. d.h. du schießt auf den Messerarm oder ins Bein.
Berlina76 bitte höre auf so einen quatsch zu reden. Wenn man eine Schusswaffe hat und jemand mit einem Messer auf einen zukommt gibt es genau eine Reaktion wie man ihn auf hält: aufs centrum Zielen und abdrücken bis eine sichtbare Wirkung Eintritt, also der Angriff beendet ist.
Das war nicht immer so. Der Obstdiebfall ist mehr als nur ein Beispiel, sondern ihm liegt eine echte Entscheidung zugrunde.
RGSt 55. 82 von 1920: Notwehr auf Obstdiebe ist zulässig.(das RG distanzierte sich dabei von einer eigenen Entscheidung aus 1892, in der es den Schusswaffengebrauch auf einen Bierkrugdieb als überzogen beurteilte).
Obwohl RG-Urteile bis heute Bestand haben, ist dieses aber mittlerweile aus der Zeit gefallen und dient nur noch als Fallbeispiel. Immer wieder nett zu lesen.