Was passiert wenn ein Einbrecher von einer geistig Kranken Person zusammengeschlagen wird?

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"Außer in Notwehr" und damit fängt es bereits an. Notwehrfähig ist nämlich nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit sondern jedes geschützte Rechtsgut, also unter anderem auch das Eigentum und die Privatsphäre. Da ein Einbrecher zumindest immer das Eigentum entwendet und in die Privatsphäre eindringt, ist eine Notwehrsituation somit immer gegeben. Notwehr ist jedoch die Verteidigung, die erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. Die Notwehrhandlung, muss sich also im Rahmen der Verhältnismäßigkeit befinden. Es besteht darüber hinaus auch das "Jedermannfestnahmerecht" gemäß §127 der Strafprozessordnung (StPO). Dieses Recht schließt auch das Recht ein, die zur Durchsetzung der vorläufigen Festnahme erforderliche Gewalt anzuwenden, sofern diese der Tat des Täters angemessen ist. Wehrt sich der Täter jedoch gewaltsam gegen die vorläufige Festnahme, so versetzt er den Festnehmenden automatisch in eine Notwehrsituation gemäß §32 Strafgesetzbuch (StGB), da der Festnehmende in diesem Fall aufgrund von §127 StPO rechtmäßig handelt und eine rechtmäßige Handlung niemals einem rechtswidrigen Angriff im Sinne der Notwehr darstellen kann. Der Täter, in diesem Fall der Einbrecher, darf sich also nicht gegen die vorläufige Festnahme mit Gewalt zur Wehr setzen. Tut er dies doch, versetzt er den anderen in eine Notwehrsituation. Fazit: der Einbrecher zieht den kürzeren.

"Von einem Alkoholiker zusammengeschlagen": auch ein Alkoholiker kann natürlich von seinen oben genannten Rechten Gebrauch machen, sofern er sich im rechtlich zulässigen Rahmen befindet. Überschreitet er diese Rechte, so ist er in der Regel vermindert schuldfähig oder schuldunfähig. Was dann passiert, kommt grundsätzlich auf den Einzelfall an. Nur weil jemand ab und an mal besoffen ist, ist er deswegen ja noch lange kein Alkoholiker.

Mfg

Psychische Dispositionen können eine Schuldunfähigkeit zur Folge haben, aber eine Zwangseinweisung in die geschlossene Psychiatrie nach sich ziehen, wenn der Betroffene eine Gefahr für sich oder andere darstellt.

Wird bei Alkoholikern wahrscheinlich wie bei jedem anderen Bestraft bei Psychischen Problemen kann das stark variieren aber die straffe fällt für gewöhnlich geringer aus

Wenn es Notwehr ist, passiert nix. Sonst kommt es zu Strafen, wie üblich. Oder geschlossene Klinik. Je nachdem.

Die gelten dann als nicht zurechnungsfähig.