Ich bin der Meinung, dass das Wahlalter bei der Bundestagswahl auch weiterhin bei 18. Jahren liegen sollte. Viele Themen, welche besonders für die Jugendlichen interessant und wichtig sind, wie zum Beispiel der Neubau und die Instandsetzung von Schulen, von Sportstätten, von Jugendeinrichtungen und ähnlichem, betreffen sowieso die Landes- und die Kommunalpolitik. Hier dürfen 16 jährige bereits an den entsprechenden Wahlen teilnehmen. Ein weiterer Punkt ist, dass auch bei den Europawahlen bereits ab 16 Jahren gewählt werden darf. Was das Europaparlament entscheidet, muss von den Mitgliedsstaaten der europäischen Union (EU) innerhalb einer Frist in national geltendes Recht umgesetzt werden. Insofern, ist der Einfluss von Minderjährigen bereits jetzt schon sehr groß. Was für mich auch eine Rolle spielt, das ist eine gewisse Abhängigkeit und damit letztendlich auch eine "Erpressbarkeit" von minderjährigen Wählerinnen und Wählern. Selbstverständlich, sind die Wahlen formal juristisch betrachtet immer frei und geheim und Wählerbeeinflussung eine Straftat. Niemand, könnte das aber so genau überprüfen. Wenn die Erziehungsberechtigten sagen: "Du beantragst die Briefwahl und wir entscheiden welche Partei du wählst oder es gibt die Konsequenzen XY", von Taschengeldentzug bis im Extremfall die Bestimmung des Aufenthaltsortes, dann wäre das zwar in höchster Form strafbar aber kaum überprüfbar und selbst wenn der Minderjährige seine Eltern erfolgreich wegen Wahlbeeinflussung bzw. wegen Wählernötigung anzeigen würde, dann könnte er ja auch nicht mehr bei diesen wohnen und sie hätten auch immer noch das Recht dazu, seinen Aufenthaltsort zu entscheiden. Somit, kann man nicht ausschließen, dass Minderjährige bei den Wahlen wirklich frei agieren können.

Mfg

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Anderes

Das Hauptproblem besteht ja meiner Meinung nach auch in diesem Thema darin, dass es die Gesellschaft schlichtweg zunehmend verlernt zu haben scheint, gegenseitig Rücksicht aufeinander zu nehmen. Dann bräuchte es viel weniger neue und bestehende Verbote, wenn sich die Leute respektvoller verhalten würden. Man kann auch einfach mal nicht an der Zigaratte ziehen, wenn einem auf dem Bürgersteig jemand entgegen kommt oder wenn man keinen Abstand zu Nichtrauchern halten kann. Von generell öffentlichen Rauchverboten, halte ich wenig. Es gibt auch genügend Berufe, bei denen man in der Öffentlichkeit arbeitet und wo man dann als Raucher schlichtweg überhaupt gar nicht mehr Rauchen dürfte. Ein generelles Verbot in öffentlichen Parkanlagen, wäre für mich persönlich auch ein schwieriges Thema, weil man eben auch dann davon betroffen wäre, wenn man dort alleine wäre oder wenn es so leer ist, dass man zu allen anderen Personen einen großen Abstand hätte. Auch in Gruppen von Rauchern, würde ein Verbot seinen Zweck logischerweise komplett verfehlen, würde aber dennoch formal gelten. Es ist für mich ein schwieriges Thema, weil oftmals auch in Situationen das Verbot gelten würde, wo es seinen Zweck, den Nichtraucherschutz, nicht erfüllt.

Mfg

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Die Bundeswehr, ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Polizei, die für Angriffe von Außerhalb zuständig ist, wenn man es so betrachten möchte. Gemäß Grundgesetz, ist die Polizei für die innere Sicherheit des Landes verantwortlich und die Bundeswehr bei Angriffen auf das Bundesgebiet von Außen durch andere Staaten. In der Verfassung ist verankert, dass der Bund Streitkräfte für die Verteidigung des Bundesgebietes aufstellt. Die Bundeswehr, schützt nicht nur das Land sondern vor allen Dingen auch seine Bürgerinnen und Bürger bei Angriffen durch auswärtige Staaten. Sie übt in solchen Fällen quasi Notwehr, um die Bürgerinnen und Bürger des Landes zu schützen. Das hat auch etwas mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zu tun, denn der Bürger, muss nicht nur vor Angriffen im Inneren sondern eben auch vor möglichen Angriffen von Außen geschützt werden. Es geht auch darum, dass die verfassungsmäßige Ordnung als solche geschützt und verteidigt werden kann. Die Bundeswehr, kann außerdem im Inland bei großen Naturkatastrophen, bei Großbränden, bei Waldbränden oder bei ähnlichen Dingen mit Personal und mit speziellen Gerätschaften, über welche zum Teil nur die Bundeswehr verfügt, die zivilen Organisationen unterstützen. Sie leistet unter Umständen also auch einen wichtigen Beitrag im Innern.

Mfg

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Nein, so einfach, geht das in Deutschland definitiv nicht. Den Eltern, obliegt gemäß der Verfassung das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder und ist deren natürliches Recht. Die elterliche Sorge, obliegt den Eltern. Diese, sind im Regelfall die Erziehungsberechtigten und haben die daraus resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Die Aufsichtspflicht, nimmt zwar mit zunehmendem Alter der Kinder immer weiter ab, jedoch, können sich die Eltern dieser und ihrem Erziehungsauftrag nicht komplett entziehen. Man kann auch nicht sagen, dass die Kinder durch ihre volljährigen Geschwister beaufsichtigt werden, denn diesen, steht kein Erziehungsauftrag zu. Es ist möglich, dass die Eltern die Aufsichtspflicht für einen begrenzten Zeitraum an andere volljährige Personen, die ihnen persönlich bekannt sind und die von ihnen als zuverlässig eingeschätzt werden, zeitweise übertragen, aber nicht dauerhaft. In einem solchen Fall, müsste formal eine andere volljährige Person rechtlich wirksam vom Familiengericht als erziehungsberechtigt eingestuft werden. Damit, würden die Eltern aber ihre Rechte formal dauerhaft verlieren bzw. eine Rückgängigmachung, würde auch wieder über das Gericht ablaufen müssen und wäre nicht automatisch garantiert.

Mfg

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Das ergibt sich aus §5 BBiG. Demnach, soll eine anerkannte Berufsausbildung, nicht kürzer als zwei Jahre sein. Zudem, ist eine anerkannte Berufsausbildung entweder durch eine entsprechende Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf der Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes oder durch ein eigenes Berufsgesetz, geregelt. Beides, ist auf den Rettungssanitäter nicht zutreffend. Dieser, gehört zu den beruflichen Weiterbildungen, nicht Ausbildungen.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) von vor einigen Jahren besagt jedoch, dass der Rettungssanitäter im Sinne des Steuerrechtes wie eine Ausbildung zu behandeln ist und hier die Voraussetzungen einer "Erstausbildung" erfüllt. Dies, betrifft jedoch ausschließlich den Bereich des Steuerrechtes, für welches der BFH das höchste Gericht in Deutschland ist. In den anderen Rechtsbereichen, gilt er nach wie vor nicht als Ausbildung.

Mfg

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Der Rettungssanitäter, ist in Deutschland keine anerkannte Berufsausbildung sondern eine Qualifikation bzw. eine berufliche Weiterbildung, die nach dem jeweiligen Landesrecht, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer zur Wahrnehmung von bestimmten Tätigkeiten im Rettungsdienst berechtigt. Dies ist in allen Bundesländern der Einsatz als zweite Person, d.h. als Assistenzperson des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) in der Notfallrettung und die eigenständige Betreuung von Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind im qualifizierten Krankentransport auf Krankentransportwagen (KTW). Die Qualifikation als Rettungssanitäter, stellt oftmals den beruflichen Einstieg in den Rettungsdienst dar. Es gibt kein Bundesgesetz für die Qualifikation, in einigen Bundesländern jedoch ein Landesgesetz oder eine Rechtsverordnung auf Landesebene. Die Qualifikation, hat einen Umfang von insgesamt mindestens 520 Stunden, was in Vollzeitform ungefähr dreieinhalb Monaten entspricht. Sie besteht aus verschiedenen Modulen wie einem Grundlehrgang an einer Rettungsdienstschule, einem Krankenhauspraktikum, einem Praktikum im Rettungsdienst und einem Abschlusslehrgang mit der Abschlussprüfung. Ziel ist es grob zusammengefasst, dass Rettungssanitäter die sogenannten rettungsdienstlichen Basismaßnahmen selbstständig beherrschen und sie bei den gängigen erweiterten notfallmedizinischen Maßnahmen assistieren können.

Der Notfallsanitäter, ist dagegen eine dreijährige Berufsausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV), die mit einer insgesamt zehnteiligen staatlichen Prüfung am Ende abschließt. Gemäß des in §4 NotSanG definierten Ausbildungszieles, kommen Notfallsanitäter in der Notfallrettung als sogenannte verantwortliche Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz. Das heißt, sie versorgen und betreuen eigenverantwortlich Notfallpatienten. Dabei, wenden sie nach den rechtlichen Voraussetzungen von §2a NotSanG oder nach Vorgaben der örtlich verantwortlichen ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) oder anderer entsprechend verantwortlicher Ärzte auch sogenannte heilkundliche-/ invasive medizinische Maßnahmen wie die Verabreichung von bestimmten Notfallmedikamenten eigenverantwortlich bzw. eigenständig an. Wenn ein Notarzt am Einsatz beteiligt ist, dann sind Notfallsanitäter nach dessen Eintreffen die unmittelbare Assistenzperson des Notarztes und führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch.

Mfg

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Das ist enorm schwierig und einzelfallabhängig. Auf der einen Seite, obliegt den Eltern bei ihren noch minderjährigen Kindern ein gesetzlicher Erziehungsauftrag, den sie nur dann erfüllen können, wenn sie über bestimmte Informationen wie hier in diesem Fall den Konsum auch verfügen. Auf der anderen Seite, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass auch bei Minderjährigen ab deren 15./16. Lebensjahr die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern gelten kann, weil Minderjährige ab diesem Alter bereits schützenswerte Privatgeheimnisse haben können. Es kommt hierbei also auf eine Abwägung zwischen dem Erziehungsauftrag der Eltern und der ärztlichen Schweigepflicht an, was überwiegt. Dabei muss die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit des Minderjährigen berücksichtigt werden, also ob dieser bereits selber in der Lage dazu ist, die Folgen seines Handels abzuschätzen und danach eine Entscheidung zu treffen. Es muss auch berücksichtigt werden, was mit der Mitteilung an die Eltern bezweckt bzw. erreicht werden soll, zum Beispiel eine Entzugstherapie oder begibt sich der Minderjährige freiwillig in diese oder war es "nur" ein einmaliger Konsum, der keinen Entzug erfordert. Auch das Alter spielt natürlich eine Rolle. Umso näher der Minderjährige an der Volljährigkeit ist, umso eher, überwiegt die Schweigepflicht. Das hat damit zu tun, dass in einem solchen Fall den Eltern nicht mehr ausreichend Zeit dazu bliebe, durch ihren Erziehungsauftrag etwas an der Situation zu verändern. Wenn jemand vier Wochen später die Volljährigkeit erreicht, dann wäre eine Meldung an die Eltern "nutzlos", weil es in diesem Zeitraum keine erfolgreiche Therapie mehr gibt. Das betrifft dich zwar nicht, sei aber erwähnt.

Mfg

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Der Fahrer ist der Fahrzeugführer und trägt die Verantwortung für die Verkehrssicherheit, logischerweise. Es gibt Bedienelemente dafür.

Wann das Folgetonhorn, so heißt es korrekt, verwendet wird, obliegt demnach auch der Verantwortung des Fahrers. In Deutschland, ist es allerdings gesetzlich so geregelt, dass das sogenannte Wegerecht, also das andere Verkehrsteilnehmer dem Einsatzfahrzeug freie Bahn schaffen müssen, gemäß §38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur bei gleichzeitiger Verwendung von blauem Blinklicht und Folgetonhorn besteht. Blaulicht alleine, mahnt die anderen Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit, räumt jedoch alleine noch keinen Vorrang für das Einsatzfahrzeug ein. Das gilt gesetzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit. Viele erfahrene Einsatzfahrer, verzichten in der Nacht soweit möglich auf die Verwendung des Folgetonhorns, um die Anwohnenden nicht zu belasten. Es gibt jedoch Verkehrssituationen, in denen das Einschalten des Folgetonhorns aus rechtlichen Gründen erforderlich ist, auch dann, wenn kein Verkehr zu sehen ist. Das ist zum Beispiel beim Überqueren von Ampelkreuzungen bei Rotlicht der Fall, falls doch Querverkehr kommt.

Mfg

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Ja

Nach Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), ist Deutschland definitiv ein demokratischer Staat.

Es gibt grundsätzlich verschiedene Formen der Demokratie. Es gibt die direkte Demokratie, bei welcher der Regierungschef vom Volk direkt gewählt wird und es gibt die parlamentarische Demokratie, bei welcher das Volk das Parlament als Volksvertretung wählt und dieses frei gewählte Parlament dann wiederum den Regierungschef, also in Deutschland den Bundeskanzler, wählt.

Mfg

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Es gibt natürlich durchschnittliche Erfahrungswerte, wie lange man bei der Erkrankung XY voraussichtlich arbeitsunfähig ist und solange, wird einem der Hausarzt mit der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dann in aller Regel auch zunächst krankschreiben. Wenn es länger dauert, dann muss man sich Folgebescheinigungen holen. Es gibt aber keine gesetzliche Maximalgrenze. Der ärztliche Beruf, ist seiner Natur nach ein freier Beruf und nur der Arzt entscheidet demnach, wie lange jemand arbeitsunfähig ist, nicht der Gesetzgeber. Es ist aber so, dass die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber maximal sechs Wochen lang erfolgt und dass es maximal eineinhalb Jahre lang Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung gibt. Das Krankengeld, entspricht 60% vom Lohn. Danach, gibt es dann Arbeitslosengeld oder jenachdem eine Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung.

Mfg

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Grundsätzlich, also immer, nein. Der periphervenöse Zugang, ist eine invasive medizinische Maßnahme und in der Ausbildung zum Rettungssanitäter prinzipiell kein verpflichtender Bestandteil. Es ist allerdings vielerorts erwünscht, dass auch Rettungssanitäter diese Maßnahme erlernen, da es während der späteren Berufsausübung zumindest in der Theorie auf Delegation eines (Not-)Arztes möglich ist, sofern es hinreichend beherrscht wird. Manche Juristen sagen auch, dass auch der Notfallsanitäter die Maßnahme an den Rettungssanitäter per Delegation übertragen kann, sofern die Voraussetzungen nach §2a Notfallsanitätergesetz (NotSanG), vorliegen. Es gibt aber zum Beispiel auch noch ein paar Bundesländer, in denen auch der Rettungssanitäter noch das NEF fahren darf. Bayern, gehört sogar auch dazu. Es ist demnach vielerorts erwünscht, das auch Rettungssanitäter das können denn wenn der Notarzt gerade parallel eine wichtigere Maßnahme durchzuführen hat, der Patient aber auch einen Zugang braucht, dann sollte der Rettungssanitäter das auf Delegation hin beherrschen.

Wie erwähnt, ein verpflichtender Bestandteil in der Ausbildung, ist es aber nicht. Es kommt grundsätzlich auf die Bereitschaft des jeweiligen Krankenhauses an, ob man es dort im Praktikum erlernen darf oder nicht. Ich durfte es damals. Das ist bei mir aber auch schon einige Jahre her. Die juristischen Voraussetzungen dafür sind, dass ein Arzt die Indikation gestellt haben muss, also entschieden haben muss, dass der Patient einen Zugang benötigt und der Arzt muss vorab instruieren, währenddessen überwachen und anleiten. Wenn er dann der Meinung ist, dass es hinreichend beherrscht wird, dann genügen prinzipiell Stichproben in anfangs kurzen Zeitabständen, in denen ein Arzt das Beherrschen überprüft. Mehr, wird im Rahmen des Praktikums nicht drin sein.

Mfg

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Nein

Nein, meiner Meinung nach definitiv nicht. Dazu, wäre zunächst auch eine Änderung des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) erforderlich, denn es heißt Wahlrecht und nicht Wahlpflicht. Desweiteren denke ich, dass die Wahllokale überhaupt gar nicht darauf vorbereitet wären, dass wirklich Jeder wählen geht. Hinzu kommt aber vor allen Dingen, was die Konsequenzen wären, wenn die Wahlpflicht nicht erfüllt werden würde. Bekämen die nicht- Wähler dann eine Strafe, wenn ja unter welchen Umständen nicht oder würde man dann sogar die gesamte Wahl für ungültig erklären oder beides. Der bürokratische Aufwand wäre enorm groß, da dann in jedem Einzelfall überprüft werden müsste, warum jemand nicht zur Wahl gegangen ist. Gegen eventuelle Strafen, stünden dann wieder die Rechtsmittel von Widerspruch bis Klage dagegen offen. Fakt ist, dass nicht jeder wählen kann, zum Beispiel wer in Berufen arbeitet, an denen er auch am Wahltag arbeiten muss. Das müsste dann in jedem einzelnen Fall durch die Vorlage eines Nachweises des Arbeitgebers bestätigt werden. Was ist, wenn man selber wegen einer Krankheit nicht zur Wahl gehen kann. Dann müsste Jeder, auf den dies zutrifft, zum Arzt und sich von diesem bestätigen lassen, dass er nicht zur Wahl gehen konnte. Das wiederum, würde die Arztpraxen dann zusätzlich weiter belasten. Auch der Wirtschaft würde es schaden, da man sich eventuell nicht in der Lage dazu fühlt, am Wahltag zur Wahl hinzugehen aber man vielleicht hätte am nächsten oder am übernächsten Tag eigentlich wieder zur Arbeit hätte gehen können, aber wegen der nicht- Teilnahme an der Wahl einen Nachweis benötigt. Was ist, wenn man nicht selber der Erkrankte ist aber zum Beispiel ein naher Familienangehöriger, gegenüber dem man auch juristische Verpflichtungen hat. Wenn wirklich die Konsequenz wäre, dass Wahlen bei einer unbegründeten nicht- Teilnahme ungültig wären, dann würde es zudem wochenlang dauern, bis das Wahlergebnis feststünde, weil solange nicht klar wäre, ob die Wahl überhaupt rechtsgültig ist. Das würde für eine politische Instabilität sorgen, die ebenfalls ganz und gar nicht gut wäre.

Mfg

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Man unterscheidet grundsätzlich die nachfolgenden Rechtsbereiche:

1.) Ordentliche Gerichtsbarkeit. Diese, umfasst das Strafrecht und das Zivilrecht,

2.) Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3.) Sozialgerichtsbarkeit,

4.) Arbeitsgerichtsbarkeit und die

5.) Finanzgerichtsbarkeit.

Gemäß Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), gibt es für jeden Rechtsbereich einen obersten Gerichtshof des Bundes. Dies ist für die Ordentliche Gerichtsbarkeit der Bundesgerichtshof (BGH) mit Sitz in Karlsruhe, der Senate für Strafrecht und Zivilrecht hat, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundessozialgericht (BSG), das Bundesarbeitsgericht und der Bundesfinanzhof (BFH).

Eine Sonderstellung unter den Bundesgerichten, nimmt das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE), das seinen Sitz in Karlsruhe hat, ein. Es ist ein Gericht und ein Verfassungsorgan zugleich. Es kann Gesetze für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären, wenn diese gegen die Verfassung verstoßen. Erklärt es ein Gesetz für nichtig, dann gilt ein Zustand, als ob das jeweilige Gesetz niemals existiert hätte. Erklärt es ein Gesetz "nur" für unvereinbar mit dem Grundgesetz, das ist meist bei "kleineren" Verfassungsverstößen der Fall, dann bekommt der Gesetzgeber eine bestimmte Frist eingeräumt, innerhalb derer er das Gesetz verfassungskonform anpassen muss. In solchen Fällen, legt das BVerfGE dann häufig auch selber Regelungen für den Übergangszeitraum bis zu einer Anpassung durch den Gesetzgeber fest. Desweiteren, hat das Bundesverfassungsgericht gemäß Grundgesetz auch noch weitere Aufgaben, zum Beispiel für Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder, wenn das Verfassungsgericht eines Bundeslandes von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes eines anderen Bundeslandes abweichen möchte.

In den Ländern, den Bundesländern, werden gemäß dem Grundgesetz Gerichte für jeden Rechtsbereich eingerichtet. Das sind zumeist die Amtsgerichte (AG), Landgerichte (LG) und die Oberlandesgerichte (OLG). Letztere, sind die höchste Instanz im jeweiligen Bundesland. Es gibt Regelungen die besagen, das die Amtsgerichte maximal zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilen dürfen. Prozesse, bei welchen das Gesetz oder die Staatsanwaltschaft eine längere Freiheitsstrafe fordern, laufen also grundsätzlich erstinstanzlich an den Landgerichten ab. Auch für zivilrechtliche Verfahren, gibt es entsprechende Regelungen. Die Amtsgerichte, dürfen nur bis zu einer gewissen Summe entscheiden. Prozesse, bei denen es um höhere Summen geht, laufen also automatisch wieder an den höheren Gerichten ab.

Grob zusammengefasst, ist das Strafrecht bei Straftaten zuständig. Das Zivilrecht, für die Beziehungen zwischen den Bürgern, also unter anderem für Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen, für Kaufverträge, für Mietverträge, für Angelegenheiten, die die Ehe betreffen. Die Sozialgerichtsbarkeit, ist für sozialrechtliche Angelegenheiten zuständig. Die Arbeitsgerichtsbarkeit, ist für arbeitsrechtliche Streitigkeiten und Fragestellungen zuständig. Das Verwaltungsrecht, regelt die Beziehung zwischen dem Staat und den Bürgern. Die Verwaltungsgerichte, sind demnach für die meisten Verfahren gegen den Staat zuständig. Die Finanzgerichtsbarkeit, ist für Verfahren, welche Steuern und Zölle betreffen, zuständig.

Mfg

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Konkrete Empfehlungen für eine bestimmte Ausbildungsstätte, kann und möchte ich nicht abgeben. Dazu, müsste man schlichtweg Alle kennen, was unmöglich ist. Es spielt auch immer das subjektive Empfinden eine Rolle bei der Beurteilung. Der Eine, kann eine bestimmte Ausbildungsstätte und/ oder einen bestimmten Dozenten dort persönlich als gut empfinden, der Andere wiederum nicht.

Ganz im Allgemeinen, kann ich nur den dringenden Rat abgeben darauf zu achten, dass die Ausbildung, die Qualifikation in dem Bundesland, in welchem man später damit tätig sein möchte, auch anerkannt ist. Für die Ausbildung zum Rettungssanitäter, gibt es nämlich kein Bundesgesetz, welches diese bundesweit einheitlich regelt. Stattdessen, existieren vom "Bund- Länder- Ausschuss Rettungswesen", der seit einigen Jahren nur noch "Ausschuss Rettungswesen" heißt, die Grundsätze für die Ausbildung von Rettungssanitätern von 1977, die Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitätern von 2008 und zuletzt die Muster- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter/innen von 2019. Alle diese, sind primär rechtlich unverbindlich, da der Ausschuss Rettungswesen über keine Gesetzgebungskompetenz verfügt. Einige Bundesländer, haben jedoch irgendetwas davon in geltendes Landesrecht, in ein Landesgesetz oder in eine geltende Rechtsverordnung aufgrund eines Landesgesetzes, umgesetzt. Wenn das im Bundesland, in welchem man die Ausbildung absolviert eine andere Grundlage ist als in dem Bundesland, in welchem man später die Tätigkeit ausüben möchte, dann kann das eventuell zu Problemen führen, da die Qualifikation dann nicht anerkannt wird.

Mfg

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Nein, erst mit der Verurteilung ist jmd. ür mich ein Verbrecher

In juristischer Hinsicht betrachtet, ist man noch nichteinmal mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer begangenen Straftat immer ein Verbrecher. Das liegt daran, dass bei Straftaten zwischen den sogenannten Vergehen, zum Beispiel Sachbeschädigung und "einfache" Körperverletzung und den "echten" Verbrechen, zum Beispiel schwere Körperverletzung, Raub und Mord, unterschieden wird. Alle Straftaten, worauf das Gesetz eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorsieht, sind Vergehen. Alle Straftaten, worauf das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, es die Möglichkeit von einer Geldstrafe oder von einer kürzeren Freiheitssrafe also nicht gibt, sind in juristischer Hinsicht "echte" Verbrechen.

In Deutschland, gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung, d.h. jemand gilt solange als unschuldig, bis er rechtskräftig verurteilt worden ist. Das nehme ich auch als persönlichen Maßstab dafür es sei denn, dass jemand gegenüber mir persönlich zugeben würde, dass er die Tat begangen hat.

Mfg

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Für mich persönlich, hat das Eine nicht unbedingt etwas mit dem Anderen zu tun. Es gibt viele Möglichkeiten, warum jemand keinen höheren Bildungsabschluss erwerben kann oder möchte. Interesse zum Beispiel aber ebenso auch familiäre Umstände oder chronische Erkrankungen, welche die Person daran hindern. Unser Bildungssystem, ist in dieser Hinsicht auch ungerecht. Kinder, die nicht selber aus einer akademischen Familie stammen, haben nachweislich geringere Chancen auf einen höheren Bildungsabschluss als Kinder, die aus einer akademischen Familie stammen. Das hat nicht direkt etwas damit zu tun, dass diese Kinder aus nicht- Akademiker Familien nicht die Fähigkeit dazu hätten sondern mit deren Umständen, Erfahrungen undsoweiter. Aber auch Kinder aus Akademiker- Familien, können aus den verschiedensten Gründen daran gehindert sein, einen höheren Bildungsabschluss zu erwerben. Es kann auch jemand, der über keinen höheren Bildungsabschluss verfügt, dennoch einen hohen IQ haben. Für mich, stellt es zudem vielmehr eine Frage des persönlichen Interesses dar als von einem formalen Bildungsabschluss. Klar, stellt ein formaler Bildungsabschluss ein garantiert nachgewiesenes Mindestmaß an Wissen, an Bildung dar aber auch jemand mit einem formal niedeigen Bildungsabschluss, kann sich für die Politik interessieren. Was nützt irgendein formaler Abschluss, wenn es am Interesse fehlt und man zum Beispiel keine politischen Debatten verfolgt und keine Parteiprogramme durchliest?. Man kann sich die Bildung in bestimmten Bereichen, für die ein Interesse besteht, auch selber anlesen. Man hat dann zwar nicht den entsprechenden, formalen Abschluss aber dennoch Bildung auf diesem Gebiet. Es kann auch nicht jeder studieren, weil es dann an sehr wichtigen Berufen, die einen Staat am laufen halten und die für eine funktionierende Gesellschaft essentiell sind, fehlen würde. Es gibt auch Akademiker, die die genannte Partei wählen und umgekehrt auch einige nicht- Akademiker, welche diese nicht wählen. In dieser Partei selber, sind mindestens gensuso viele Akademiker Mitglied wie in den anderen Parteien auch und Mitglied, ist ja noch einmal etwas ganz anderes als Wähler zu sein.

Mfg

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Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist ein Staat, der sich aus mehreren Ländern, Bundesländern, zusammensetzt. Das heißt es schon im Präambel des Grundgesetzes (GG): "Die Deutschen in den Ländern..., haben sich Kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben". Der Artikel 20 Absatz 1 GG bestimmt, dass die BRD ein Bundesstaat, also ein aus mehreren Ländern bestehender Staat, ist. Jedes Bundesland, gibt sich gemäß Grundgesetz nochmal eine eigene Landesverfassung, die inhaltlich demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen muss. Auch die Gesetzgebung ist geteilt bzw. wirken die Länder durch den Bundesrat hieran mit. Man unterscheidet zwischen Zustimmungsgesetzen (konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern) und Einspruchsgesetzen (alleinige Gesetzgenungskompetenz des Bundes). Den Zustimmungsgesetzen, muss der Bundesrat wie der Name schon sagt seine explizite Zustimmung erteilen, bei Einspruchsgesetzen, kann er Widerspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen und seine Kritik einbringen, der Einspruch, kann allerdings vom Bundestag in einer weiteren Sitzung mit entsprechenden Mehrheitsverhältnissen überstimmt werden kann. Solange der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz bei den Gesetzen, bei denen eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besteht, keinen Gebrauch macht, steht das Recht zur Gesetzgebung den Ländern zu. Die Länder haben einen Landtag, der Landesgesetze beschließen kann.

Mfg

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Das würden höchstwahrscheinlich abschließend dann die Gerichte, in einem solchen Fall die Verwaltungsgerichte, entscheiden müssen. Auf der einen Seite ist es so, dass nuneinmal eine bestimmte Anzahl an theoretischer Fahrausbildung fest vorgeschrieben sind mit dem Ziel, die notwendigen Kenntnisse zu erlangen. Auf der anderen Seite allerdings, hat man durch das Bestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung nachgewiesen, dass man über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Ein Gegenargument wäre wiederum, dass die Prüfung ja nur einen "Auszug" aus dem gesamten Unterrichtstoff darstellt und man somit in der Prüfung auch einfach "nur Glück" gehabt haben könnte. Allerdings, hat man durch das Bestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ebenso noch einmal nachgewiesen, dass man auch über das theoretische Wissen verfügt. Ebenso, könnte es auf die Dauer ankommen, wie lange man die Fahrerlaubnis schon besitzt. Hat man diese schon mehrere Jahre und keinen schwerwiegenden Fehler begangen, dann wird es schwer zu sagen, derjenige verfügt nicht über die notwendigen Kenntnisse.

Mfg

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Es geht hierbei nicht darum, was vielleicht mancher als moralisch "gerechte" Strafe für ein bestimmtes Verbrechen ansieht sondern darum, was juristisch überhaupt möglich wäre. Fakt ist, dass sowohl das Verfassungsrecht als auch das Europarecht die Todesstrafe ausschließt. Der Artikel 102 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), besagt explizit, dass die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft ist. Dieser Artikel, könnte theoretisch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gestrichen werden. Allerdings, wird die politische Mehrheit dafür zu diesem Zweck niemals zusammenkommen. Selbst wenn dies theoretisch der Fall wäre, so würde die Todesstrafe dann immer noch gegen den Artikel 2 Absatz 2 GG, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit, verstoßen. In dieses Grundrecht, kann zwar aufgrund eines verfassungskonformen Gesetzes eingegriffen werden allerdings wie bei jedem Grundrechtseingriff nur dann, wenn der Gesetzgeber hiermit ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt, dieses Ziel durch das jeweilige Grundrecht weniger beeinträchtigende Maßnahmen nicht ebenso erreicht werden kann und wenn der Grundrechtseingriff auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Außerdem, verbietet es der Artikel 19 GG, dass ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Die überwiegende Mehrheit der auf das Verfassungsrecht spezialisierten Juristen vertritt zudem die Auffassung, dass die Todesstrafe auch gegen die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, verstoßen würde. Sie könnte auch gegen das Misshandlungsverbot nach Artikel 104 Absatz 1 GG, wonach festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen, verstoßen. Auch das Europarecht, garantiert ein Grundrecht auf Leben und es gibt keine Ausnahmen für eine staatlich verhängte Todesstrafe.

In der Praxis, würde sich noch die Frage stellen, welches Gericht darüber zu entscheiden hätte. Darf es zum Beispiel nur ein Oberlandesgericht tun, nur der Bundesgerichtshof (BGH) als oberster Gerichtshof des Bundes für Strafsachen und müsste, weil es gravierend um Grundrechte geht zuerst das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in jedem Einzelfall die Verurteilung "freigeben". Abschließend, es geht nicht.

Mfg

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Weder noch. Das kommt ganz konkret darauf an, ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, welche das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe, an ein Parteiverbot stellen. Diese Anforderungen, liegen relativ hoch, was im Grundsatz auch absolut richtig ist, denn in einer Demokratie, geht es in allererster Linie immer um die politische Auseinandersetzung und ein Parteiverbot, stellt das absolut letzte Mittel zum Schutze der Demokratie dar. Wenn diese Voraussetzungen nachweislich vorliegen, dann muss eine Partei verboten werden, ja, dann gebietet es das Grundgesetz. Wenn sie allerdings nicht vorliegen, dann darf es kein Verbot geben, das gebietet das Grundgesetz ebenso. Als Laie, dem nicht sämtliche Informationen der Verfassungsschutzbehörden vorliegen und der auch kein Verfassungsrechtler ist, halte ich es persönlich für unmöglich, dies fundiert beurteilen zu können. Fakt ist ausschließlich, dass ein Parteiverbotsverfahren am Bundesverfassungsgericht geführt werden würde, das dann anhand von sämtlichen vorgelegten Beweisen, die sorgfältig überprüft werden würden, über das Parteiverbot zu entscheiden hätte. Eingeleitet werden, kann ein solches Verbotsverfahren von der Bundesregierung, der Mitte des Bundestages oder aber auch vom Bundesrat. Zuvor ist es meines Wissens nach üblich, dass ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben wird, bei welchem vorab von renomierten Juristen überprüft wird, wie die Chancen auf ein erfolgreiches Verbot tatsächlich stehen.

Mfg

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