Bei roter Ampel über Kreuzung gefahren um Einsatzfahrzeug vorbei zu lassen?

5 Antworten

Nach dem deutschen Recht eine absolut vorbildliche Vorgehensweise!!!. Genauso, muss es gemacht werden!!.

In Deutschland, gilt innerorts keine explizite Vorschrift zur Bildung von einer Rettungsgasse, diese gilt nur außerorts. Der linke Fahrstreifen muss bei Stau oder bei stockendem Verkehr nach links fahren und die übrigen Fahrstreifen nach rechts, damit die Rettungsgasse entsteht. Innerorts gilt diese Regelung so aber wie erwähnt in Deutschland nicht, wenn auch es in der Praxis häufig so gehandhabt wird.

§38 der Straßenverkehrsordnung (StVO), das sogenannte Wegerecht, ordnet an, das alle übrigen Verkehrsteilnehmer einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Folgetonhorn sofort freie Bahn zu schaffen haben und "sofort" bedeutet wörtlich SOFORT und nicht erst dann, wenn die Ampel auf grün umgeschaltet hat. Daher ist es in diesem Fall auch ausdrücklich erlaubt und sogar verpflichtend, wenn es nicht anders möglich ist dem sich annähernden Einsatzfahrzeug Platz zu schaffen, vorsichtig bei Rotlicht in die Kreuzung einzufahren, wenn man sich zuvor davon überzeugt hat, dass der Querverkehr das Einsatzfahrzeug wahrgenommen hat und warten wird. Sollte es einen Ampelblitzer geben, so ist das Einsatzfahrzeug in der Regel auf dem Blitzerfoto erkennbar. Sicherheitshalber, sollte man sich jedoch immer das Datum, die Uhrzeit, den Ort und das amtliche Kennzeichen oder alternativ dazu auch den Funkrufnamen des Einsatzfahrzeuges oder zumindest die jeweilige Hilfsorganisation aufschreiben, falls man später doch noch einen Bußgeldbescheid erhalten sollte. Dann ist es mit der Hilfe von diesen Daten möglich, festzustellen, das dort eine Einsatzfahrt stattgefunden und man dem Fahrzeug Platz gemacht hat.

Zusätzliche Information: in Österreich genügt meines Wissens nach das Blaulicht alleine, dass das Wegerecht besteht und man zum Platz schaffen verpflichtet ist. Das ist in Deutschland nicht so. Hier bedarf es für das Wegerecht zwingendermaßen der Kombination aus blauem Blinklicht und Folgetonhorn (§38 Absatz 1 StVO). Blaues Blinklicht alleine, mahnt die anderen Verkehrsteilnehmer zwar zu erhöhter Vorsicht, es alleine, verpflichtet sie in Deutschland aber noch nicht zum Platz schaffen (§38 Absatz 2 StVO). Das ist rechtlich also bedeutend.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

Genau so muss man es machen. Man darf in so einer Situation sogar explizit in die Kreuzung einfahren - auch bei rot - wenn das Einsatzfahrzeug anders nicht vorbei kommt.

In der Regel bekommt man dann auch keinen Strafzettel. Sollte doch einmal wegen sowas einer kommen, anrufen und die Situation erklären. Man kann nachprüfen, ob wirklich ein Einsatzfahrzeug durchmusste.

Ja, wenn es nicht anders geht, darfst (und musst) du auch vorsichtig das Rotlicht überfahren um umgehend Platz zu schaffen

hallo aus wien !

nein da kommt garnichts . . weil du sogar in die rote kreuzung fahren MUSST wenn ein einsatzfahrzeug sonst nicht durch kommt

lg fahrlehrer B C E

Von Experte Rollerfreake bestätigt

Nach deutschem Recht absolut korrekt - so durftest und musstest du handeln.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche