Stimmt es, dass Transfrauen wehrrechtlich weiterhin als Männer gelten?
Habe es mal so verstanden:
Transfrauen gelten wehrrechtlich weiter als Männer, weil das Gesetz sich am bei Geburt festgestellten Geschlecht orientiert und nicht am heutigen.
Die Personenstandsänderung ändert also nichts daran, dass man im Verteidigungsfall als Mann gesehen wird.
12 Antworten
Soweit ich weiß, gilt die Wehrpflicht nur dann für Transfrauen, wenn die Änderung ihres Geschlechtseintrags bis zu 3 Monate vor der Einführung getätigt wurde.
Dies soll verhindern, dass Männer sich als Transfrau ausgeben, um dem Dienst zu meiden.
Es zeigt auf, wie heucherlisch dieses Gesetz ist. "Ja, du darfst Frau spielen, und alle anderen müssen mitspielen, sonst gibt es Strafen, aber wir als Regierung, sehen dich im Ernstfall dann trotzdem als Mann und scheißen drauf, als was du dich fühlst."
Warum ignorierst du diesen Passus:
Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben.
Gleich unter dem Geposteten Absatz deiner Quelle.
Photon hat mit seiner aussage vollkommen recht.
Eine Transfrau die schon seit mehr als 3 Monaten ihre Personenstandsänderung hat. Wird im Verteidigungsfall als Frau angesehen.
Es ist eben nur dann anders wenn die Personenstandsänderung eben genau während des Verteidigungsfall passiert oder halt kurz davor.
Das gesetzt zeigt hier ne klare Absicht auf das man die Personen Filtern will die sich vor dem Militär als Männer drücken wollen in dem sie sich als Frau umschreiben lassen.
Auch bei mehr als 3 Monaten Personenstandsänderung kann eine Transfrau im Verteidigungsfall wehrpflichtig bleiben, wenn sie bei Geburt als „männlich“ eingetragen war.
Das ist entsprechend rechtlich so formuliert.
Wo? Deine Quelle sagt ja selbst was anderes. Bzw. Sagt dazu gar nichts.
„Ob bei früheren Änderungen eine Wehrpflicht entfällt, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (z. B. Wehrpflichtgesetz).“
Der Link führt zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes. Der von Dir zitierte Satz findet sich darin überhaupt nicht.
Was soll das?
Was das Gesetz tatsächlich sagt, ist:
- < 2 Monaten: definitiv wehrpflichtig (männlich).
- ≥ 2 Monaten: unklar geregelt – kein Anspruch, als Frau anerkannt zu werden.
Nur weil der Gesetzgeber nicht ausdrücklich erklärt, dass eine Änderung nach 2 Monaten gilt, heißt das nicht, dass es gilt.
Bullshit. Das SBGG sagt, jeder hat den Anspruch, als das Geschlecht behandelt zu werden, das in seinem Geschlechtseintrag steht.
§ 9 ist eine genau definierte Ausnahme. Wo die Ausnahme nicht gilt, gilt der Normalfall. Da ist nichts "unklar geregelt".
§ 32 StGB sagt, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Bist Du da auch der Meinung, wenn ich jemanden umbringe, ohne in Notwehr zu handeln, sei es unklar geregelt, ob das ein Mord/Totschlag ist oder nicht?
Und meine Frage, warum Du falsche Links mit erfundenen Zitaten benutzt, um Deine Position zu stützen, hast Du auch nicht beantwortet.
Die Annahme, dass Transfrauen nach einer mehr als zwei Monate zurückliegenden Personenstandsänderung automatisch von der Wehrpflicht befreit sind, ist rechtlich nicht haltbar. § 9 SBGG regelt ausdrücklich nur den Sonderfall kurzfristiger Änderungen vor einem Spannungs- oder Verteidigungsfall – er trifft keine Aussage darüber, dass frühere Änderungen automatisch das Wehrpflichtrecht ändern. Das Wehrpflichtgesetz (§ 1 WPflG) spricht weiterhin von „männlichen Deutschen“, ohne Bezug auf den aktuellen Geschlechtseintrag. Es wurde durch das SBGG nicht geändert. Solange das WPflG nicht an das Personenstandsrecht angepasst wird, bleibt es juristisch offen, ob eine geänderte Eintragung (z. B. auf „weiblich“ oder „divers“) eine Wehrpflicht verhindert. Die Aussage, es sei „klar geregelt“, ist daher unzutreffend – es besteht eine Regelungslücke, die erst durch Gerichte oder den Gesetzgeber geschlossen werden müsste. Bis dahin gilt: keine automatische Befreiung – sondern Auslegungsspielraum.
PS: Ja, der Link war kaputt, hier ein Taschentuch. Ändert jedoch nichts an der Einschätzung.
Meine Güte, worum geht es Dir eigentlich? Es ist ja peinlich, wie Du hier Dinge erfinden und lügen mußt, um Deinen Standpunkt zu verteidigen. Liefer doch mal einen Beleg, der Deine Auslegung des SBGG stützt.
Der § 9 muß keine Aussagen über Dinge treffen, die nicht unter seinen Tatbestand zu subsumieren sind. Oder siehst Du das beim Notwehrbeispiel auch so?
Und ein männlicher Deutscher ist jemand, in dessen Personenstandseintrag bei "Geschlecht" "männlich" und bei "Staatsangehörigkeit" "deutsch" steht. Wir sind hier im Bereich Jura, nicht Biologie.
Wenn der Link "kaputt" war, könntest Du ja den "heilen" nachliefern. Tust Du aber nicht. Warum?
Du argumentierst, dass für die Wehrpflicht ausschließlich der aktuelle Personenstandseintrag zählt, also dass jede Person, bei der „weiblich“ oder „divers“ steht, nicht mehr als „männlich“ im Sinne des Wehrpflichtgesetzes (§ 1 WPflG) gelten könne. Das ist jedoch rechtlich nicht gesichert und beruht auf einer nicht belegten Interpretation, die das Zusammenspiel zwischen dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) und dem Wehrpflichtgesetz deutlich vereinfacht.
Fakt ist: Das SBGG ändert nicht das Wehrpflichtgesetz. Es gibt keine Vorschrift im SBGG, die besagt, dass die Wehrpflicht künftig am geänderten Personenstand statt am ursprünglichen Geschlecht festzumachen ist. § 9 SBGG regelt ausdrücklich, dass Änderungen innerhalb von zwei Monaten vor einem Spannungs- oder Verteidigungsfall unbeachtlich sind, mit dem Ziel, eine Umgehung der Wehrpflicht zu verhindern. Dass Änderungen vor dieser Frist „automatisch“ eine Befreiung nach sich ziehen, steht dort nicht. Die von dir vertretene Sichtweise ist daher nicht gesetzlich abgesichert, sondern eine systematische Auslegung, die in einem konkreten Streitfall gerichtlich überprüft werden müsste.
Auch deine Definition von „männlicher Deutscher“ als rein personenstandsbezogen ist nicht durch das Wehrpflichtgesetz gedeckt. § 1 WPflG verwendet die Formulierung „alle männlichen Deutschen“, ohne Bezug auf das Personenstandsrecht. Historisch und bis heute (!) war damit das bei Geburt festgestellte Geschlecht gemeint, nicht das später geänderte. Solange das WPflG nicht angepasst wurde, besteht hier eine Regelungslücke, die in der Praxis bedeutet: Behörden dürfen sich weiterhin auf das ursprünglich festgestellte Geschlecht beziehen.
Kurz:
Du forderst einen Beweis für etwas, das so gar nicht im Gesetz steht. Ich zeige dir, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist und genau deshalb kann niemand mit Sicherheit behaupten, Transfrauen seien nicht mehr wehrpflichtig. Deine Behauptung ist also weder „klar geregelt“ noch durch das Gesetz eindeutig gedeckt.
Daher kann dir auch niemand 100%ige "Quellen" oder "Links" geben, die das eine oder andere beweisen. Um das zu verstehen benötigt man ein klein wenig jurisitisches Sachverständnis, was dir hier wohl fehlt.
§ 1 WPflG verwendet die Formulierung „alle männlichen Deutschen“, ohne Bezug auf das Personenstandsrecht.
Zitat: §1 WPfg:
Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind
Da Steht "alle Männer... die Deutsche .. sind". nicht "alle Männlichen Deutschen".
Mit der Personenstandsänderung ist jemand im sinne des Gesetzes ein Mann.,
Warum Misrepräsentierst du hier den Paragraphen. Und Zitierst sogar falsch?
Und das gerade mit einer Formulierung die einen Bezug zum Geburtsgeschlecht suggeriert?
ROTFLMAO. "Ein klein wenig jurisitisches Sachverständnis" müssen meine Juraprofessoren schon bei mir gesehen haben, sonst hätten sie mir nicht überwiegend Einsen und Zweien gegeben, aber okay.
Ich habe statt eines weiteren Kommentars mal eine Antwort aus meinen Belegen gemacht: https://www.gutefrage.net/diskussion/stimmt-es-dass-transfrauen-wehrrechtlich-weiterhin-als-maenner-gelten#answer-599327211
aber wir als Regierung, sehen dich im Ernstfall dann trotzdem als Mann und scheißen drauf, als was du dich fühlst.
Ist ja auch richtig so.
Denn es wird sich in Ernstfall keiner „wohl fühlen“, wenn er gezwungen ist zu kämpfen um das Land zu verteidigen. Und darum wie Du Dich „fühlst“ geht es in so einem Moment nicht. Da geht es darum, dass Menschen sterben, wenn wir angegriffen werden und dass man sich dagegen wehren muss.
Warum sollte man da also eine künstliche Ausnahme machen? Das wäre eine Diskriminierung der anderen Männer.
Wenn es um Kanonenfutter geht, ist es ganz schnell vorbei mit „Buntheit & Toleranz“…
Nein, das stimmt in der Allgemeinheit nicht. Richtig ist, daß § 9 SBGG für eine Frist von zwei Monaten nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags eines biologischen Mannes weiter das männliche Geschlecht annimmt, soweit es den Zwangsdienst an der Waffe betrifft.:
§ 9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“ oder „divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben.
Und natürlich straft sich der Gesetzgeber damit selbst Lügen, soweit er anderweitig behauptet, es würde niemals jemand fälschlicherweise eine andere Geschlechtsidentität angeben, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen. (In diesem Fall: Den Vorteil der Gleichberechtigung mit Frauen, die qua Grundgesetz nicht zu einer sexistischen, potentiell tödlichen Zwangsarbeit herangezogen werden dürfen.)
Aber Du behauptest ja, biologisch männliche Transfrauen, Trans...diverse und Trans...geschlechtslose würden auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist bezüglich Artikel 12a Grundgesetz und seiner einfachgesetzlichen Umsetzungen weiterhin als Männer behandelt, und das ist belegbar nicht der Fall.
Dazu die einschlägigen Zitate aus der Bundestagsdrucksache mit der Begründung der Gesetzesvorlage zum SBGG et al. (https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009049.pdf, Seite 47 unten):
Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 9 SBGG ist jedoch, dass die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“ oder „divers“ oder das Streichen einer Angabe zum Geschlechtseintrag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Spannungs- oder Verteidigungsfall, jedoch längstens zwei Monate zurückliegend, oder während der bestehenden Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls erfolgt ist. Es ist auf den Zeitpunkt der Erklärung nach § 2 SBGG abzustellen.
"Voraussetzung [...] ist jedoch". Einfache Logik: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Rechtsfolge nicht ein.
Weiter, Seite 48:
Mit der Aufhebung des Spannungsfalls gemäß Artikel 80a Absatz 2 GG beziehungsweise der Aufhebung des Verteidigungsfalls gemäß Artikel 115l Absatz 2 GG erlischt auch die Wirkung des § 9 Satz 1 SBGG. Die Person, die ihren Geschlechtseintrag von „männlich“ in einen anderen Geschlechtseintrag geändert oder gestrichen hat, wird sodann auch für den Spannungs- und Verteidigungsfall nicht mehr dem männlichen Geschlecht zugeordnet.
"wird sodann auch für den Spannungs- und Verteidigungsfall nicht mehr dem männlichen Geschlecht zugeordnet."
Bezüglich der Erfassung zur Feststellung der Wehrpflicht wird auf die Melderegisterdaten (§ 15 Absatz 1 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes – BMG) und nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WPflG auch auf die Eintragung des Melderegisters zum Geschlecht zurückgegriffen. [...] Personen, die mit dem Eintrag „divers“ oder ohne eine Angabe beim Geschlechtseintrag gemeldet sind, werden somit nicht als wehrpflichtig erfasst.
Also: Ausschlaggebend ist der Geschlechtseintrag im Melderegister, nicht der Inhalt der Hose.
Ja, betrifft wie es aussieht auch trans Frauen:
§ 9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe
auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des
Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“
oder „divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. Unmittelbar ist der zeitliche
Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten
vor Feststellung desselben
Das stellt also klar: Transfrauen sind wehrrechtlich gesehen Männer.
Jup.
Finde ich ehrlich kritisch.
Entweder sollte jeder wehrpflichtig sein oder eben gar keiner.
Weil es sollte ehrlich gesagt egal sein, was man für ein Geschlecht hat, wenn es zum Verteidigungsfall kommt.
Nein, bei weitem nicht alle. Da steht doch, dass das nur gilt, wenn man das Geschlecht unmittelbar vor einem Spannungs- Verteidigungsfall hat ändern lassen.
Wenn der Geschlechtseintrag beispielsweise schon 2 Jahre her ist, dann kann nicht mehr gezogen werden.
„Ob bei früheren Änderungen eine Wehrpflicht entfällt, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (z. B. Wehrpflichtgesetz).“
Bist du irgendwie blind? Das ist kein geltendes Recht. Das ist ein Gesetzentwurf.
Eine Transfrau kann mit Kerlen nicht mithalten. Extra Würste wird die Bundeswehr nicht zubereiten.
Da auch Frauen im Wehrdienst stehen , kann es also nicht sein das man die Werte von einem Mann nimmt. So stelle ich mir das vor.
Es heißt eher: Mann bleibt Mann. Egal wie.
https://www.telepolis.de/features/Geschlecht-und-Selbstbestimmung-Wann-gilt-Wehrpflicht-fuer-Transfrauen-9683680.html?utm_source=chatgpt.com