Nachbars Shisha sehr laut, was tun?

Hallo,

seit einiger Zeit wohne ich in einer neuen Wohnung. Ich habe leider wieder einmal eine sehr hellhörige Wohnung erwischt, kann mit bedauern sagen, dass man hier wirklich alles mitbekommt. Telefonate meiner Nachbarschaft werden fast schon ohne wirkliche Schallisolation in meine Wohnung befördert, dabei kann ich jedes Wort klar und deutlich hören.

Außerdem habe ich festgestellt, dass über meinem Türrahmen ein komplette Leerstelle befindet, keine Wand, einfach nur ein Hohlraum der bis oben in die Wohnung meines Nachbarn verläuft. Mein Nachbar raucht täglich vier bis fünfmal am Tag Shisha, dabei ist das Blubbern seiner Shisha so extrem laut, dass man es sogar hört, wenn man im Treppenhaus steht.

Es ist unmöglich in meiner Wohnung zu lernen, wenn er Shisha raucht. Er konsumiert sogar mitten in der Nacht, anscheinend ist er süchtig danach. Vorgestern habe ich wirklich keine Lust mehr gehabt das geblubbere zu ertragen, bin hoch zu seiner Wohnung und habe ihn darum gebeten etwas gegen die Lärmbelästigung "Shisha" zu tun.

Er war sehr vernünftig, konnte aber kein deutsch. Ich musste es in seinem Handy auf Google translater eingeben, damit er wusste was ich von ohm will. Jetzt hat er zwei Tage nicht mehr geraucht, irgendwie habe ich ein schlechtes gewissen, muss er wegen mir darauf verzichten. Ich wollte eigentlich nur, dass er die Shisha auf den Tisch stellt, oder einen Teppich unter sie legt.

Heute hat er am Abend wieder geraucht, dabei war sie so laut wie immer. Hab ich das richtige getan? Wollte ihm sein leben nicht schwer machen und etwas seiner Lebensqualität nehmen... Wie würdet ihr reagieren? Danke im Voraus.

Wohnung, Shisha, Mieter, Vermieter, Psychologie, Appartement, Nachbarn, Nachbarschaft, Student, Universität, Wohnungseigentum, Zimmer
Praxis zu Wohnung - Nutzungsänderung?

Hallo,

wir haben folgende Situation:

durch Immobilienscout haben wir eine Wohnung gefunden, die früher als Praxis diente. Bei der Explose stand aber „Wohnen und Arbeiten  unter einem Dach“, deshalb sind wir auch von einer Wohnung ausgegangen. Bei der Besichtigung und allen weiteren Schritten haben wir mit dem Verkäufer über eine Wohnung gesprochen, er hat lediglich erwähnt, dass es sich um eine frühere Praxis handelt. 

Nun habe ich alle Unterlagen bekommen inklusiv Entwurf für den Kaufvertrag. Und musste feststellen, dass in Nutzungsänderungen sowie im Kaufvertrag immer noch „Arztpraxis“ steht.

Ich habe mit dem Verkäufer telefoniert und er möchte diese Nutzungsänderung nicht machen, sondern besteht darauf es so zu verkaufen. Das argumentiert er mit dem Risiko für ihn. Wenn er die Änderungen macht und wir es doch nicht kaufen, hat er auch keine Möglichkeit mehr einen Käufer für „Praxis“  suchen. Da die Nutzungsänderung von Gewerblich zu Wohnung ziemlich einfach ist und umgekehrt komplizierter ist, will er 100% sicher sein, bevor er vielleicht in die Regung zieht, Nutzungsänderung zu machen. Bearbeitungszeit, nach meinen Informationen ca. 6-8 Wochen.

Daraufhin habe ich mich erkundigt. Die Miteigentümer sind mit der Nutzungsänderung einverstanden. Das habe ich aber nicht schriftlich, nur mündliche Aussage von der Verwaltung. Mit den Unterlagen und Bauplänen(Vorabbaupläne, wie ich es umbauen würde) war ich auch bei der Bauaufsicht, die haben damit auch kein Problem, nicht mal Statiker brauche ich, da praktisch nichts geändert wird, bei tragenden Wänden sowieso. Dies habe ich auch nur mündlich. Schön und gut, dass alle mir zusagen und meinen, dass es kein Problem ist Nutzungsänderung zu machen. Aber ohne schriftliche Bestätigungen möchte ich nicht weiter machen, wenn einer sich später anderes überlegt, riskiere ich eine Praxis zu besitzen und keine Wohnung.

Nun habe ich eine Reihe von Fragen bzw. Möglichkeiten, auf die ich hier eine Antwort oder zumindest ein Anstoß bekomme.

1. Kann ich Nutzungsänderung von Gewehrblich zu Wohnung ohne Miteigentümer machen?

2. Reichen mir nur schriftliche Bestätigungen von Miteigentümer oder muss ich zum Notar?

3. Kann ich mich für den Anfang mit der schriftlichen Bestätigung von Miteigentümer zufrieden geben und wenn es nötig ist zum Notar zu gehen, es später zu machen?

4. Müssen alle Miteigentümer  zu Notar oder wie läuft es ab? Dies frage ich, weil es wahrscheinlich schwierig wird alle gleichzeitig zum Notar zu holen.

5. Kann ich schon jetzt auf schriftliche Bestätigung von Bauaufsicht bestehen? Nämlich, darauf bestehen dass was er mir Mündlich zugesichert hat, auf dem Papier.

6- Gibt es irgendwelche weitere Möglichkeiten sich bezüglich der Nutzung der Wohnung abzusichern? 

Ich wäre für alle Antworten, Denkanstoßen und weiterführende Informationen sehr dankbar.

P.S. Es geht um Wohnung in NRW – Kreis Viersen, falls es länderspezifische Unterschieden gibt.

Wohnrecht, Recht, Kaufvertrag, Wohnungseigentum, Nutzungsänderung
Wassereintritt Eigentumswohnung kurze Zeit nach Kauf. Vorbesitzer wusste von dem Problem. Schadensersatz?

Hallo,wir haben im Dezember 2016 eine Eigentumswohnung gekauft. Vom Makler wurden uns Protokolle der Eigentümerversammlungen ab 2014 bereitgestellt. Die Frage nach Protokollen vor 2014 blieb unbeantwortet (per E-Mail).Beim renovieren und abmontieren der alten Gardinenleisten fiel in einer Ecke des Erkers der Putz mit runter. Durch klopfen an der Decke konnte man einen großflächigen Hohlraum ausmachen, welchen wir repariert haben. Dieser Schaden sah jedoch eindeutig nach notdürftig repariertem Wasserschaden aus, sodass wir den Eigentümer über uns fragten ob ihm solch einer bekannt sei. Und tatsächlich wurde der Balkon welcher sich über dem Erker befindet wegen Wassereintritt ein paar Jahre zuvor komplett neu abgedichtet.Jetzt im Sommer mit den ersten Regenschauern bemerkten wir dass am Kabel der Hängeleuchte welche im Erker hängt Wasser herunterläuft. Nach abmontieren dieser kann man deutlich sehen dass Wasser aus einem Bohrloch (von Vorbesitzern gebohrt) tropft.Wir informierten die Hausverwaltung und auch den Eigentümer der über uns wohnt. Der Eigentümer stellte sich sofort quer und behauptete felsenfest dass das Wasser unmöglich von seinem Balkon kommen kann. Die Hausverwaltung beauftragte eine Firma (Schadensanierung) um die Sache zu begutachten. Der gute Mann kam auch prompt, jedoch nur mit einem Feuchtigkeitsmessgerät, um dann festzustellen dass die Decke tatsächlich feucht ist (wow). Aber er wolle mit dem über uns wohnenden Eigentümer einen Termin zwecks Besichtigung des Balkons machen.Auf den Termin angesprochen behauptet der Eigentümer er wurde nicht kontaktiert. Die Hausverwaltung kann den Eigentümer auch nicht telefonisch erreichen, weshalb man nun E-Mails verschickt hat. Ob diese beantwortet wurden weiss ich nicht.Auf Anfrage an die Hausverwaltung übersendete man uns die Eigentümerprotokolle vor 2014. Und siehe da, 2011 "Wassereintritt Erker Isolieren und Renovieren wird per Umlaufbeschluss ermittelt". Hier verstehe ich nicht warum über ein TOP nicht sofort abgestimmt wurde. In der Eigentümerversammlung 2012 wurde dann die Hausverwaltung bevollmächtigt eine Firma für die Sanierung zu beauftragen (Rechnung liegt vor). 2013 wurde dann aber nochmal darüber abgestimmt dass die Hausverwaltung eine Firma in der Nähe ermitteln soll die auf Abruf Messungen am Erker/Balkon durchführen kann.Seit ca. 1 Monat hängt ein Eimer an der Decke der das Wasser auffängt. Nun ist unsere Geduld am Ende. Wir wollen dass der Schaden schnellstmöglich repariert wird.Wie können wir nun weiter vorgehen? Makler verklagen weil er die Protokolle uns gegenüber unterschlagen hat? Vorbesitzer verklagen da der Schaden hätte bei der Besichtigung angezeigt werden müssen? Hausverwaltung mit Regressansprüchen drohen da sie einfach nicht zur Pötte kommt. Eigentümer über uns mit Schadensersatz drohen falls er nicht endlich eine Firma reinlässt?

Schadensersatz, Recht, eigentuemerversammlung, Makler, Wasserschaden, Wohnungseigentum
Muss ich hinnehmen, dass die Eigentümergemeinschaft das Haus verrotten lässt, wenn ich Einzige bin, die Interesse daran zeigt den Wert zu erhalten?

Ich habe eine Eigentumswohnung finanziert. Ich war superglücklich und mag die Wohnung sehr. Die 5er Eigentümergemeinschaft besteht aus 4 Eigentümern, die sich untereinander absprechen. Ich habe dadurch keinerlei Stimmrechte auch wenn ich sie juristisch hätte. Verkaufen kann ich die Wohnung nicht, da noch eine Förderung daran hängt. Die anderen Wohnungen im Haus wurden alle vermietet und den Eigentümern ist der Wert der Immobilie egal. Aktuell wurden die Leuchten ausgetauscht, weil die Beleuchtung völlig unzureichend ist. Die neuen Leuchten sind hässlich udn aus Plastik, während die alten aus Glas waren und es sollten nur die Leuchtmittel ausgetauscht werden und 2 neue Bewegunsgmelder angebracht werden. Die neuen Leuchten sind ganz billige anfällig von jedem manipulierbare Spotstrahler, die keinen Weg ausleuchten und das Haus optisch abwerten, zumal man nach nun 25 Jahren dicke schwarze Kreise an der Hauswand sieht, sodass man streichen müsste. Die Wände werden im Flur nicht gestrichen, das Mieterklientel verschlechtert sich dramatisch und ich weiß nicht, ob es Rechtsmittel gibt, dagegen vorzugehen, da ich gegen 4 Eigentümer mich stellen muss. Die Hausverwaltung erweckt auf mich den Anschein, da mittendrin unter der Decke zu stecken. Ich würde am liebsten auch die Hausverwaltung wechseln, aber vor allem habe ich Angst um meine Immobilie, die von Außen immer hässlicher wird und dadurch tatsächlich an Wert verliert. Aktuell wüsste ich gern, was ich gegen diese Billigbeleuchtung machen kann, die nicht beschlossen wurde nach Kostenvoranschlag, sondern nur anhand der Gefahrensituation, dass es heller sein muss.

Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentum
Kann man Verwalter wegen Nötigung und Gelder Veruntreuung anzeigen?

Ich habe im letzten Jahr meine Wohnung verkauft am 31.3.15 und jetzt in diesem Jahr bekomme ich zwei Hausgeldabrechnungen von 2014 und von 2015 (1.1. bis 31.3.15.) Jetzt ist es so, dass der neue Eigentümer über meine Belange abgestimmt hat, obwohl hier Rechnungen vom Mai 2015 und Juni 2015 und auch Dezember 2015 drin sind. Z.B. ist eine Rohrreinigung vom 21.5.15 dabei, obwohl ich kein Besitzer mehr war und seit Juli 2015 auch kein Eigentümer mehr bin und jetzt im April 2016 hat er mir die Abrechnungen erst zugesandt.. Darf der neue Eigentümer überhaupt über meine Belange und Abrechnungen abstimmen? Eine Abrechnung rührt von 2014 und die andere von Januar bis März 2015.

Über diese beiden Abrechnungen hat der neue ET abgestimmt? Beide Abrechnungen waren falsch, da er die ganzen Kosten, welche nach dem 31.3.15 angefallen sind, alle auf mich, bzw. in den zeitraum 1.1.15 bis 31.3.15 anteilig umgelegt hat. Z.B. Heizungsrechnung, Dezember 2015, Rohrreinigung 21.5.15 etc. Darüberhinaus waren alle Miteigentumsanteile falsch und nicht nach der teilungserklärung. Auch die Qudratmeterzahl war falsch. Im Protokoll steht, dass das mit der Quadratmeterzahl geringfügig ist. Ich weiß nicht, ob das geringfügig ist wenn eine Eigentümerin 11 QM mehr hat.

Dann hat er fürs letzte Jahr und vorletzte Jahr Hausgeldzahlung einbezogen, da es 5 Monate lang keinen Verwalter gab. 203 Euro mal 5, also habe ich 1015 Euro nachbezahlt. In diesem Betrag sind aber auch Verwaltervergütung enthalten. Fallen die jetzt auch an, wenn es keinen Verwalter gibt. Da von Oktober 14 bis Ende Februar 15 keinen Verwalter gab und der neue Verwalter erst ab 1.3.15 eingetreten ist.

Jedenfalls will der Verwalter jetzt aus beiden Abrechnungen Geld, obwohl die beide falsch sind. Die eine Abrechnung von 2014 die im April 2016 beschlossen wurde über 1300 Euro kann ich ja meinem Mieter gegenüber garnicht mehr abrechnen.

Jetzt droht er mir mit gerichtlichem Mahnbescheid wenn ich das nicht bis 23.5.16 bezahlt habe. Ist das nicht Nötigung?? Es hat im 7. April 16 eine EV gegeben. Der neue ET könnte ja theoretisch Klage gegen die Abrechnung eingereicht haben. Schliesslich hat er einen Monat Zeit und einen weiteren Monat Zeit die Klage zu begründen. Also bis 7. Juni 16. Ist das dann nicht Nötigung und kann ich dagegen Anzeige erstatten?

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Ich habe als Wohnungseigentümer einen Wasserschaden durch eine defekte Silikonfuge der Dusche der Nachbarwohnung erhalten, wer muss nun den Schaden ersetzen?

Ich habe als Wohnungseigentümer einen Wasserschaden durch eine defekte Silikonfuge der Dusche der Nachbarwohnung in meinem Wohnzimmer erhalten, niemand will bezahlen, jeder schiebt es auf den anderen (Hausverwalter, Nachbar, Nachbarhausverwalter, Haftpflichtversicherung), wer muss nun für den Schaden aufkommen ?

Ich hatte vor längerem bemerkt das die Wand hinter meinem Kunststoffregal im Wohnzimmer feucht ist und die Tapete sich löste und mich deshalb gleich an den Nachbarn (Migrationshintergrund, bewohnt eine selbstgenutzte Eigentumswohnung) gewandt da ich schon öfters Duschgeräusche in der früh gehört habe.
Der sagte kann nicht sein, ich habe die Dusche vor 4 Jahren neu gemacht !
Vorher hatte ich zusätzlich meinen Hausverwalter wegen dem Wasserschaden angeschrieben, schließlich befinden sich an der Stelle in meiner Wohnung im Wohnzimmer in diesem Bereich keine Wasserleitungen oder Heizrohre.
Da dann immer noch Wasser rüberkam und er immer noch duschte habe ich einen Feuchtigkeitsmesser besorgt und dem Nachbarn angeboten in seinem Bad zu messen, er hat es abgelehnt und weiter morgens geduscht.
Meine Messungen haben ergeben das es von dem Nachbarn herüberkommen muss.
Nach Wochen kam dann eine Lecksucherfirma die mir sagte die Nachbarwohnung ist schuld, an dem Bad wurde seid min. 20 Jahren nichts gemacht.
Die Nachbarhausverwaltung (des Nachbarn) hat mir geschrieben das der Eigentümer und gleichzeitig Bewohner der Nachbarwohnung aufgefordert wurde sein Bad in Ordnung zu bringen und gesagt empfohlen dem Nachbarn (mit anderem Hausverwalter)die Rechnung zu schicken, er wäre bereit die Rechnung zu übernehmen.
Ich hatte dann ein Sanierungsfirma beauftragt einen Kostenvoranschlag zu erstellen, diese 1050 Euro (ohne Stromkosten und Leihgebühr für Messgerät) wollte der Nachbar nicht bezahlen.
Es wurde alles geleugnet, die Haftpflichtversicherung des Nachbarn hat auf die Gebäudeversicherung meiner Hauseigentümergemeinschaft verwiesen (da der Nachbar den Sachverhalt falsch dargestellt hat).
Mein Hausverwalter bestätigt meine Meinung, der Nachbar oder dessen Haftpflichtversicherung muss den Schaden bezahlen.
Wer muss zahlen, unsere Gebäudeversicherung, die des Nachbargebäudes oder die Haftpflichtversicherung des Nachbarn ?

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Änderung der Teilungserklärung - Zuständigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren, ich hole etwas in der Fragestellung aus, um die Situation korrekt zu erläutern: wir sind Eigentümer einer Dachgeschosswohnung in einem Haus (Baujahr 1908) mit 4 Eigentümerparteien. Der Kauf der Wohnung war bereits im Jahr 2006. Die Teilungserklärung, die uns ( und den anderen Parteien) beim Kauf der Wohnung gegeben wurde, ist fehlerhaft in folgenden Punkten: 1. Für die Wohnung eines Miteigentümers wurde eine Treppe von der Wohnfläche abgezogen, die nicht existiert. 2. bzgl. unserer DG-Wohnung wurde das letzte Treppenpodest durch eine Eingangstür abgetrennt, um 2 Wohnungen zu einer abgeschlossenen Einheit zu verbinden, dieser entstandene Wohnungsflur ist nicht eingetragen, theoretisch kann ein Miteigentümer verlangen, dass die Tür wegkommt. 3. Der über der DG-Wohnung befindliche Spitzboden, der von einem Zimmer der Wohnung mittels Treppe erschlossen wurde wie folgt behandelt: In der Teilungserklärung war er als Gemeinschaftsfläche ausgewiesen. Da wir beim Kauf erwirken wollten, dass der Spitzboden zu unserer Wohnung gehört bzw. ein Sondernutzungsrecht vorgesehen wird, haben wir dies im Zuge der Kaufverhandlungen angesprochen. Im Kaufvertrag steht nun folgendes: .."Die Erschienen sind sich darüber einig, daß zum Kaufgegenstand ein Spitzboden gehört, der ausschließlich vom Eigentümer der Dachgeschoßwohnung genutzt werden soll (...) Der Notar wies die Erschienenen darauf hin, daß die Teilungserklärung hinsichtlich des Spitzbodens (....) geändert werden muß." Leider steht nicht dabei, wer die Teilungserklärung zu ändern hat ! In der Teilungserklärung, die unserem Kaufvertrag beigelegt wurde (nur als Kopie, kein beglaubigtes Original), ist er quasi gar nicht berücksichtigt ( keiner Wohnung zugeordnet und auch nicht als Gemeinschaftseigentum gekennzeichnet). Die anderen Miteigentümer (die früher gekauft haben als wir) haben in ihren Teilungserklärungen jedoch noch die Eintragung als Gemeinschaftseigentum! SO, jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Unsere Miteigentümer wollen, dass die Teilungserklärung geändert wird. Sie argumentieren, dadurch das wir im Dachgeschoss bei Verkauf oder Umbau des Spitzbodens ein rechtliches Problem haben, sind wir dafür verantwortlich und sollen deshalb die gesamten Kosten alleine tragen. - Ist das so in Ordnung, oder müssen wir die Änderungen von der Eigentümergemeinschaft finanzieren (oder sogar vom ehemaligen Eigentümer)? - Welchen Kostenumfang muss man dafür einkalkulieren?

Vielen Dank für die Unterstützung !

Wohnungseigentum
Abschlagszahlungen / Wasserkosten im Wohnungseigentum

Hallo Leute,

folgende Frage(n): Ich wohne in meiner Eigentumswohnung. Der Hausverwalter erstellt eine Betriebkostenabrechnung für den Zeitraum: 01.01. - 31.12. eines Jahres Die Kosten für Wasser und Schmutzwasser ermittelt er folgendermassen: Jahresrechnung der Stadtwerke August bis August : Kommt da eine Nachzahlung heraus, so setzt er diese an, zzgl. den Abschlägen, welche in dem Kalenderjahr entstanden sind. Wir haben Wasserzähler auf Funkbasis, welche den Zeitraum 01.01. - 31.12. eines Jahres erfassen. Ist er nicht "gezwungen" eine Abgrenzung von 2 aufeinanderfolgenden Jahresrechnungen vorzunehmen, oder darf er das so abrechnen? Wir haben 2 Zapfstellen, welche ohne Zähler versehen sind, auf meinem Wunsch hin , entsprechende Zähler einzubauen, wurde ich überstimmt, mit der Antwort, dass Allgemeinwasser nie einen hohen Verbrauch verursacht. Dieses begründet er mit seinem reichlichen Erfahrungswerten. Er vergleicht aber m.M. nach Äpfel mit Birnen. Da er 2 verschiedene Zeiträume zugrunde legt. Die Wasserrechnung von August 11 bis August 2012 beinhaltet einen Verbrauch von 1067 m³ der gemessene Verbrauch von Januar bis Dezember 2012 liegt bei 884,650 m³.

In dieser ist automatisch eine Abgrenzung zum 01.01.12 der Stadtwerke enthalten. Die Folgerechnung beläuft sich auf 964 m³. Wenn ich dort eine Abfrenzung der m³ vornehme, komme aich für 2012 auf 1025 m³. Das wäre ein Verschnitt von ca. 141 m³. Ist das so erlaubt wie er das macht? Meiner Meinung nach, müsste er die Differenz als Allgemeinwasser hinnehmen und dieses separat nach Miteigentumsanteilen verteilen oder verdammt noch mal die Wasserstände der Hauptuhr zum 31.12. festhalten. Leider befindet sich die Hauptuhr nicht bei mir im Haus. Selbiges wird er für Strom machen. Die Heizkosten für das abzurechnende Jahr erhält er von der Messfirma zu spät, bzw.es hängt dort noch ein weiterer Verwalter mit drin, so das er für z.B. 2012 die Heizkosten aus 2011 zugrunde legt. Wenn jemand ein paar Paragrafen weiss, womit ich mal ein deftiges Antwortschreiben erstellen kann, wäre ich dankbar. Netten Gruß und euch allen einen GUTEN MORGEN und schon einmal ein schönes Wochenende.

Gruß Carsten

Heizkosten, Stromkosten, Wohnungseigentum, Wasserkosten
WEG - können wir gezwungen werden eine Reinigungsfirma für die Treppenhausreinigung zu beauftragen?

Ich habe schon einige Zeit im Netz gesucht, aber nicht genau für unser Problem etwas gefunden. Sondern Fragmente, die ich hier teilweise wiedergebe. Über eine Beurteilung wäre ich sehr dankbar.

Folgende Situation:

Wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit 12 Parteien, 3 Hauseingänge; in unserem Haus 4 Wohnungen, davon 3 Eigentümer und eine Mieterin. In der Einladung zur Eigentümerversammlung steht: „6. Vergabe der Treppenhausreinigung (Antrag Frau K.) Die Treppenhausreinigung soll zukünftig an eine Firma vergeben werden. Die Kosten belaufen sich auf rund 10,00 € pro Wohnung und Monat.“ Mein Mann und ich wollen das nicht, sondern bei der bisherigen Lösung, selbst reinigen bleiben. Welche formalen Möglichkeiten haben wir? Zunächst ist die Formulierung an sich ja schon unklar. Worüber genau soll eigentlich wer abstimmen? Soll es für die gesamte Eigentümergemeinschaft gelten? Nur für unser Haus? (Soviel ich weiß – ja). Stimmen alle für uns oder nur wir 4 für unser Haus? In der Hausordnung steht: „Die Sauberhaltung und Pflege des Treppenhauses obliegt den Eigentümern.“ Auch wenn das auch ein altmodisches Wort ist, bedeutet es ja wohl, das es einerseits unsere Pflicht ist, andererseits, dass wir auch selbst bestimmen können, wie wir es das Treppenhaus säubern. Somit ginge es bei dem Antrag um eine Änderung der Hausordnung. Die anders hätte angekündigt werden müssen. Könnte dann an dem gleichen Tag über die Änderung der Hausordnung abgestimmt werden? Stimmen alle Eigentümer ab? Oder müsste ein Antrag (für die nächst Versammlung) gestellt werden, dass für unser Haus eine extra Hausordnung gelten darf? Wenn trotzdem abgestimmt werden soll. Können wir uns weiterhin weigern, weil kein konkretes Angebot vorliegt und die Nennung der Kosten von 10,- € zu niedrig angesetzt sind? Wenn die Verwalterin sagt, dass sie bestimmt, weil wir uns nicht einigen können, kann sie das? Oder muss dann ein Vorwurf gegen uns vorliegen? (Der vorher schriftlich hätte formuliert werden müssen?) Gibt es noch weitere Ansätze? Vielen Dank im Voraus! Gudrun

Eigentümergemeinschaft, Hausordnung, Weg, Wohnungseigentum, Treppenhausreinigung
WEG Sondernutzungsrecht

Hallo liebe Community,

ich habe folgenden Sachverhalt und brauch dazu mal Hilfe bzw. Rat:

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) besteht für jeden Eigentümer (10 Parteien) das Recht die Waschküche zu nutzen. Also ein Sondernutzungsrecht besteht nicht. Diesen Raum nutzen im Moment 5 Eigentümer, mehr Maschinen (Waschmaschine oder Trockner) passen da auch nicht mehr rein. Also wenn nun ein anderer Eigentümer ankommt und eine Maschine installieren möchte, ginge dies nicht. Dazu kommt noch, dass die elektrischen Leitungen neu verlegt werden müssen, da die jetzige Leitung nicht Sachgerecht ist. Angezapft wird direkt vom Zähler der Eigentümer auf der jeweiligen Etage. In der Eigentümerversammlung wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen:

  1. Gemeinschaftsmaschinen anbringen -> wurde abgelehnt
  2. Elektrische Anschlüsse für alle 10 Parteien verlegen lassen -> abgelehnt aufgrund dessen, dass in die Waschküche keine 10 Maschinen reinpassen.
  3. Elektrische Anschlüsse für die 5 Eigentümer, die auch den Raum nutzen. -> einstimmig akzeptiert

Allerdings mussten wir auch folgendes bedenken:

Was ist, wenn nun z.B. nach einem Jahr, einem Monat etc. ein Eigentümer ankommt und auch eine Maschine in den Raum stellen möchte? Ein Recht auf Nutzung besteht ja auch. Um solches zu vermeiden, wurde vorgeschlagen, dass die Nicht-Nutzer Ihre Rechte zur Gemeinschaftsnutzung aufgeben und den jetzigen Nutzern übertragen, also quasi den aktuellen Nutzern ein Sondernutzungsrecht zu übertragen. Dies wurde in der Versammlung so beschlossen. Doch zwei Eigentümer, die an dem Tag nicht anwesend waren (von denen aber einer mit Vollmacht vertreten wurde) sind damit nicht einverstanden und legen Widerspruch ein, da man kein Sondernutzungsrecht einfach in der Versammlung beschließen kann.

Meine Fragen:

1) Kann in einer Versammlung ein solches Sondernutzungsrecht für immer mit Stimmenmehrheit vereinbart werden?

2) Falls nein, was passiert, wenn jetzt ein Eigentümer auch seine Maschine in die Waschküche stellen möchte?

3) Nach welchen Kriterien werden diese beschränkten Plätze vergeben?

4) Wie kann man so ein Problem lösen?

Könnt Ihr mir evtl. auch mit Auszügen aus dem Wohnungseigentumsgesetz helfen?

Ich bedanke mich im Voraus.

Wohnung, wohnen, Recht, Gesetz, Hausverwaltung, Verwaltung, Weg, Wohnungseigentum

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