Vergrößerung eines Balkons?

7 Antworten

Ich spare mir mal etwas Tipp-Arbeit:

Auszug aus dem nachfolgenden Link: "Soll ein Balkon nachträglich an ein Haus angebracht werden, müssen alle Eigentümer dazu befragt werden und zustimmen. Da ein Balkon eine optische Veränderung eines Hauses ist, muss dieser Schritt vom Eigentümer mit allen abgesprochen werden und kann bei Einwänden auch scheitern. Auch von den zuständigen Behörden muss eine Baugenehmigung eingeholt werden, was den nachträglichen Anbau eines Balkons schnell kompliziert werden lässt." Das gilt auch für bauliche Veränderungen (z.B. Statik). https://www.gevestor.de/details/wann-eigentuemer-fuer-sanierungsmassnahmen-an-balkonen-aufkommen-muessen-753926.html

Selbst wenn der Balkon als Sondereigentum definiert sein sollte (was er praktisch auch ist), so ist die Veränderung eindeutig am Gemeinschaftsanteil des Balkons. Es handelt sich nicht nur um Änderungen innerhalb des bestehenden Balkonraums. Somit müssen ALLE Eigentümer zustimmen.

Ein - theoretisch - weiterer Aspekt wäre die Wertminderung Eurer Wohnung durch - siehe Dein Argument - weniger Tageslicht.

Das Baurecht ist über den Bebauungsplan ebenfalls zu beachten (z.B. Baugrenze).

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nachdem die Aussenfassade mit den Fenstern und Balkon i.d.R. zum Gemeinschaftseigentum gehört, das in der Teilungserklärung genau definiert ist, muss über jede Änderung ein einstimmiges Votum der Miteigentümer vorliegen. Wenn ein Miteigentümer nicht zustimmt, kann man z.B. eine geplante Balkonerweiterung vergessen! Auch wenn der bestehende Balkon sanierungsbedürftig ist, muss er ohne Änderungserlaubnis 1:1 wederhergestellt werden. Über jede, auch geringfügige Änderung, muss von der Eigentümergemeinschaft vorher abgestimmt werden.

Erfolgt aber eine Genehmigung ohne Eingrenzung auf ein bestimmtes Bauvorhaben, z.B. zu einem Fenstertyp (Plastik oder Holz) gilt sie unter Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften, für alle Eigentümer auch in Zukunft.

Ich denke, dass da eure Interessen gegen die eurer Obermieter abgewogen werden müssen. An eurer Stelle würde ich mich da anwaltlich beraten lassen. Was immer man euch hier dazu sagen wird, kann stimmen oder auch nicht.

oklein  01.08.2018, 18:51

sehe ich anders => WEG

Adolin1  01.08.2018, 18:53
@oklein

was immer das heißen mag...

oklein  01.08.2018, 19:07
@Adolin1

Na: WohnungsEigentumsGesetz

oder die Beurteilung bzgl. von Balkonteilen und der Zuordnung zur Gemeinschafts- und Sondereigentum (z.B. Bay OLG)

.... es wird kein Mehrfamilienhaus sein. Es wird eine WEG sein, und denen gehört der Balkon.

Für einen Vergr. ist nötig die Zustimmung aller Eigentümer und Geldgeber, so auch meine Erlebnisse.

Ergänzt werden muss die TE, geändert werden die Abgeschlossenheitserklärung, die MEA/Kostenverteilung!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Solch eine bauliche Maßnahme würde die Zustimmung aller Mitglieder der WEG verlangen. Die habt ihr wohl kaum gegeben, insofern kann er dies nicht durchführen ...