Rauchmelder in Eigentumswohnung

8 Antworten

Rauchmelder im Gemeinschaftseigentum sind Gemeinschaftseigentum. Rauchmelder in der jeweiligen Wohnungen sind und bleiben Sondereigentum. Daraus ergibt sich ganz klar, wer bezahlen muss. Durch irgendwelche Schreiben einer Hausverwaltung oder eines sonstigen Briefeschreibers ändert sich das Gesetz nicht. Für die jeweiligen Eigentumswohnungen gilt für den jeweiligen Benutzer das Hausrecht. Er oder Sie muss niemanden in seine Wohnung lassen, um Rauchmelder zu installieren oder zu warten. Natürlich schützen Rauchmelder Leben und jeder Nutzer muss selbst entscheiden, welches Risiko er eingeht. Anbei noch meine Tipps: http://immobilienexperte.tv/app/download/5790505323/IMMOBILIEN_KOLUMNE_21_2012.pdf Hinweis: Natürlich heißt das Ding Rauchmelder und nicht Feuermelder, aber Feuermelder ist Umgangssprache.

mamaundkind 
Fragesteller
 14.07.2014, 17:26

Besten Dank, auch für den Link. Ob es nun Rauch- oder Feuermelder heißt, spielt ja keine große Rolle, gemeint ist immer das gleiche. Genau das ist nämlich mein Problem, dass ich selbst bestimmen will, wo, wie und welche Rauchmelder ich anbringen will.

Rauchwarnmelder sind Gemeinschaftseigentum.

Das meint zumindest (*wenn auch schwach begründet) der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.02.2013 (V ZR 238/11) http://openjur.de/u/635011.html

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH aber deine zweite Frage, was nämlich passiert, wenn ein Sondereigentümer bereits einen Rauchwarnmelder installiert hat. Diese Rechtsfrage ist bislang noch nicht geklärt.

Meines Erachtens müsste die WEG dies berücksichtigen und könnte nicht den Einbau eines zweiten Rauchwarnmelder verlangen. Die Verpflichtung der Wartung jedoch könnte die WEG wohl durchsetzen.

(*wenn auch schwach begründet)

Rauchwarnmelder dienen nicht der Sicherheit und dem Bestand des Gebäudes. Sie wecken lediglich einen schlafenden Bewohner, wenn sich Rauch in seiner Wohnung entwickelt hat.

Die Begründung des BGH, dass dieser nicht Sondereigentum sein kann, weil er im gemeinschaftlichen Sinne dazu führen könnte, dass schneller alarmiert werden kann, ist abendteuerlich. Denn der Logik folgend wäre dann auch das Telefon gemeinschaftliches Eigentum. Der andere Grund, dass die Feuerversicherung sich verteuern könnte ist deshalb schon abwegig, weil dies derzeit bei keiner Feuerversicherung in Deutschland der Fall ist, weil dies aufgrund der bestehenden Versicherungsbestimmungen nicht möglich ist. Denn in einer Feuerversicherung sind nicht die Personen, sondern das Gebäude versichert. Dessen Schutz dient aber der Rauchwarnmelder nicht.

Das ist abhängig vom Beschluss der Eigentümerversammlung. Sie kann beschließen, dass sie zum Gemeinschaftseigentum gehören, zu mieten sind, jährlich von Fachfirmen zu warten sind und mit einer Zentrale per Funk verbunden werden. Dazu besteht aber kein Zwang. Es wird aber von den Hausverwaltungen gerne so getan, als ob dies zwangsweise so sei; die Verdienen damit aber nur Geld (Provision und Verwaltungsgebühren).

Mach den Landesbauordnungen ist allein in Schlafräumen und Fluren vom Eigentümer je ein Rauchwarnmelder anzubringen, dessen Betrieb vom Mieter zu garantieren ist. Denn Rauchwarnmelder dienen ausschließlich dem Menschenschutz und nicht dem Sachenschutz.

Verstöße sind nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit.

mamaundkind 
Fragesteller
 12.07.2014, 21:37

Die Verwaltung kommt mit einem Urteil des BGHs von 2013, dass es in diversen Räumen Vorschrift ist und dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt. Ich denke, dass einige Eigentümer dagegen sein werden. Meine Frage bezog sich eigentlich darauf, ob es tatsächlich Gemeinschaftseigentum ist. Möglicherweise gibt es ja inzwischen aufgrund der neuen Gesetzeslage ein neues Eigentum.

Seehausen  13.07.2014, 11:21
@mamaundkind

Genau in diesem BGH - Urteil wird bestätigt, dass die EV die "Beschlusskompetenz" hat; d.h. dass sie das ganz oder in Teilen beschließen kann, aber nicht muss. Lass Dir das Urteil vollständig vorlegen und lies es genau durch, dann wirst Du dies bestätigt finden.

Gemäß BGH Urteil aus 2013 gehören die Rauchwarnmelder in einer Eigentümergemeinschaft nicht zum Sondereigentum. Das heißt, dass der Eigentümerversammlung mehrheitlich den Einbau und die Wartung beschließen kann und hierfür auch einen Dienstleister beauftragen kann. Theoretisch könnte der Verwaltungsbeirat dieses auch juristisch für alle Wohnungen durchsetzen. In der Praxis wird es aber nicht gemacht. Sollten sich Eigentümer dem mehrheitlichen Beschluss widersetzen, so werden ihre Wohnungen bei Beauftragung eines Dienstleisters aussen vorgelassen.

mamaundkind 
Fragesteller
 15.07.2014, 09:09

Vielen Dank für die Antwort. Dieses Urteil zitiert die Hausverwaltung. Mir behagt es aber nicht, wenn da irgendwelche Leute bestimmen wollen, was in meiner Wohnung passiert.

Immofachwirt  02.09.2014, 14:54
Theoretisch könnte der Verwaltungsbeirat dieses auch juristisch für alle Wohnungen durchsetzen.

Nein. Der Verwaltungsbeirat hat lediglich die Aufgaben, welche in § 29 WEG beschrieben sind. Mehr nicht. Nur der Verwalter kann bei entsprechender Beschlussfassung die Beschlüsse auch durchsetzen.

Das Urteil von dem du sprichst ist vom 08.02.2013 mit dem Aktenzeichen: V ZR 238/11.

Ja, und? Kann er doch machen, wenn er schon welche installiert hat. Dann ist er aber auch selbst für die Wartung verantwortlich. Das sollte er der WEG schriftlich bestätigen. Warum sollte das Gemeinschaftseigentum sein, wenn sie innerhalb der Wohnung installiert sind? Im Treppenhaus wäre es etwas anderes.

mamaundkind 
Fragesteller
 12.07.2014, 20:54

Dieser Eigentümer kann das selbst warten, da er Berufs wegen dazu in der Lage ist.

Ich hab bisher einige Urteile gelesen, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handeln soll, was ich auch für widersprüchlich halte, da die Rauchmelder ja in den Wohnungen sind. Die im Treppenhaus sind Gemeinschaftseigentum, das ist logisch.

Seehausen  12.07.2014, 21:28
@mamaundkind

Das ist abhängig vom Beschluss der Eigentümerversammlung. Sie kann beschließen, dass sie zum Gemeinschaftseigentum gehören, zu mieten sind, jährlich von Fachfirmen zu warten sind und mit einer Zentrale per Funk verbunden werden. Dazu besteht aber kein Zwang. Es wird aber von den Hausverwaltungen gerne so getan, als ob dies zwangsweise so sei; die Verdienen damit aber nur Geld (Provision und Verwaltungsgebühren).

Mach den Landesbauordnungen ist allein in Schlafräumen und Fluren vom Eigentümer je ein Rauchwarnmelder anzubringen, dessen Betrieb vom Mieter zu garantieren ist. Denn Rauchwarnmelder dienen ausschließlich dem Menschenschutz und nicht dem Sachenschutz.

Verstöße sind nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit.