Wäre eine solche Grundgesetzänderung möglich?
Artikel 4 wird folgender Absatz 2a eingeführt:
„Religions- und Glaubensgemeinschaften deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“
so könnte man effektiver gegen Hassprediger oder gegen religiöse Ansichten vorgehen, die einer freiheitlichen Gesellschaft und der Gleichberechtigung der Geschlechter Widerspruch stehen.