Jura – die besten Beiträge

Jura- Hausarbeit Mietvertrag und Leihvertrag vom gesetzlichen Vertreter verwechselt?

Der sechzehnjährige M erwirbt am 8. Juli von seinem Taschengeld am Jahrmarktstand bei J fünf Lose zu je einem Euro. Das fünfte Los beschert ihm als Hauptgewinn einen E-Book-Rea- der im Wert von 400 Euro. Nicht nur M, sondern auch sein ihn begleitender neuzehnjährigen Freund F, der das Alter von M kennt, ist sofort Feuer und Flamme und fragt M, ob er sich den E-Book-Reader für seinen anstehenden einwöchigen Mallorca-Urlaub ausleihen könne. Als M zögert, seinen neuen „Schatz“ wieder aus den Händen zu geben, bietet F im an, die „Leihgabe“ durch eine Zahlung von 15 Euro zu versüßen. M möchte aber zunächst eine Nacht darüber schlafen. Am nächsten Morgen geht M zu F und übergibt ihm den E-Book-Reader mit den Worten: „Ich habe mir dein Angebot überlegt und für 15 Euro kannst’n ’ne Wochen haben. Mein Alter ist auch einverstanden.“ Erfreut packt F den E-Book-Reader ein, verweist M aber darauf, dass er das vorhandene Bargeld für die Reise benötige und ihm die 15 Euro daher erst nach seiner Rückkehr zahlen könne. M nickt und wünscht F eine gute Reise. Zurück zu Hause, erzählt M seinem alleinerziehenden Vater V von seinem Losglück. V ist entzückt, da M die Ferien nun gut zur literarischen Fortbildung nutzen könne. Umso entsetzter ist V daher, als er erfährt, dass M den E-Book-Reader für eine Woche an F „verliehen“ hat. Sofort ruft V bei F an, erreicht aber nur dessen neunjährigen Bruder B. V bittet B, F mitzuteilen, dass er mit der „Leihgabe“ nicht einverstanden sei und F den E-Book-Reader unverzüglich zurückgeben solle. B schreibt sich die Nachricht auf, vergisst aber, F vor dessen Abreise noch zu informieren. Erst am 17. Juli, dem Tag nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub, entdeckt F zufällig den Zettel, den B sich geschrieben hat, und erfährt so von dem Anruf. Das kommt F gerade recht, weil er den E-Book-Reader im Urlaub kaum benutzt hat und jetzt nicht 15 Euro dafür zahlen möchte.

F geht daher zu M, gibt den E-Book-Reader „wie von V verlangt“ zurück und meint gegenüber M und V, damit sei die Vereinbarung ja wohl hinfällig und er müsse nichts bezahlen. Außerdem habe M ihn über das Einverständnis von V getäuscht und er fühle sich auch deshalb nicht an die mit rechtlichen Unsicherheiten behaftete Abrede gebunden. Als V dies hört, ist er von der Geschäftstüchtigkeit seines Sohnes sichtlich beindruckt. Er sei davon aus- gegangen, M habe F den E-Book-Reader einfach so überlassen, mit einer Vermietung für eine Woche zu 15 Euro sei er hingegen einverstanden. Ohnehin habe F den E-Book-Reader ja tat- sächlich eine Woche nutzen können; dass er das kaum getan habe, sei seine Sache. Sich jetzt im Nachhinein auf vermeintliche Mängel des Geschäfts zu berufen, gehe gar nicht.

Studium, Recht, Jura

Meistgelesene Beiträge zum Thema Jura