Gesetz – die besten Beiträge

Wie ist nachfolgende Sachverhalt strafrechtlich einzuordnen?

Heute nachmittag ist jemand mit einem pkw widerrechtlich und mit stark überhöhter Geschwindigkeit zwei Mal das mein privatesWohngrundstück, das mit Mauern, Hecken, einem Zaun und mehreren gut sichtbaren Schildern die auf das Privateigentumhinweisen befriedet ist, als Abkürzung zwischen dem einer kleine Nebenstraße und der Hauptstraße. Beim ersten Mal musste ich, bin gerade mit dem Fahrrad zu Hause angekommen, dem Kfzausweichen. Anschließend setzte der Fahrer seine Fahrt Richtung Norden fort. Ich habe mein Fahrrad verstaut und kurz mit meiner Nachbarin gesprochen. Dann befuhr der Fahrer erneut das Grundstück mit überhöhter Geschwindigkeit, wieder von der Nebenstraße kommend. Wir haben den Fahrer zur Vorsicht ermahnt und aufgefordert, das Grundstück unverzüglich auf dem kürzesten Weg, also zurück zur Nebenstraße, zu verlassen. Dieser weigerte sich und begann, mich durch das geöffnete Fenster zu beleidigen, unter anderem als „Schw...tel”.

Ich habe dann mein Mobiltelefon zur Hand genommen und ein Foto von ihm und dem Auto gemacht. Daraufhin stieg der Fahrer aus, drohte mir mit Schlägen und forderte das Handy, das ich bereits eingesteckt hatte. Nach einigen weiteren Drohungen und der Aufforderung, das hinter der Ecke „wie Männer“ zu klären, erkannte die Aussichtslosigkeit, nachdem die Nachbarin ankündigte, die Polizei zu rufen. Er setzte sich dann ins Auto, kündigte an, dass er mich, sollten wir uns noch mal sehen, „plattmachen” werde, und fuhr in Richtung Nebenstraße davon.

Mit von für einer Strafe könnte der Typ rechnen? Ich tippe auf eine Geldstrafe. Aber wie viele Tagessätze wären realistisch. Oder ggf auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung)? Angenommen der ist nicht vorbestraft. Andernfalls wäre die Strafe natürlich höher

Und könnte ich als geschädigter aufgrund des psychischen Stresses, vielleicht schlaflose nächste, ggf Schmerzensgeld fordern?

Und könnte dies Auswirkungen auf seine fahrerlaubnis haben?

Recht, Verkehrsrecht, Führerschein, Gesetz, Strafe, Strafrecht

Warum verlangt der Sozialverband VdK extra noch 437,70 € für eine Vertretung Klage vor dem Sozialgericht Em-Rente außer der Mitgliedschaft?

Ich habe die Verbindung aufgenommen mit dem Sozialverband VdK in meiner Stadt das sie mich vertreten beim Sozialgericht in Verbindung mit der EM - Rente. Die haben mir gestern mitgeteilt das außer der jährlichen 84,00 Mitgliedschaft noch extra 437,70 € anfallen für die Vertretung,ist das aber NICHT Abzocke. Sie können auch keinen Rechtsanwalt akzeptieren was unter Prozesskostenhilfe ist,weil sie da nichts verdienen. Ich habe der VdK eindeutig gesagt das Ich die Klage selber gemacht hab und zum 30.07.25 eingeschickt habe dem Sozialgericht und die VdK soll mich nur vertreten,weil Ich selber NICHT anwesend sein kann im Falle wegen Gesundheitlichen Probleme und Einschränkungen ( habe mich bei dem Sozialgericht selber entschuldigt das Ich nicht anwesend kann sein beim Prozess). Die Hohe Kosten von der VdK kann Ich mir nicht leisten , einen RA kann Ich mir auch NICHT Leisten, so werde Ich auf eigene Kraft das alles durchziehen, entweder Ich gewinne oder Ich kapitulieren. Die DRV wird alles mögliches in Kraft setzten vor dem Sozialgericht das sie mich erneut ablehnen, klar wenn das Sozialgericht ein Urteil Geben tut das Ich kein Anrecht auf eine Em-Rente habe,dann werde Ich es akzeptieren,aber so lange mich die DRV immer ablehnen tut mir dem gleichen Muster das Ich keine Em-Rente bekommen tue,das akzeptiere Ich NICHT mehr. Das DRV System ist komplett kaputt und auch wenn Du schon im Grab liegen tust, erkennen sie die keine Em-Rente an.

Recht, Erwerbsminderungsrente, Gesetz, DRV, Klage, Sozialgericht

Wäre das eine rechtlich unzulässige Argumentation von der Staatsanwaltschaft?

Wäre eine Argumentation von der Staatsanwaltschaft, dass die schriftliche Aussage von A "B hat nichts gemacht, weil er nicht am Tatort war" in der ursprünglichen Formulierung im Chat (also vor ihrer Löschung aus dem Chatverlauf) nicht hinreichend sicher auf den Täter der Vortat schließen ließe, eine rechtlich unzulässige isolierte Würdigung der bestehenden Tatsachen- & Beweislage?

Gerade dies wäre ja - wie sich aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO ergibt - rechtlich unzulässig, da dies die gegebene Tatsachen- & Beweislage verzerren würde und damit auch Tatsachen & Beweismittel aus ihrem Zusammenhang reißt, welche bei einer nicht isolierten Würdigung nachweisbar wären:

Dazu auch der Beschluss des BGH vom 19.12.2012 bzw. 05.02.2013 – 1 StR 405/12: 

Eine Würdigung darf sich nicht darauf beschränken, isolierte Aussagen oder Beweismittel für sich zu nehmen; es muss geprüft werden, ob diese in Verbindung mit anderen Umständen eine andere Bewertung zulassen:

Und genau aus diesem Grund ist es deshalb in der Beweiswürdigung erforderlich, (schriftliche) Aussagen nicht isoliert zu würdigen, sondern stets im (Gesamt-)Kontext:

Denn setzt man die schriftliche Aussage „B hat nichts gemacht, weil er nicht am Tatort war“ vor ihrer Löschung zusammen mit seiner Aussage „Ich will mich heraushalten“ in den Kontext der mit der Beseitigung des Widerspruches zwischen „konkreter Schlussfolgerung“ & „bloßer Vermutung“ oder mit der Beseitigung des Widerspruches zwischen "Ich will mich heraushalten" & seinem aktiven Einmischen mittels Behauptung der Unschuld von B als Tatsache selbst aufgestellten Prämisse „Widersprüche bedürfen einer Auflösung“, so lässt sich damit folgendes vor der Löschung nachweisen:

Erst durch Anwendung der eigenen durch Verhalten & Handeln gesetzten Prämisse von A lässt sich auf nähere Kenntnisse von A zur Vortat schließen:

Mit Anwendung seiner eigenen Prämisse ist nachweisbar, dass die Aussage von A "Ich will mich heraushalten" eng im Sinne eines sich als Belastungszeugen heraushalten zu wollen, auszulegen ist & von A tatsächlich auch so gemeint gewesen ist.

Recht, Gesetz, Argumentation, Justiz, Staatsanwaltschaft, Strafprozessordnung, Beweis

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