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Wie kann ich ausziehen und mein Mitbewohner wohnen bleiben?

Hallo,

Ich bin vor 3 Jahren in eine WG gezogen, in der beide Mieter Hauptmieter sind. Bisher hat es beim Mieterwechsel immer problemlos funktioniert, dass wir einen Nachmieter gesucht haben und einfach ein neuer Vertrag zwischen den Mietern und dem Vermieter geschlossen wurde.

Jetzt wollte ich ausziehen und mein Mitbewohner möchte die Wohnung alleine übernehmen. Dies wurde ihm bei seinem Einzug auch angeboten, da bereits feststand, dass ich ausziehen werde.

Das Problem ist jedoch, dass der Sohn des Vermieters mit in die Wohnung einziehen möchte als mein Nachmieter. Mein Mitbewohner möchte das jedoch nicht, da er von dem Sohn nicht so überzeugt war. Die beiden hatten sich getroffen und der Vermieter hatte vorher mündlich zugesichert, dass mein Mitbewohner sich auch gegen den Sohn entscheiden darf. Jetzt besteht er jedoch darauf und verweigert mir den Auszug. Um rechtswirksam zu kündigen müssen beide Mitbewohner schriftlich kündigen.

Jetzt ist die Frage ob ich trotzdem irgendwie aus dem Mietvertrag komm und mein Mitbewohner die Wohnung alleine nehmen kann. Er würde mir auch das Geld geben für meinen Teil der Miete, aber ich habe keine Lust trotzdem weiter in dem Mietvertrag zu stecken. Kann ich einen rechtswirksamen Vertrag mit meinem Mitbewohner abschließen, dass er alle Kosten (Miete, Reparaturkosten usw.) für mich übernimmt oder kann ich lediglich vertrauen?

Kündigung, Recht, Mietrecht, Vertrag, Haftung

Bruder unterschrieb Mietanbot?

Bruder unterschrieb Mietanbot?

Also, ich hab mir mal Alles aufgeschrieben:

Mein Bruder unterschrieb ein Mietanbot, welches bis einschließlich den 13. September bindend ist.

Am 7. September fragte er, wann er eine Bestätigung/Entscheidung bekäme. Der Makler antwortete, dass der Vermieter in ein paar Tagen mit ihm(=meinem Bruder) Kontakt aufnehmen würde. Mein Bruder wartete also, sogar die ganze Woche 9. - 15. September und auch bis heute nahm der Vermieter in keinster Weise Kontakt auf. Weder per E-Mail, noch per Anruf/SMS, und auch nicht per Post.

Da nahm mein Bruder also an, dass sein Mietanbot abgelehnt wurde, und nahm sich eine andere Wohnung. Bei dieser hat er schon Mietvertrag und Schlüsselübergabe bekommen.

Aber dann am 17. September meldet sich der Makler von der vorherigen Wohnung und schrieb ihm, dass sein Mietanbot angenommen wurde, und er (=mein Bruder) die Provision auf sein Konto(=des Maklers) überweisen sollte, damit es rechtzeitig zur Mietvertragsunterzeichnung auf dem Konto erscheint. Aber der Makler schrieb kein Wort darüber, wann die Unterzeichnung stattfinden würde.

[Das schrillten bei mir sofort die Alarmglocken, fand ich dubios.]

Mein Bruder schrieb ihm zurück, dass er lange genug gewartet habe, ohne das sich der Vermieter jemals gemeldet hätte. Und er deshalb davon ausging, das sein Mietanbot abgelehnt wurde. Und daher sich eine andere Wohnung nahm.

Der Makler antwortete, dass er (=der Makler) nie einen konkreten Termin/Datum zur Kontaktaufnahme genannt hatte. [= Ja, theoretisch stimmt das, wäre auch Haarspalterei. Andererseits, wenn von "ein paar Tagen" die Rede ist, nimmt man doch an, dass es höchstens 1 Woche dauert, und nicht "ewig".] Weiters schrieb der Makler: Und der personalisierte Mietvertrag nun aufgesetzt wurde.

Jetzt zur Frage, die uns (=meinem Bruder und mich) beschäftigt:

Kann der Makler meinen Bruder auf das Mietanbot festnageln, obwohl es mit 13. September längst abgelaufen ist? Denn die Bestätigung kam erst am 17. September. Somit wäre die Verbindlichkeit eigentlich vorbei, oder?

Zur Lage wäre zu sagen: Die Wohnung ist in einer beliebten Gegend, nur bräuchte man eben einen 2 Meter langen Waschmaschinenschlauch, da ein direktes im Badezimmer Aufstellen nicht möglich ist.

Ich denke, da der Makler reichlich Nachfrage an dieser Wohnung hat, verstehe ich nicht, weshalb er meinen Bruder da scheinbar darauf festnageln will. [=Mein Bruder meinte, bei der Besichtigung waren Viele an der Wohnung interessiert.]

Wohnung, Recht, Vertrag, Bruder, Makler, Provision, Rücktritt, verbindlich

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