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Steuererklärung "doppelt" abgegeben?

Meine Frau und ich haben uns Anfang des Jahres getrennt. Deshalb haben wir auch beschlossen unsere Einkommenssteuererklärung dieses Jahr getrennt bzw. einzeln zu machen und nicht als Zusammenveranlagung. Ich habe meine Steuererklärung Ende März eingereicht, meine Frau Mitte April. Wichtig zu wissen: Wir wohnen in verschiedenen Bundesländern, also haben wir auch bei verschiedenen Ämtern eingereicht. Sie hat ihren Bescheid bereits bekommen, ich jedoch noch nicht - das machte mich stutzig...

Wie sich jetzt herausstellte, hat meine Frau "aus Versehen" (so sagt sie zumindestens, was aber stimmen könnte denn sie spricht fast kein deutsch) in ihrer Steuer App ein paar falsche Häkchen gesetzt und eine Zusammenveranlagung eingereicht 🙈 Das war so weder mit mir abgesprochen, noch von mir gewollt. Nun habe ich Angst vor rechtlichen Konsequenzen weil ich ja quasi indirekt 2 Steuererklärungen eingereicht habe, auch wenn eine davon meine Frau zu verantworten hat - aber ist diese Angst berechtigt? Immerhin habe ich meine Erklärung ja zuerst eingereicht...

Und was soll ich jetzt machen? Telefonisch erreiche ich beim Finanzamt niemanden, und auf meine E-Mail antwortet niemand...

Kann ich gegen ihren Bescheid (dieser liegt mir in Kopie vor) Einspruch einlegen?

Ich habe echt Angst dass das Finanzamt nun denkt ich wolle doppelt kassieren...

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Was versteht Ihr unter "Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben"?

Ist eine Zwischenüberschrift aus der Einkommensteuererklärung, Anlage KAP.

Man könnte das auch eindeutig formulieren - aber wo kämen wir da hin, wenn staatliche Formulare allgemeinverständlich wären :-(

Wann aber ist ein Kapitalertrag dem Steuerabzug "unterlegen"?

Klar ist die Zuordnung, wenn die Bank bereits Zinsabgeltungssteuer abgezogen hat. Und auch dann, wenn die (i.d.R. ausländische) Bank keine Steuer abgezogen hat.

Was aber, wenn die Bank nur deshalb keine Zinsabgeltungssteuer abgezogen hat, weil ein Freistellungsauftrag vorliegt? 

Die Erläuterungen im Netz, so sie eigene Formulierungen verwenden, schreiben zu "nicht dem Steuerabzug unterlegen", dass dies die Kapitalerträge seien, " für die keine Abgeltungsteuer in Höhe von 25% einbehalten wurden."

So zu finden in der Hilfe von Steuerprogrammen:

https://www.smartsteuer.de/online/ausfuellhilfen/anlage-kap-ausfuellhilfe/

https://apps.datev.de/help-center/documents/9294377

aber auch das Finanzamt NRW schreibt "Sofern kein Steuerabzug von Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen wurde, sind Sie verpflichtet diese Einnahmen in Ihrer Steuererklärung anzugeben."

https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/einkuenfte-aus-kapitalvermoegen/ausnahmen-von-der-abgeltungswirkung

Tja, bei ausreichendem Freistellungsauftrag wurde kein Steuerabzug vorgenommen. 

Wäre mir aber neu, dass daraus eine Pflicht zur Steuererklärung folgt.

Andererseits werden zwar einige Beispiele genannt für inländische Erträge, von denen keine Steuer einbehalten wird - aber Freistellungsaufträge sind da nicht genannt.

Was ist da los? Mag ja sein, dass ich als Nicht-Jurist die Formulierung "dem Steuerabzug unterliegen" falsch verstehe - aber "kein Steuerabzug vorgenommen" lässt IMO keinen Interpretationsspielraum.

Habt Ihr die Formulierung in der Anlage KAP sofort verstanden? Wo gebt Ihr die Zinsen an, von denen wegen Freistellungsauftrags keine Steuer einbehalten wurde?

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