Ein kleiner Laden, betrieben von ehrenamtlich tätigen VerkäuferInnen im Rentenalter und darüber, steht bei der Einrichtung der Registrierkasse vor dieser Frage.
Wie genau muss eine Artikelbezeichnung in der Registrierkasse sein? Reicht eine Angabe wie "Lebensmittel" (für alles, wofür 7% USt abzuführen sind) bzw. "Dekoartikel" (das wäre der Rest des Sortiments, mit 19%)?
Etwas detaillierter könnte ich mir noch vorstellen, die Dekoartikel aufzugliedern in
- - Kerzen
- - sonstiges Dekomaterial
- - Kleidung
Dagegen spricht allerdings der Anwendungserlass zu Par. 146 AO (Ziffer 2.1.3, https://datenbank.nwb.de/Dokument/500001_146/ ), der die Aufzeichnung u.a. des "eindeutig bezeichneten Artikels" verlangt und als Ausnahme nur die Zusammenfassung von "der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis" zulässt. Was in diesem Fall nicht weiterhilft, die Preise sind ja unterschiedlich.
Warum ich da unsicher bin: Es gibt ja viele kleine Läden, die vor demselben Problem stehen. Hatten die nur noch keine Betriebsprüfung, oder habe ich was übersehen?
Betriebswirtschaftlich wäre es sinnlos, Artikel detailliert in der Kasse abzulegen. Maximal fünf Exemplare (mehr werden selten verkauft) eines Artikels mit Preisetikett zu versehen geht schneller und das können die meisten VerkäuferInnen selbst machen.
Es geht in der Frage daher nur darum, wie die steuerrechtlichen Anforderungen sind.