Registrierkasse: Wie detailliert müssen Artikel erfasst werden?

Ein kleiner Laden, betrieben von ehrenamtlich tätigen VerkäuferInnen im Rentenalter und darüber, steht bei der Einrichtung der Registrierkasse vor dieser Frage.

Wie genau muss eine Artikelbezeichnung in der Registrierkasse sein? Reicht eine Angabe wie "Lebensmittel" (für alles, wofür 7% USt abzuführen sind) bzw. "Dekoartikel" (das wäre der Rest des Sortiments, mit 19%)?

Etwas detaillierter könnte ich mir noch vorstellen, die Dekoartikel aufzugliedern in

  • - Kerzen
  • - sonstiges Dekomaterial
  • - Kleidung

Dagegen spricht allerdings der Anwendungserlass zu Par. 146 AO (Ziffer 2.1.3, https://datenbank.nwb.de/Dokument/500001_146/ ), der die Aufzeichnung u.a. des "eindeutig bezeichneten Artikels" verlangt und als Ausnahme nur die Zusammenfassung von "der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis" zulässt. Was in diesem Fall nicht weiterhilft, die Preise sind ja unterschiedlich.

Warum ich da unsicher bin: Es gibt ja viele kleine Läden, die vor demselben Problem stehen. Hatten die nur noch keine Betriebsprüfung, oder habe ich was übersehen?

Betriebswirtschaftlich wäre es sinnlos, Artikel detailliert in der Kasse abzulegen. Maximal fünf Exemplare (mehr werden selten verkauft) eines Artikels mit Preisetikett zu versehen geht schneller und das können die meisten VerkäuferInnen selbst machen.

Es geht in der Frage daher nur darum, wie die steuerrechtlichen Anforderungen sind.

betriebspruefung, Kassenbon
Zählt ein Gästezimmer im Keller zur Wohnfläche?

Aus Anlass der dieses Jahr von allen Grundsteuerpflichtigen abzugebenden Steuererklärung und der dabei in vielen Bundesländern (nicht hier in Ba-Wue) maßgebenden Wohnfläche stieß ich auf die Frage, ob ein im Keller befindliches

  • Gästezimmer
  • Gästebad
  • Hobbyraum

mit zur Wohnfläche zählen. Wie meist im Keller haben sind die Fenster klein bis nicht vorhanden, die Decken niedrig.

Die wohl maßgebende - IMO einzige - Regelung dafür ist die

https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html

und die besagt, dass nicht mitgezählt werden "Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen".

Der Knackpunkt ist das "an ihre Nutzung". Die Landesbauordnung BW besagt in Par. 34, dass diese Räume als Aufenthaltsraum ungeeignet sind (Deckenhöhe, Fensterfläche). Und erklärt Aufenthaltsraum in Par. 2 als

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=t%20rue&aiz=true

Nach meiner Interpretation würde

  • Gästebad mitgezählt - es ist zum nur kurzfristigen Aufenthalt bestimmt
  • Gästezimmer nicht mitgezählt - es ist zum "nicht nur vorübergehenden" Aufenthalt bestimmt und damit laut Bauordnung ungeeignet
  • Hobbyraum - keine Ahnung :-(

Hat jemand Wissen oder fundierte Interpretationen hierzu?

Grundsteuer, wohnflaeche, Wohnflächenberechnung