Neben dem Delikt der zina (Unzucht) wird nach der Scharia auch die falsche Beschuldigung der Unzucht (qadf) unter Strafe gestellt. Die Grundlage hierfür findet sich in Sure 24,4. Fehlt es an vier tauglichen Zeugen mit entsprechender Aussage, so soll der Beschuldiger mit 80 Peitschenhieben bestraft werden. In Sure 24,19 und 23 werden daneben jenseitige Strafen in Aussicht gestellt.
Es gibt genug Beispiele in Pakistan oder Somalia, wo nach erfolgter Vergewaltigung die Frauen zusätzlich wegen fälschlicher Beschuldigung belangt werden, wenn sie - wie zu erwarten - keine Zeugen für das an ihnen begangene Verbrechen beibringen können. Hier wird offensichtlich das Opfer bestraft und nicht beschützt.
Im Übrigen lässt sich die Beschuldigung der zina - falsche Zeugen lassen sich finden - zu erpresserischen Zwecken nutzen, um scheidungswillige oder ansonsten renitente Frauen einzuschüchtern.
Quelle: Das islamische Recht von Prof. Dr. Mathias Rohe, Verlag C.H.Beck oHG, München 2009, aktualisierte und erweiterte Auflage 2011, Seite 126
Im Klartext heißt das: Eine Frau, die nicht öffentlich vor ihr wohlwollenden Zeugen vergewaltigt wurde, muss die Vergewaltigung verheimlichen, sonst wird sie wegen einer falschen Beschuldigung noch zusätzlich mit 80 Peitschenhieben bestraft, die sie wahrscheinlich nicht überleben wird. Daher sollte eine Frau nur mit vertrauter männlicher Begleitung, am besten nur mit dem Ehemann, das Haus verlassen.
Es gibt noch viele Suren, die in der Scharia nur die Frauen betreffen, zB
Sure 4. 15 Und wenn welche von euren Frauen Unziemliches begehen, dann ruft vier von euch als Zeugen gegen sie auf; bezeugen sie es, dann schließet sie in die Häuser ein, bis der Tod sie ereilt oder Allah ihnen einen Ausweg eröffnet.“
Sure 4,34: Die Männer stehen über den Frauen … Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.
Sure 33.50 Frauen sind eine Kriegsbeute (Sexsklavinnen)
… und vieles mehr