Ist es diskriminierend, wenn man Bewerberinnen nicht einstellt, weil sie ein Kopftuch tragen?
Keiner schreibt es so als Absage hin, aber wenn man als Bewerberin schon irgendwie weiß, dass dieser Grund naheliegend ist?
60 Stimmen
20 Antworten
Wenn ich ein Geschäft habe, dann stelle ich niemanden ein, der ein Hakenkreuz sichtbar als Tattoo am Hals trägt, weil das meinem Geschäft schaden würde. Politische oder religiöse Überzeugungen sind Privatsache und sollten nicht demonstrativ vor sich hergetragen werden. Es ist also nicht diskriminierend, zumal das Kopftuch ja auch abgelegt werden könnte, wenn es nur ein Teil der Kleidung wäre. Das ist es aber in den meisten Fällen nicht. Es ist ein religiöses Symbol und viele Trägerinnen lehnen es ab, es abzulegen. Ohne das Kopftuch hätte ich kein Problem damit, diese Frau einzustellen. Wenn sie das nicht will und damit mein Geschäft schädigen würde, muss sie damit leben, dass sie den Job nicht bekommt. Das hat nichts mit Diskriminierung zu tun. Auch nicht mit Religionsfreiheit. Denn diese Frau darf ihre Religion frei ausüben. Sie darf anderen damit aber keinen Schaden zufügen.
Hilf mir mal! Steht da etwa drin, dass ich gezwungen bin Nazis, mit einem Hakenkreuz am Hals, einzustellen?
Wo ist der Unterschied, wenn beides meinem Geschäft schadet?
Wo ist der Unterschied
Ob du einen Unterschied erkennst oder nicht ist nicht relevant, der Gesetzgeber sieht hier einen Unterschied.
Um hier nur mal ein Urteil zu posten:
Auch dein Geschäft ist kein rechtsfreier Raum, sondern an Recht und Ordnung gebunden.
Mir tut es zwar Leid, wenn du zwischen einem Hakenkreuz und einem Kopftuch keinen Unterschied siehst, aber rechtlich ist es einerlei, denn du musst dich auch an Gesetze halten die du nicht verstehst oder verstehen willst.
WIe schon erwähnt wurde gibt es hier natürlich Ausnahmen, z.b. im öffentlichen Dienst.
Du solltest den Text des von dir eingestellten Links zumindest selbst lesen.
Eine Muslimin mit Kopftuch wird diskriminiert, wenn der ihr angebotene Arbeitsvertrag eine Neutralitätspflicht vorsieht, obwohl das Kopftuchtragen für ihre Tätigkeit keine Relevanz hat.
"Das BAG hatte in einer Entscheidung betont, dass nur bei Anhaltspunkten für "konkrete Störungen" durch das Tragen eines Kopftuchs betriebliche Neutralitätsvorgaben erlaubt seien (Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19).
Der EuGH betonte zunächst, dass der Wille des Arbeitgebers, im Betrieb Neutralität durchsetzen zu wollen, ausreiche, um ein Kopftuchverbot zu rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 04.03.2017, Az. C188/15). Später konkretisierte das Gericht, die Ungleichbehandlung müsse durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel angemessen und erforderlich sein (EuGH, Urt. v. 13.10.2022, Az. C 344/20). Zudem betonte der EuGH die Bedeutung der nationalen Vorschriften zum Schutz der Religionsfreiheit bei der Abwägung (EuGH, Urt. v. 15.07.2021, Az. C-804/18 u. C-341/19). Sei die Religionsfreiheit in einem Mitgliedstaat – so wie dies in Deutschland der Fall ist – besonders stark ausgeprägt, dürften diese nationalen Vorschriften als günstigere Vorschriften gegenüber dem Unionsrecht berücksichtigt werden."
Wie gesagt: Es gibt Ausnahmeregelungen, aber die persönlichen Ansichten bzw das Weltbild eines Geschäftsinhabers spielt da sicher keine Rolle.
Ich zeige dir die entscheidende Stelle gern noch einmal:
obwohl das Kopftuchtragen für ihre Tätigkeit keine Relevanz hat.
In meinem Geschäft hätte es Relevanz.
Das entscheidet im Zweifelsfall der Richter, ob es nach objektiven Maßstäben Relevanz hat.
Wie gesagt: Deine perönliche Ansichten sind da irrelevant
Zum Glück entscheidet das ein Richter und nicht du. Deine perönliche Ansichten sind da irrelevant.
Deine perönliche Ansichten sind da irrelevant.
Genau so ist es
Wie gesagt: Es ist durchaus ein Eingriff in die Religionsfreiheit, wie auch im von mir erwähnten Text dargestellt wird, und da braucht es durchaus gewichtige Gründe, so kann man einer Frau mit Kopftuch sicher nicht verbieten als Kassiererin in einem Supermarkt tätig zu sein oder die Buchhaltung zu machen.
Ich kann mich da nur wiederholen. Zum Glück entscheidet das ein Richter und nicht du. Deine perönliche Ansichten sind da irrelevant.
Deine perönliche Ansichten sind da irrelevant.
Richtig, aber nicht die (bisherige) Rechtssprechung oder gesetzliche Grundlage.
Wenn es nach mir ginge könnten gerne auch Beamte oder jeder im öffentlichen Dienst ein Kopftuch tragen, tut es aber nicht.
Zum Glück geht es nicht nach dir, sondern nach Recht und Gesetz.
Dem kann ich mich nur anschließen, zum Glück geht es nicht nach deinen Vorstellungen - in so einer Gesellschaft würde ich nur ungern leben wollen und ich bin mir nicht einmal sicher, ob du selbst gerne in so einer Welt leben wollen würdest...
Du kennst meine Vorstellungen doch gar nicht. Du tust nur so, als würdest du sie kennen und spielst dich jetzt auf, als wärst du Robin Hood. Ich muss dir leider sagen, das bist du nicht.
Es ist sicher nicht meine Absicht mich aufzuspielen oder gar über andere zu stelllen.
Vielmehr hoffe ich, was manchmal vielleicht klappt und manchmal nicht, dass ich meine Mitmenschen zum Nachdenken bringen kann und mit ganz viel Glück mich selber noch dazu ;=)
Da sind wir ganz nah bei einander. Nicht auf der selben Linie, aber zumindest in der Absicht ganz nah bei einander.
Im öffentlichen Dienst gibt es Bereiche, in denen es ein Kopftuchverbot gibt. Und da hat das Kopftuchverbot nichts mit Diskriminierung oder Rassismus zu tun.
Der Staat soll bei seinen Amtshandlungen dem Bürger neutral gegenüber auftreten, ohne das man dem Amtsträger seine Religion oder Parteizugehörigkeit ansieht. Der Bürger soll das Gefühl haben, ihm steht eine neutrale Person gegenüber.
Es sind auch nicht nur muslimische Frauen betroffen. Auch Juden dürfen während der Amtshandlungen keine Kippa tragen und Christen dürfen eine Kruzifixkette nicht sichtbar zeigen.
Die sog. Neutralitätspflicht ist in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankert und in § 60 Abs. 1 BBG, § 33 Abs. 1 BeamtStG niedergeschrieben.
Auch gibt es für das Kopftuchverbot vom Bundesverfassungsgericht wegweisende Entscheidungen:
- Kopftuchverbot an Schulen bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung (2 BvR 1436/02)
- Ein pauschales gesetzliches Kopftuchverbot an allen Schulen ist unzulässig (1 BvR 471/10)
- Kopftuchverbot im Gerichtssaal bei Verhandlungen ist verfassungsgemäß (2 BvR 1333/17), d.h. es ist auch mit dem Recht der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG) vereinbar.
Das größte Gegenargument in Bezug auf die Neutralitätspflicht ist aber oft: "Warum hängt in bayerischen Amtsstuben und Gerichtssälen ein Kreuz?" Die Antwort dadrauf ist wenig juristisch sondern vielmehr historisch bedingt: Deutschland ist Teil des europäisch-christlichen Abendlandes.
Aber ganz so einfach ist hier die Sache auch nicht. Auf Verlangen eines Prozessbeteiligten ist das Kreuz abzuhängen.
In Bezug auf die Neutralitätspflicht ist 2023 vor dem Amtgericht Leipzig ein Prozess ausgesetzt worden, weil ein marokkanisch-stämmiger Angeklagter nicht damit einverstanden war, dass im Foyer des Gerichtsgebäudes eine Israel-Flagge auf einem Bildschirm gezeigt wurde. Er hatte als gläubiger Muslim durch die Solidaritätsbekundung des Gerichts mit Israel die Befürchtung, aufgrund der Eskalation im Nahostkonflikt nicht fair behandelt zu werden.
Ähnlich würde es wohl einem jüdischen Angeklagten gehen, wenn er einer kopftuchtragenden Richterin und/oder Staatsanwältin gegenüber sitzt.
Bei Lehrern ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Hier kommt es nämlich auf das Bild der Schule an. Wenn dort mehrheitlich muslimische Kinder hingehen oder es sich um eine welt- bzw. gesellschaftsoffene Schule handelt, ist es wohl schwierig ein Kopftuchverbot durchzusetzen.
Die Neutralitätspflicht gilt für Angehörige aller Religionen und jeden Geschlechts gleichermaßen.
Durch das Kopftuchverbot soll das Vertrauen in die Neutralität des Amtsträgers gewahrt werden.
Soll eine kopftuchtragende Lehrerin an einer Schule, die mehrheitlich von Christen besucht würde, jeden Elternabend dem Vorwurf ausgesetzt sein, sie würde, nur weil sie selbst ein Kopftuch trägt, kopftuchtragende Schülerinnen besser benoten, als christliche Schülerinnen ohne Kopftuch.
So einen Fall hat es mal in der Klasse einer Cousine von mir gegeben.
Wenn das wirklich der grund ist schon.
Aber wie willste das beweisen? Ich vermute in den meisten fällen denken sich die leute das dann vielleicht nur selbst.
Der wahre grund war vermutlich einfach nur das jemand qualifizierteres sich beworben hat.
Und das ist einfach immer der richtige weg. Der beste bekommt den job. Fertig.
Wir verurteilen in Europa, den Zwang Frauen unter ein Kopftuch zu zwingen.
Das Argument Frauen tun es freiwillig ist barer Unsinn, weil sie von Kind auf dazu konditioniert werden.
Jeder Chef, der mit Kundschaft zu tun hat, wird alles unterlassen, was ihm schaden könnte. Das ist aber nicht nur auf das Kopftuch bezogen. Es betrifft die gesamte Kleidung und das gepflegte Äußere. Der Banker kann keinen Mann mit Irokesenhaarschnitt einstellen und der Inhaber einer Modeboutique keinen Mann mit Anzug und Krawatte.
AGG kennste?