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Baden-Württemberg - Landesgrundsteuergesetz - ?

In § 16 LGrStG zu lesen:

"Eine Wertfortschreibung der Grundsteuerwerte ist vorzunehmen, wenn der in Euro ermittelte und auf volle durch hundert Euro ohne Rest teilbare abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder nach unten um mehr als 15.000 Euro abweicht. "

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In § 38 Abs.4 LGrStG zu lesen:

"(4) Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist."

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Lt. § 16 LGrStG ist das Finanzamt also verpflichtet den Wert fortzuschreiben, soweit eine Wertveränderung nach oben oder unten stattgefunden hat, wenn es sich mind. um eine Änderung um € 15.000,- gehandelt hat.

Lt. § 38 Abs.4 LGrStG kann das Finanzamt den fortgeschriebenen Wert aber nur anerkennen, wenn er mind. 30% vom vorher vom Finanzamt selbst falsch festgestellten Wert abweicht; darüberhinaus ist ab einer Abweichung von 30% ein qualifiziertes Gutachten absolut verpflichtend.

Solche Gutachten kosten den Grundsteuerzahler welcher vom Finanzamt falsch bewertet wurde ca. zwischen € 1.500, und € 10.000,- pro Gutachten.

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Es gibt nun zahllose Fälle, in welchem Grundstücke falsch bewertet wurden, und die Gutachterkosten für ein qualifiziertes Gutachten - also die Kosten für das jeweils unrichtig erfasste Grundstück i.d.R. soviel Kostet wie die Bezahlung von 10 Jahren Grundsteuer im Voraus.

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Ist es gerecht derart teure qualifizierte Gutachten zu verlangen 50%
wäre es gerechter das Finanzamt selbst bewerten zu lassen 50%
Ist es Nötigung derart teure Gutachten zu verlangen 0%
anderes 0%
Baden-Württemberg, Finanzamt, Grundsteuer, Nieten, Nötigung, Gutachterkosten, Grundsteuerreform

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