Ist die Zwangsvollstreckung hier strafbar vereitelt?

3 Antworten

Man müsste dem Schuldner nachweisen können, dass er von der drohenden Zwangsvollstreckung wusste und das tattoo gerade deshalb hat machen lassen, um die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.

goodresponder 
Fragesteller
 26.04.2024, 10:46

Wenn schon ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel besteht, müsste der Schuldner ja praktisch jederzeit damit rechnen, dass eine Vermögensauskunft angefordert wird, um beispielsweise zusätzlich noch eine Kontopfändung ausbringen zu können (vor ca. 1,5 Jahren bestanden auch eine Lohn- & Kontopfändung gleichzeitig).

Vor allem, wenn bei der Lohnpfändung nur rund 50€ hereinkommen.

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Ist eine zivilrechtliche Zwangsvollstreckung hier strafbar vereitelt, wenn Person X (= Schuldner) den Briefkasten & das Klingelschild nicht mit dem eigenen Namen markiert hat, sich auch nicht umgemeldet hat (seit knapp einem Jahr) und weiter auch keine

Wie bereits mehrfach und wiederholt mitgeteilt, ist hier noch keine strafbare Handlung erkennbar!

In Deutschland haben Schuldner sehr viele Freiheiten und nutzen diese aus, um anderen Schaden zuzufügen. Wenn genug Geld investiert wurde und der Schuldner endlich vollstreckt werden kann, wird als nächster Schritt die Privatinsolvenz eingemeldet. Dann fällt alles hinten runter.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB
goodresponder 
Fragesteller
 25.04.2024, 17:59

Es geht in der vorliegenden Frage NICHT um irgendwelche anderen Fälle, sondern ausschließlich um oben beschriebenen Fall!!

Also BITTE WERTUNGSFREI nach bestem Wissen & Gewissen die vorliegende Frage beantworten und nicht nur IRGENDWAS schreiben, bloß weil bei irgendwelchen anderen Fällen DEINER MEINUNG nach keine Straftat vorliegt!!

P.S.: Ich melde Deine Antwort erstmal als reine Troll-Antwort!!

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goodresponder 
Fragesteller
 25.04.2024, 18:08
@GS2000

Es ist aber in der Fragenbeschreibung ersichtlich (wenn man sich die Zeit nimmt & die Mühe macht, diese überhaupt zu lesen), dass es in obiger Frage aber um einen anderen Sachverhalt als in der von dir verlinkten Frage geht!!

Vielleicht würdest du dir ja jetzt nochmal mit diesem Wissen ERNSTBLEIBEND die obige Frage beantworten + die Antwort begründen!!

Ich bedanke mich vorab schon einmal für die dafür investierte Zeit & Mühe!!

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GS2000  25.04.2024, 18:13
@goodresponder

Solange keine fruchtlose Pfändung selbst erfolgt ist und eine fehlerhafte EV abgelegt wurde, sind Ausgaben des Schuldners zwar ärgerlich, aber haben keinerlei rechtliche Relevants.

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GS2000  25.04.2024, 18:16
@goodresponder

Es ist auch die Bemühungen des Gerichtsvollziehers zu prüfen, da diese nicht immer regelgerecht erfolgen!

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schelm1  25.04.2024, 18:38
@goodresponder

Dann sollten Sie aber die mindestens ebenso trollig anmutende Frage gleich mit melden! Da lacht vielleicht jemand!?!

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goodresponder 
Fragesteller
 25.04.2024, 23:17
@GS2000

Warum dachtest du eigentlich - trotz konkreter Fragestellung - an den Straftatbestand der Abgabe der falschen Vermögensauskunft bzw. warum hast du hier in vorliegendem Fall die genannten zwei Straftatbestände miteinander verwechselt? 😅

P.S.: Fehler bzw. Verwechslungen passieren jedem Menschen, das ist also noch lange kein Grund, sich dafür zu grämen, @GS2000 ! 😅😊

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GS2000  26.04.2024, 10:46
@goodresponder
in vorliegendem Fall die genannten zwei Straftatbestände miteinander verwechselt?

Nein, richtig lesen!

Da steht, dass der Schuldner kaum strafrechtlich dranbekommen wird!

Solange der Gerichtsvollzieher nicht tätig geworden ist und dem Schuldner besucht und angetroffen oder etwas zugestellt hat, muss dieser keine Einschränkungen bezüglich der Ausgaben rechtfertigen.

Warum erfolgt hier keine Vorpfändung nach § 845 ZPO? Damit kann dem Gläubiger die Sicherung von Vermögen des Schuldners noch vor der eigentlichen Kontenpfändung erwirkt werden, sogar über der Höhe des eigentlichen Schuldtitels.

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goodresponder 
Fragesteller
 26.04.2024, 10:53
@GS2000

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner die Ladung laut Schreiben persönlich zugestellt.

2. Am Tag nachdem der Schuldner die Vermögensauskunft hätte abgeben müssen, teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass der Schuldner nicht zum Termin erschienen sei und es aber auch nach Abfrage beim Einwohnermeldeamt fraglich sei, ob die Ladung den Schuldner tatsächlich erreicht habe, weil keine aktuelle Adresse hier bekannt war und hat den Auftrag deshalb zurückgewiesen.

3. Es gibt aber Beweise, dass der Schuldner da auf jeden Fall zuletzt gewohnt hatte.

4. Eine Vorpfändung über das Girokonto kann ja erst nach Abgabe der VA erfolgen, da die Kontoverbindung nicht bekannt ist.

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GS2000  26.04.2024, 12:46
@goodresponder
1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner die Ladung laut Schreiben persönlich zugestellt.

Schreiben die gerne, auch wenn es nur per Brief erfolgte...

2. Am Tag nachdem der Schuldner die Vermögensauskunft hätte abgeben müssen, teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass der Schuldner nicht zum Termin erschienen sei und es aber auch nach Abfrage beim Einwohnermeldeamt fraglich sei, ob die Ladung den Schuldner tatsächlich erreicht habe, weil keine aktuelle Adresse hier bekannt war und hat den Auftrag deshalb zurückgewiesen.

Hier ist zu prüfen, ob nach Dienstanweisung gehandelt wurde. Eine Meldeanschrift ist nicht immer richtig und kann deshalb nicht zwingend als grundlage genommen werden. Sollte die Anschrift nicht zutreffend sein, ist beim zuständigen EMA zu reklamieren mit dem Ziel einer Abmeldung von Amtswegen. Das bringt zumindest bei der nächsten Kontrolle spass und führt zu einer neuen Anschrift. NAch § 755 ZPO kann zudem der GV mit der Suche beauftragt werden.

3. Es gibt aber Beweise, dass der Schuldner da auf jeden Fall zuletzt gewohnt hatte.

Bei Auftrag erfoscht der GV das. Auch Ermittlungsdienste helfen oft.

4. Eine Vorpfändung über das Girokonto kann ja erst nach Abgabe der VA erfolgen, da die Kontoverbindung nicht bekannt ist.

Hierzu muss keine Kontoverbindung bekannt sein, eine Abgabe der VA ist nicht nötig, auch keine Kenntnis eines Wohnorts;
es werden alle Konten bei jeweiliger Bank gepfändet. Es reicht die Kenntnis der Existenz einer Kontoführung der Bank...

Die Vorpfändung kann deutlich höher sein, als der Titel!

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goodresponder 
Fragesteller
 26.04.2024, 14:52
@GS2000

Aber egal, ob es persönlich zugestellt wurde oder nur per Brief:

Solange der Gerichtsvollzieher nicht tätig geworden ist und dem Schuldner besucht und angetroffen oder etwas zugestellt hat, muss dieser keine Einschränkungen bezüglich der Ausgaben rechtfertigen.

Dadurch dass ihm die Ladung zugestellt wurde - zweitrangig, ob persönlich oder per Brief - müsste der Schuldner sich ab dem Zeitpunkt der Zustellung bezüglich seiner Ausgaben rechtfertigen.

Wenn der Schuldner gar nicht da wohnhaft gewesen wäre, hätte ja auch nicht die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zugestellt werden können, sondern wäre direkt als unzustellbar zurückgegangen (bei Briefsendung) oder gar nicht erst vom zuständigen Gerichtsvollzieher eingeworfen worden (bei persönlicher Zustellung).

Dementsprechend würde im oben beschriebenen Fall also eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung vorliegen, da der Schuldner praktisch & nachweisbar Gelder unwiderruflich dem Gläubigerzugriff entzogen hat

es werden alle Konten bei jeweiliger Bank gepfändet. Es reicht die Kenntnis der Existenz einer Kontoführung der Bank...

Leider ist mir aber gar nicht die kontoführende Bank bekannt und so könnte es praktisch jedes Bankinstitut in Deutschland sein!

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goodresponder 
Fragesteller
 26.04.2024, 14:59
@goodresponder

Und genau aus diesen Gründen wollte ich die Vermögensauskunft des Schuldners einholen lassen, um eben das kontoführende Bankinstitut inklusive der dazugehörigen Bankverbindung des Schuldners erfahren zu können.

Und durch das Nichtum/-anmelden der Wohnung wurde die weitere Zwangsvollstreckung massiv erschwert, da ja neben den Geldern für die Tattoositzung durchaus weitere erhebliche Gelder dem Gläubigerzugriff unwiderruflich entzogen werden können ("Wer es einmal tat, der tut es gerne wieder.").

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GS2000  26.04.2024, 15:21
@goodresponder
Und durch das Nichtum/-anmelden der Wohnung wurde die weitere Zwangsvollstreckung massiv erschwert, da ja neben den Geldern für die Tattoositzung durchaus weitere erhebliche Gelder dem Gläubigerzugriff unwiderruflich entzogen werden können ("Wer es einmal tat, der tut es gerne wieder.").

Ist zu erwarten, es gibt Schuldner die leben davon.

Wenigstens können die Kosten der vergeblichen Versuche vorne angehängt werden.

Private Ermittler bekommen oft die Kontoverbindung auch heraus. Auch könnte beobachten helfen.

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goodresponder 
Fragesteller
 26.04.2024, 15:46
@GS2000

Also wurde durch den Schuldner eine strafbare Vereitelung der Zwangsvollstreckung begangen, da er ja sich nun mehr Zeit verschafft hat, Gelder & eventuell wertvollen Besitz unwiderruflich dem Gläubigerzugriff vollständig zu entziehen.

Vor allem die Gelder für das Bauchtattoo hätten gepfändet werden können (Taschenpfändung oder Kontopfändung bzw. vorl. Zahlungsverbot), weil der Schuldner diese Gelder ja noch bei Abgabe der ursprünglichen Vermögensauskunft besessen und somit hier hätte wahrheitsgemäß angeben müssen.

Der Brief mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft konnte ja zugestellt werden, denn ansonsten wäre dieser ja gar nicht erst in dessen Briefkasten eingeworfen oder am Haus abgegeben worden .

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Soweit man dem Schuldner die Tat samt Vorsatz nachweisen kann, wäre da vielleicht ein Ansatzpunkt gegeben.

Nur Klingel- und Briefkastenschilder kann halt jeder "Blöd" verändern.

Darauf könnte sich der Beschuldigte berufen.

Wie praktiziert man als Gläubiger die Eigenrecherche zu einem in Auftrag gegebenen Bauchtattoo?

Das klingt dann ebenso irrwitzig wie der Vorwurf der Namensänderung am Haus.

goodresponder 
Fragesteller
 25.04.2024, 17:39

Man schaut sich z. B. die öffentliche Story des Schuldners an, in der Hoffnung auf hilfreiche Anhaltspunkte auf die mögliche neue Wohnadresse des Schuldners.

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goodresponder 
Fragesteller
 25.04.2024, 21:01
@schelm1

Nö, aber vielleicht hätte man in der Story - z. B. im Hintergrund - Hinweise auf den neuen Wohnort des Schuldners erfahren.

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schelm1  26.04.2024, 09:49
@goodresponder

Whow, Sie scheinen ja ein echter Detektiv und in der Branche ganz toller Hecht zu sein.

Da verwundert doch nur eins, weshalb Sie fortgesetzt nur Probleme aufzeigen, die Sie scheinbar selber nicht zu lösen im Stande sind!?!

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goodresponder 
Fragesteller
 26.04.2024, 10:39
@schelm1

Sie rufen hier gerade nicht ernsthaft zu einer Straftat gegen den Schuldner auf?!:

Ich soll also mit Gewalt bzw. unerlaubt in dessen Privaträume eindringen, nach Geldern zur Deckung meiner offenen Forderung suchen und diese einfach mitnehmen ("Das ist ja schließlich MEIN Geld!") oder ich soll mich ernsthaft beim Verlassen der Arbeitsstätte unbemerkt an seine Fersen heften und ihn auf Schritt & Tritt heimlich verfolgen, um seine neue Wohnadresse selbst (ohne Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) herausfinden können?! DAS, mein lieber @schelm1 / meine liebe @schelm1, wäre schlicht & einfach Stalking und seit wenigen Jahren in Deutschland strafbar!! 😉🤗

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schelm1  26.04.2024, 10:47
@goodresponder

Nein! Ich bewundere geradezu Ihre Fähigkeiten kombiniert mit schier unlösbaren Zahl Ihrer aufgezeigten Fälle.

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geheim007b  26.04.2024, 10:41
Wie praktiziert man als Gläubiger die Eigenrecherche zu einem in Auftrag gegebenen Bauchtattoo?

du glaubst nicht wie gläsern man leute machen. Meine Problemschuldner machen keinen Mucks der nicht auffällt. Leider bringt es nichts weil der Staat Schuldner massiv schützt und Gerichtsvollzieher ihren Job nicht richtig machen.

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